Orientierung über das Gewaltschutzgesetz bei Häuslicher Gewalt
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Rechtsgrundlagen
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG), LS 351
Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA)
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210
Erläuterungen
Das vorliegende Kapitel wurde in Zusammenarbeit mit der "Interventionsstelle gegen Häusli-che Gewalt des Kantons Zürich" (IST) erstellt.
1.Allgemeines
Das Gewaltschutzgesetz (GSG) bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder von Stalking betroffen sind. Zudem fördert der Kanton vorbeugende Massnahmen zur Verminderung von häuslicher Gewalt und Stalking sowie die Zusammenarbeit der damit befassten Stellen.
2.Definitionen nach GSG
2.1. Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuel-len oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen (sogenanntes Beziehungs- bzw. Trennungsstalking). Der Begriff umfasst somit nicht nur Gewalt oder Stalking-Handlungen in heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen, sondern auch im Familienverband (z.B. zwi-schen Kindern und Eltern oder Grosseltern, zwischen Geschwistern oder Verschwägerten etc.). Ein gemeinsamer Haushalt oder das Zusammenleben wird nicht vorausgesetzt. Häusliche Gewalt hat viele Gesichter. Sie kann sich beispielsweise in spontanem Konflikt-
verhalten zeigen oder in Form von langjährigen Gewaltbeziehungen auftreten. Diese sind häufig geprägt von einem Machtungleichgewicht oder Abhängigkeitsverhältnis, in dem be-reits kleinste Gesten, blosse Blicke oder subtilste Andeutungen genügen, dass die gefährde-te Person dadurch von der gefährdenden Person eingeschüchtert und kontrolliert wird (psy-chische Gewalt). Davon zu unterscheiden sind gewöhnliche Beziehungskonflikte und Famili-enstreitigkeiten, die sich vorwiegend im verbalen Bereich abspielen und bei denen zwischen den Betroffenen kein Machtgefälle besteht. 2.2 Stalking Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auf-lauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Diese Definition umfasst alle Fälle von Stalking, und zwar unabhängig von einer allfälligen Beziehung zwischengefährdeter und gefährdender Person. Bei den sogenannten Fremdstal-king-Fällen kann es sich bei der stalkenden Person beispielsweise um jemanden aus der Nachbarschaft, dem Arbeitsumfeld oder auch um eine völlig fremde Person handeln. 2.3 Betroffene Personen
- Als gefährdende Person gilt, wer häusliche Gewalt oder Stalking ausübt oder androht.
- Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen ist.
3.Anordnung von Schutzmassnahmen und polizeilicher Gewahrsam nach GSG
Im Vordergrund der Schutzmassnahmen stehen die Deeskalation einer akuten Gewaltsitua-tion und der unmittelbare Schutz der gefährdeten Person vor weiteren Gewalthandlungen. Den Betroffenen soll dadurch ermöglicht werden, sich in Ruhe über ihre Situation klar zu werden und allfällige Schritte bedenken zu können. 3.1 Schutzmassnahmen Liegt häusliche Gewalt oder Stalking vor, kann die Polizei zum Schutz des Opfers gegen die gefährdende Person folgende Massnahmen für die Dauer von 14 Tagen anordnen:
- Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus
- Verbot, die gefährdete Person und nahe Angehörige zu kontaktieren
- Verbot, bestimmte Orte im Umfeld des Opfers zu betreten (z.B. Wohnort, Arbeitsplatz bzw. Arbeits- oder Schulweg) Diese Schutzmassnahmen können durch die Polizei auch gegen den Willen der gefährdeten Person angeordnet werden. Ausschlaggebend ist einzig, ob von einer Gefährdung auszuge-hen ist und daher Schutzmassnahmen notwendig sind. Die Anordnung ist kostenfrei.
Die Schutzmassnahmen ergehen unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Hält sich die gefährdende Person nicht an die ihr auferlegten Schutzmassnahmen, so kann sie mit einer Busse bis 10'000 Franken bestraft werden. 3.2 Polizeilicher Gewahrsam (§ 13 f. GSG) Neben der Anordnung von Schutzmassnahmen kann die Polizei eine gefährdende Person auch für maximal 24 Stunden in Gewahrsam nehmen, falls eine schwerwiegende und unmit-telbare Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann oder dies zur Sicherung des Vollzugs der Schutzmassnahmen notwendig ist. Der polizeiliche Gewahrsam kann auf An-trag der Polizei beim Zwangsmassnahmengericht um maximal vier Tage verlängert werden. Die gefährdende Person kann die gerichtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des Gewahr-sams beantragen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4.Gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen
Im GSG finden sich besondere Verfahrensbestimmungen. Darüber hinaus sind die Bestim-mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) anwendbar. 4.1 Gerichtliche Beurteilung Ist die gefährdende Person mit der gegen sie erlassenen Schutzmassnahme nicht einver-standen, kann sie innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme beim Zwangsmassnahmengericht einen schriftlich und begründet Antrag auf Überprüfung der poli-zeilichen Verfügung stellen (§ 5 GSG). 4.2 Verlängerung der polizeilichen Schutzverfügung Das Opfer kann bei anhaltender Gefahr innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutz-verfügung beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Schutzmassnahme um maximal drei Monate beantragen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gesuch ist unter Beilage der poli-zeilichen Verfügung schriftlich zu begründen. Die Gefährdung ist dabei lediglich glaubhaft zu machen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert vier Arbeitstagen. Es stellt den Sachver-halt von Amtes wegen fest unter Beizug der polizeilichen Akten und der Akten der Strafun-tersuchung, sofern auch ein Strafverfahren eingeleitet worden ist (§ 9 GSG, § 10 Abs. 1 GSG). Können keine Anhörungen mit dem Gesuchsgegner oder der Gesuchsgegnerin durchgeführt werden, kann aufgrund der Akten ein vorläufiger Entscheid gefällt werden (§ 10 Abs. 2 GSG). Dagegen kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden, an-sonsten wird der vorläufige Entscheid rechtskräftig (§ 11 GSG). Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann wiederum innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht eine schriftlich begründete Beschwerde eingereicht werden (§ 11a GSG).
Sowohl im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch im Rechtsmittelverfah-ren können Verfahrenskosten der unterliegenden Partei nur dann auferlegt werden, wenn gegen sie Schutzmassnahmen erlassen oder verlängert worden sind (§ 12 Abs. 1 GSG). Der gefährdeten Person selber können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Anders verhält es sich mit den Kosten der Parteientschädigung. Diese werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens für die entstandenen Kosten und Umtriebe auferlegt (§ 12 Abs. 2 GSG). 4.3 Verlängerung, Änderung und Aufhebung von gerichtlich verfügten Schutzmassnah-men Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien das Zwangsmassnahmengericht jeder-zeit um Aufhebung, Änderung oder auch erneute Verlängerung, sofern dadurch die maxima-le Dauer von drei Monaten nicht überschritten wird, dieser gerichtlich verfügten Schutzmass-nahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 und 3 GSG). Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen kann auf die vorherigen Ausführungen unter Ziffer 4.2 verwiesen werden.
5.Flankierende Massnahmen: Einbezug der KESB und Beratungsleistungen
Um häusliche Gewalt nachhaltig zu vermindern, sind nebst der Anordnung von Schutzmass-nahmen weitergehende Massnahmen sowie Hilfs- und Unterstützungsangebote notwendig. 5.1 Mitteilungspflichten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kinder sind von häuslicher Gewalt immer mitbetroffen. Nicht nur die direkte Misshandlung, sondern auch das Miterleben von Gewalt in Elternbeziehungen und deren Auswirkungen bei den Betroffenen (Verletzungen, Verzweiflung etc.) belasten die kindliche Entwicklung. Gemäss § 15 Abs. 1 GSG informiert die Polizei daher die zuständigen KESB über die An-ordnung der Schutzmassnahmen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt der gefährdenden oder der gefährdeten Person leben (§ 15 Abs. 1 GSG). Bei Stalking erfolgt nur dann eine Mitteilung, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint. Damit soll gewährleistet werden, dass Kindeswohlgefährdungen frühzeitig erkannt und mit geeigneten Kindesschutzmassnahmen beseitigt werden können. 5.2 Beratungsleistungen Werden Massnahmen nach GSG angeordnet, so ist gemäss § 15 Abs. 2 GSG eine proaktive Beratung sowohl von gefährdeten als auch gefährdenden Personen vorgesehen. Die Ge-waltschutzverfügung wird von der Polizei umgehend an eine Gewaltberatungs- und an eine Opferberatungsstelle weitergeleitet. Die Beratungsstellen nehmen anschliessend mit den be-troffenen Personen von sich aus Kontakt auf, geben erste Informationen und weisen auf die Möglichkeit einer freiwilligen und kostenlosen Beratung hin. Die Beratung von gewaltbetroffenen Personen obliegt den anerkannten Opferberatungsstel-
len. Bei den gefährdenden Personen erfolgt die Beratung bei männlichen Gefährdern durch das «mannebüro züri» und bei weiblichen Gefährderinnen durch die Bewährungs- und Voll-zugsdienste. Ziel ist es, die Folgen des gewalttätigen Handelns im Einzelfall aufzuzeigen, Deeskalationsstrategien zu vermitteln sowie die gefährdenden Personen zu weitergehenden Gewaltberatungen oder anderen Massnahmen zu motivieren, die einen nachhaltigen Ver-zicht auf die Gewaltbereitschaft fördern. Eine Übersicht der Beratungsangebote im Kanton Zürich für Tatpersonen findet sich auf der Homepage der Interventionsstelle gegen Häusli-che Gewalt (IST; vgl. nachfolgend Ziffer 6). Bei Vorliegen von Dualproblematiken wie bei-spielsweise Gewalt und problematischer Alkoholkonsum, sind diese mit entsprechenden Therapieangeboten aus dem Suchtbereich zu kombinieren. Bei Minderjährigen, die im Haushalt der gefährdeten oder gefährdenden Person leben, be-steht zudem bei der Beratungsstelle kokon
oder der Fachstelle OKey
die Möglichkeit der zeitnahen Kinderansprache. Dabei handelt es sich um ein Angebot für Kinder und Jugendli-che, die Gewalt zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil und dessen Partner/in miterlebt haben. Ziel ist es, ihnen möglichst früh nach einem Ereignis von häuslicher Gewalt die not-wendige Unterstützung anzubieten. Die zeitnahe Kinderansprache gehört zu den Opferhilfe-leistungen. Für die Weiterleitung der Kontaktdaten durch die Polizei bedarf es jedoch der Zu-stimmung mindestens eines Elternteils. Anmeldungen oder Zuweisungen können jedoch auch später direkt bei der Beratungsstelle kokon oder der Fachstelle OKey vorgenommen werden.
6.Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt IST
Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) ist im Gewaltschutzgesetz gesetzlich verankert (§ 17 Abs. 1 GSG). Die IST gewährleistet, steuert, koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Bera-tungsstellen des gesamten Kantons Zürich. Sie ist für deren fachliche Aus- und Weiterbil-dung besorgt und unterstützt die Tätigkeit entsprechender Organisationen, insbesondere hinsichtlich vorbeugender Massnahmen zur Verminderung der Gewalt. Sie fördert die regel-mässige Information und steht der Bevölkerung als auch Fachpersonen für Fragen zu häus-licher Gewalt und Stalking zur Verfügung.
7.Weitere Informationen
7.1 Strafbare Handlungen nach StGB In vielen Fällen häuslicher Gewalt läuft parallel auch ein Strafverfahren. Dieses wird häufig von Amtes wegen eingeleitet, da während der Ehe oder Paarbeziehung mit gemeinsamem Haushalt sowie bis ein Jahr nach der Scheidung oder Trennung begangene Gewaltdelikte seit 2004 als Offizialdelikte verfolgt werden. In diesen Fällen besteht hingegen unter be-stimmten Voraussetzungen wiederum die Möglichkeit, das Verfahren auf Ersuchen des Op-fers zu sistieren und nach Ablauf von sechs Monaten einstellen zu lassen. Die Staatsanwalt-schaft oder das Gericht können für die Zeit der Sistierung die beschuldigten Personen dazu verpflichten, ein Lernprogramm zu besuchen (vgl. Art. 55a StGB).
In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) finden sich unter Ziff. 12.8.1.2 detaillierte Ausführungen zum Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt. Massnahmen nach GSG sind unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren und können daher auch nicht durch die Anordnung von strafprozessualen Schutzmassnahmen gemäss StPO aufgehoben werden (§ 7 Abs. 2 GSG). 7.2 Zivilrechtliche Verfahren Schutzmassnahmen nach GSG sind zeitlich auf 14 Tage begrenzt mit der Möglichkeit auf Verlängerung um maximal drei Monate. Sie dienen lediglich dem kurzfristigen Schutz von gefährdeten Personen. Braucht es hingegen langfristige Schutzmassnahmen, so sind diese zivilrechtlich im Rahmen von Persönlichkeitsverletzungen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) zu bean-tragen. Einerseits können zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen gemäss Art. 28b ZGB auf Antrag der betroffenen Person durch das Gericht analog dem GSG Wegwei-sungen sowie Annäherungs-, Betret- und Kontaktverbote verfügt werden. Hinsichtlich der Dauer können diese jedoch zeitlich so lange angeordnet werden, wie es die Gefährdungssi-tuation erfordert, d.h. auch über Monate oder gar Jahre hinweg. Der gefährdeten Person können keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 114 lit. f. ZPO). Zudem entfällt ein vor-gängiges Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. a bis ZPO). Andererseits können zivilrechtliche Schutzmassnahmen auch im Rahmen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahren (Art. 172 Abs. 3 ZGB) bzw. bei eingetragen Partnerschaften im Rahmen des Regelungs- oder Auflösungsverfahren beantragt werden (PartG, SR 211.231). Sind Kinder betroffen, können darüber hinaus auch Kindesschutzmassnahmen im Zusam-menhang mit Sorge- und Besuchsrechtsentscheiden angeordnet werden (Art. 273 ZGB und Art. 307 ZGB). Schutzmassnahmen nach GSG fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnah-men rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 GSG). 7.3 Lebensunterhalt Nicht geregelt werden im GSG die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Dauer der Schutz-massnahmen. Unterhaltsverpflichtungen sind wie auch die Regelungen der weiteren Kinder-belange zivilrechtlich zu regeln (zu den ehelichen und elterlichen Unterhaltspflichten vgl. Ka-pitel 17.1 und 17 2). Grundsätzlich wird bei einer Wegweisung die für den Unterhalt der Familie zuständige Per-son angewiesen, genügend finanzielle Mittel oder den Zugang dazu für die Dauer der Schutzmassnahmen inkl. einer allfälligen Verlängerung bereit zu stellen (z.B. Bargeld, Bank-karten). In der Praxis kann es dennoch zu finanziellen Notsituationen kommen, vor allem bei Familien
in ohnehin knappen finanziellen Verhältnissen. Die Notlage kann sowohl bei der gefährdeten wie auch bei der gefährdenden Person auftreten. Sind die Voraussetzungen für den Sozial-hilfebezug (vgl. Kapitel 6) gegeben und ist kein anderer Leistungsträger (z.B. die Opferhilfe, vgl. Kapitel 16.4.01) zuständig, muss der Lebensunterhalt durch das zuständige Sozialhilfe-organ (vgl. Kapitel 3) gesichert werden (vgl. dazu FAQ zu Sozialhilfe und häuslicher Gewalt in der Anlage).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Informationen zu Häuslicher Gewalt und Adressen von Fach- und Beratungsstellen stehen auf der Homepage der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt zur Verfügung (www.zh.ch/haeusliche-gewalt
Der Flyer "STOPP HÄUSLICHE GEWALT" ist in acht verschiedenen Sprachen erhältlich.
Anhänge
- FAQ zu Sozialhilfe und häuslicher Gewalt
Werden Kinderbetreuungskosten im Sozialhilfebudget mitberücksichtigt?
Es handelt sich dabei um situationsbedingte Leistungen. Diese werden dann ausgerichtet, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Kinderbetreuungskosten werden berücksichtigt, wenn es sich um Lohngestehungskosten handelt und sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen. Sollte es aus sozialen Gründen notwendig sein, das Kind tage- oder stundenweise ausserhäuslich betreuen zu lassen, können auch solche Kosten im Sozialhilfebudget berücksichtigt werden.
Kann eine Frau unterstützt werden, deren Ehemann im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes vorübergehend aus dem Haus gewiesen wurde, und der ihr keine Mittel hinterlassen hat, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen?
Ja, die Ehefrau kann auch gegen den Willen des Ehemannes einen Antrag auf Unterstützung stellen. Wenn sie keinen Zugriff auf die gemeinsamen Konten hat und daher nicht rechtzeitig für den Lebensunterhalt aufkommen kann, hat sie Anspruch auf Unterstützung. Sie wird allerdings aufgefordert werden, die Unterhaltsbeiträge beim Ehemann gerichtlich geltend zu machen. Auch wenn die Eheleute den gemeinsamen Haushalt nicht auflösen wollen, setzt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Die Forderung, die die Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann hat, tritt sie an die Fürsorgebehörde ab.
Wie werden die Unterstützungskosten bei einem Frauenhausaufenthalt berechnet?
Bei der Unterkunft in einer stationären Einrichtung, einer therapeutischen Wohngemeinschaft, in Pensionen oder auch in Frauenhäusern erhält die betroffene Person einen reduzierten Grundbedarf. Dies weil durch die Kosten, die für den Aufenthalt in der fraglichen Einrichtung entrichtet werden, bereits einige im Grundbedarf enthaltene Ausgabenpositionen abgedeckt sind. Bei Arrangements mit Vollpension beträgt die durch die SKOS empfohlene Pauschale zwischen Fr. 255 und Fr. 510.
Wann erteilt die Fürsorgebehörde Kostengutsprache für den Frauenhausaufenthalt?
Grundsätzlich gehen Leistungen Dritter der Sozialhilfe vor. Bei Frauenhausaufenthalten ist in der Regel die Opferhilfe für die Übernahme der Kosten für die ersten drei Wochen zuständig. Die Fürsorgebehörde leistet in der Regel nur subsidiär Kostengutsprache, weil damit gerechnet werden kann, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Sollte nach Ablauf dieser Zeit der Aufenthalt im Frauenhaus nach wie vor notwendig sein, muss bei der Opferhilfestelle rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt werden.
Welche Gemeinde ist für die Unterstützung einer Frau während des Aufenthaltes in einem Frauenhaus zuständig?
Der Aufenthalt im Frauenhaus beendet einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht und begründet auch keinen neuen. Es ist also grundsätzlich die Wohngemeinde für die Unterstützung zuständig. Sollte die Frau ausnahmsweise keinen Wohnsitz haben, ist die Aufenthaltsgemeinde oder die Gemeinde, die die Frau ins Frauenhaus platziert hat, für deren Unterstützung zuständig.
Wer ist zuständig für die Unterstützung eines weggewiesenen Mannes, der das Gemeindegebiet infolge Rayonverbots nicht betreten darf?
Die Zuständigkeit liegt nach wie vor bei der Wohngemeinde. Der Mann hat – trotz Rayonverbot – nach wie vor seinen Wohnsitz in der Gemeinde, da er diese nicht verlassen hat, um wegzuziehen. In solchen Fällen kann der Mann beispielsweise von der Polizei begleitet die Sozialhilfestelle aufsuchen. Ausserdem besteht auch die Möglichkeit, dass die Wohngemeinde mit der Aufenthaltsgemeinde des Mannes übereinkommt, dass diese für die Zeit des Rayonverbots die Sozialhilfe ausrichtet. Die Sozialhilfekosten gehen zu Lasten der Wohngemeinde.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe