Erwachsenenstrafrecht
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Die Strafen (Art. 34 ff. und Art. 103 ff. StGB)
1.1.Busse
Als Übertretungen bezeichnete Straftaten werden mit Busse bestraft (Art. 103 StGB). Wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt, beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.--. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Dabei werden Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen der Täterin bzw. des Täters so bemessen, dass diese bzw. dieser die Strafe erleidet, die ihrem bzw. seinem Verschulden angemessen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 104 StGB).
Zum Vollzug der Busse durch gemeinnützige Arbeit vgl. nachfolgend Ziff. 2.4.
1.2.Geldstrafe
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach dem Verschulden der Täterin bzw. des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin bzw. des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Soweit der / die Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (vgl. Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (zum Vollzug der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit vgl. nachfolgend Ziff. 2.4). Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 StGB).
Erscheint der Vollzug der Geldstrafte nicht notwendig, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wird die Geldstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 42 StGB). Die Probezeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahre (Art. 44 StGB).
Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).
1.3.Freiheitsstrafe
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB).
Wie bei der Geldstrafe wird die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 StGB) bedingt ausgesprochen, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine bedingte Freiheitsstrafe ist aber nur möglich, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei rückfälligen Täterinnen bzw. Tätern ist ein Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
Die bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).
Wird eine Person zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt, kann das Gericht den Vollzug teilweise aufschieben, wenn das notwendig ist, um dem Verschulden der Person genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Freiheitsstrafe). Der unbedingt zu vollziehende Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Aus dem Vollzug einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist eine bedingte Entlassung nicht möglich (Art. 43 Abs. 3 StGB).
Hat sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die verurteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 StGB).
2.Strafvollzugsformen
2.1.Im Allgemeinen
Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Erstmalige Täterinnen oder Täter oder Rückfällige, bei denen keine Fluchtgefahr besteht und bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begehen, können in offen geführte Institutionen (ohne Umschliessungsmauern) eingewiesen werden (Art. 76 StGB). Arbeits-, Ruhe- und Freizeit finden in der Regel in der Anstalt statt (Art. 77 StGB).
2.2.Arbeitsexternat und Wohnexternat
Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die gefangene Person einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77a Abs. 1 StGB; vgl. auch § 45 JVV). Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung (Art. 77a Abs. 2 StGB). Bewährt sich die gefangene Person im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet die gefangene Person ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a Abs. 3 StGB).
2.3Halbgefangenschaft:
Auf Gesuch der verurteilten Person hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn
- nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht und
- sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
In dieser Vollzugsform setzt die verurteilte Person ihre Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b StGB).
2.4.Gemeinnützige Arbeit
Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so können gemäss Art. 79a Abs. 1 StGB auf ihr Gesuch hin folgende Strafen in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:
- eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten,
- eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder
- eine Geldstrafe oder eine Busse.
Ausgeschlossen ist die gemeinnützige Arbeit dagegen für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen wegen nicht bezahlter Geldstrafen oder Bussen. Verurteilte Personen, welche sich nicht frühzeitig um die Leistung in Form gemeinnütziger Arbeit kümmern, ohne dabei die Geldstrafe oder Busse zu bezahlen, sollen nicht im letzten Moment um die «Wohltat» der gemeinnützigen Arbeit ersuchen können (Art. 79a Abs. 2 StGB).
Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet (Art. 79a Abs. 3 StGB).
Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen (Art. 79a Abs. 4 StGB).
Die Vollzugsbehörde bestimmt der verurteilten Person eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der sie die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB).
Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen bzw. die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).
2.5.Elektronische Überwachung
Auf Gesuch der verurteilten Person kann die Vollzugsbehörde nach Art. 79b Abs. 1 StGB den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper der verurteilen Person (elektronische Überwachung) anordnen:
- für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder
- anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
Die elektronische Überwachung kann aber nach Art. 79b Abs. 2 StGB nur angeordnet werden, wenn:
- nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht,
- sie über eine dauerhafte Unterkunft verfügt,
- sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann,
- die mit ihr in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen und
- sie einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
2.6.Bedingte Entlassung
Nach zwei Dritteln der Strafe, frühestens aber nach drei Monaten, kann die verurteilte Person bei guter Führung im Vollzug bedingt entlassen werden, wenn ihr für das künftige Verhalten eine gute Prognose gestellt werden kann (vgl. Art. 86 StGB). Der bedingt entlassenen Person wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB). Zudem ordnet der Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung an (§ 68 JVV; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 StGB). Schliesslich kann die Vollzugsbehörde der bedingt entlassenen Person Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).
3.Die Massnahmen (Art. 56 ff. StGB)
3.1.Allgemeines
Das Gericht hat die Möglichkeit, neben oder anstelle einer Freiheitsstrafe eine Massnahme anzuordnen. Zu unterscheiden ist zwischen stationären und ambulanten Massnahmen.
Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 StGB).
3.2.Stationäre Massnahme
Ist der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen. Der damit verbundene Freiheitsentzug beträgt bei psychischen Störungen in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 StGB), bei Abhängigkeiten drei Jahre (Art. 60 StGB).
Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Im Falle einer Massnahme nach Art. 60 StGB kann das Gericht unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Hier darf der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB).
3.3.Ambulante Massnahme
Sind die Täterinnen oder Täter psychisch schwer gestört, sind sie von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass sie nicht stationär, sondern ambulant behandelt werden. Der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe etc. kann zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 63 StGB).
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste organisieren die geeigneten Therapie- und Vollzugsplätze in Kliniken und anderen spezialisierten Institutionen oder suchen bei ambulanten Behandlungen die geeigneten Therapeutinnen und Therapeuten. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst führt ambulante Behandlungen durch (siehe auch Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des JuWe).
3.4.Massnahmen für junge Erwachsene
Diese Massnahme bezweckt, Fehlentwicklungen bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren mittels Pädagogik, Therapie und vor allem durch gezielte Ausbildungsprogramme entgegen zu wirken. Das Gericht kann bei Vorliegen einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung eine Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsenen anordnen, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Den eingewiesenen jungen Erwachsenen sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben (Art. 61 StGB).
Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn die bzw. der junge Erwachsene das 30. Altersjahr vollendet hat (Art. 61 Abs. 4 StGB).
3.5.Verwahrung
Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter (oder die Täterin) einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:
- aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht oder
- aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen keinen Erfolg verspricht (Art. 64 StGB).
3.6.Bedingte Entlassung
Die Täterin bzw. der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr bzw. sein Zustand es rechtfertigt, dass ihr bzw. ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Art. 60 StGB und Art. 61 StGB ein bis drei Jahre und bei der Verwahrung zwei bis fünf Jahre (Art. 64a StGB; zur Verlängerung der Probezeit vgl. Art. 62 Abs. 4 bis 6 StGB). Die bedingt entlassene Person kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB).
4.Vollzugsgrundsätze
4.1.Grundrechte (vgl. Art. 74 StGB)
Die Menschenwürde der gefangenen oder eingewiesenen Person ist zu achten. Ihre Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern So hat sie beispielsweise das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen (Art. 84 StGB).
4.2.Ziele des Strafvollzugs (vgl. Art. 75 StGB):
Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten der gefangenen Person zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung der gefangenen Person zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
4.3.Arbeit (vgl. Art. 81 StGB):
Die Gefangenen sind zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und Neigungen zu entsprechen.
Die Gefangenen erhalten für ihre Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Pekulium, Arbeitsentgelt). Sie können während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung gebildet (Art. 83 StGB). Die Höhe des Entgeltes und Verwendung durch den Gefangenen werden durch die Kantone festgelegt (Art. 19 V-StGB-MStGB). Im Kanton Zürich sind die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) massgebend (§ 104 JVV). Die Anstaltsordnungen (einsehbar unter Justizvollzug und Wiedereingliederung > Strafvollzug & strafrechtliche Massnahmen) legen die anteilmässige Aufteilung fest.
4.4.Aus- und Weiterbildung
Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben (Art. 82 StGB).
Zum Straf- und Massnahmenvollzug siehe auch Bericht «Schnittstelle Justizvollzug - Sozialhilfe» vom 7. Dezember 2015 der von den Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) sowie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) eingesetzten Arbeitsgruppe.
5.Parteirechte in Strafverfahren
Gestützt auf § 48c SHG haben Sozialhilfeorgane seit dem 1. Januar 2023 in Strafverfahren wegen Verletzung von § 48b SHG, Art. 146 StGB (Betrug) oder 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) volle Parteirechte im Sinne von Art 104 Abs. 2 StPO.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe