Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten

Kapitelnr.
15.1.01.
Publikationsdatum
11. Juli 2014

Rechtsgrundlagen

§ 26 SHG § 29 SHG § 30 SHG

Erläuterungen

1.Rückerstattungstatbestände

§ 26 SHG regelt zwei Rückerstattungstatbestände, die auf einem unrechtmässigen Verhalten der unterstützten Person beruhen: Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirt-schaftliche Hilfe erwirkt hat (§ 26 lit. a. SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorge-behörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. b SHG), ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet. a. Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten Die hilfesuchende Person ist nach § 18 Abs. 1 SHG verpflichtet, vollständig und wahrheits-getreu Auskunft zu geben über

  • ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche ge-genüber Dritten,
  • die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr ge-genüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
  • die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und er-forderlich ist,
  • ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der vorstehend genannten Personen, so-weit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Sie hat der Sozialbehörde, soweit dies notwendig ist, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewäh-ren (§ 18 Abs. 2 SHG) und muss der Sozialbehörde unaufgefordert Veränderungen der un-terstützungsrelevanten Sachverhalte melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Sozialbehörde macht die hilfesuchende Person auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Diese muss ihre An-gaben schriftlich bestätigen und sie wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV). Kommt eine Person diesen Verpflichtungen nicht nach und bezieht sie dadurch zu Unrecht

Sozialhilfeleistungen, muss sie diese in Anwendung von § 26 lit. a SHG zurückerstatten. Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht ausnahmsweise fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte (z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der Freigrenze liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a. SHG gefordert werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war. Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Siche-rungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wenn z.B. die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt gewesen wären und die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur vor-schussweise hätte ausrichten müssen (vgl. dazu Kapitel 9.2.02), liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermö-genswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also nicht gegen Unter-zeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird. Liegt eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor, so muss die unterstützte Person beweisen, dass sie trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaft-lich unterstützt wurde. Dies jedenfalls soweit, also nicht offensichtlich ist, dass der Bezug der Sozialhilfeleistungen rechtmässig erfolgte. Kann die unterstütze Person nur einen Teilan-spruch nachweisen, so ist sie für den Restbetrag rückerstattungspflichtig. b. Zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen Zweckwidrige Verwendung der Sozialhilfe gemäss § 26 lit. b SHG liegt vor, wenn die unter-stützte Person einen für einen bestimmten Zweck erhaltenen Betrag nicht hierfür verwendet und die Sozialbehörde deshalb den betreffenden Betrag nochmals bezahlen muss. Beispiel: Die Sozialbehörde überweist der unterstützten Person den Betrag zur Begleichung des Miet-zinses, diese verwendet das Geld aber nicht für die Mietzahlung, sondern gibt es anderweitig aus. Der Mietzins bleibt offen und die unterstützte Person hat gegenüber dem Vermieter Schuld, welche diesen ermächtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Um zu verhindern, dass die unterstützte Person ihre Wohnung verliert, wird die Sozialbehörde in solchen Fällen den Mietzins oftmals noch einmal leisten, insbesondere dann, wenn es sich um eine günstige Wohnung handelt.

2.Schuld- und Verzugszinsen

Auf zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen können Schuldzinsen verlangt werden (§ 29 SHG). Analog zu Art 73 Abs. 1 OR belaufen sich die Schuldzinsen auf 5%. Sie sind dem Gemeinwesen, das die Rückforderung durchsetzt, gutzuschreiben, und nicht dem Klien-tenkonto.

Zudem können Verzugszinse verlangt werden, wenn der Rückerstattungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist und eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, welche die unterstützte Person ungenutzt hat verstreichen lassen.

3.Verfahren

Für die Rückerstattung nach § 26 SHG gelten die Verfahrensgrundsätze gemäss Verwal-tungsrechtspflegegesetz (vgl. § 31 SHV). Eine Rückerstattung muss im konkreten Fall an-gemessen bzw. verhältnismässig sein. Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzu-hören. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss der Sozialbehörde muss klar und verständlich formuliert sein und den genauen Forderungsbetrag enthalten (inkl. ausreichende Angaben über allfällige Schuldzinsen). Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, damit die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann und weil der Behördenentscheid in einem Betreibungsverfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, die Rechtsöffnung aber nur erteilt wird, wenn der Forde-rungsbetrag eindeutig feststeht oder ermittelbar ist.

4.Verrechnung

Wurde eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR rechtskräftig beschlossen, kann die Schuld der Klientin bzw. des Klienten mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden. Vgl. dazu Kapitel 15.1.03.

5.Verjährung

Unterstützungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als fünfzehn Jahre zurückliegen oder die nicht innert fünf Jahren ab Entdecken des Sachverhalts verlangt wer-den, sind verjährt (§ 30 SHG). Vgl. dazu Kapitel 15.4.01.

Rechtsprechung

VB.2013.00721: Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde den Erhalt von Fr. 6'200.- nicht ausdrücklich angezeigt, trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten. Entgegen seiner Ansicht entbindet ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag nicht von der gesetzlichen Deklarationspflicht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führte zu ei-nem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen, da diese finanzielle Unterstützung auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen gewesen wäre(E. 4.1). VB.2013.00505: Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel gegen die von der So-zialhilfebehörde verfügte Rückerstattung erfolgten jeweils verspätet. Die entsprechenden Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Frage, ob eine Rücker-stattungspflicht besteht, vorliegend nicht überprüft werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer

inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst wurde, kann die Restschuld nicht mehr mit Leistun-gen der Sozialhilfe verrechnet werden, womit sie zur Zahlung fällig wird (E. 2.3). VB.2013.00152: Die Beschwerdeführerin verletzte ihre sozialhilferechtliche Meldepflicht, in-dem sie die Behörde nicht umgehend - bevor sie das Geld wieder ausgab - darüber infor-mierte, dass sie eine Zahlung von Fr. 5'000.- erhalten hatte (E. 3).Im Fall einer rechtzeitigen Meldung hätte die Sozialbehörde den überwiesenen Geldbetrag als sozialhilferechtlich rele-vante Einnahme anrechnen dürfen (E. 4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die So-zialbehörde im Umfang von Fr. 5'000.- von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflicht-verletzung beruhenden Leistungsbezug ausging und die Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtete (E.4.4). VB.2013.00122: Ein Ehepaar bezog während mehreren Jahren Sozialhilfeleistungen, insge-samt Fr. 160'000.-. Kurz nach dem Ende der Fürsorgeabhängigkeit wurde die Ehe geschie-den. Später fand die Sozialbehörde heraus, dass der Ehemann während der Zeit der Fürsor-geabhängigkeit ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. 270'000.- erzielt hatte. Daraufhin verlangte sie von beiden Ex-Ehegatten Rückerstattung in der Höhe von je Fr. 160'000. Im Strafprozess wurde festgestellt, dass die Frau vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nichts gewusst hatte. Der Umstand, dass Ehegatten während des Fürsorgebe-zugs eine Unterstützungseinheit bilden (E. 4.4), hat zur Folge, dass ihr Verhalten nicht sepa-rat (verschuldensabhängig), sondern gesamthaft beurteilt wird. Deshalb sind grundsätzlich beide Ehegatten rückerstattungspflichtig, wenn ein Ehegatte (ohne Wissen des anderen) durch unrechtmässiges Verhalten Sozialhilfeleistungen für das Ehepaar erwirkt. Es wäre al-lerdings unverhältnismässig, von der Ex-Ehegattin den gesamten Betrag zurückzufordern, den das Ehepaar während der Fürsorgeabhängigkeit bezogen hatte. Vielmehr rechtfertigt sich eine Reduktion auf die Hälfte (Fr. 80'000.-), da sie vom nicht deklarierten Einkommen ih-res Ex-Ehemanns nachweislich nichts wusste, weil ihr die deutsche Sprache und schweizeri-sche Kultur bei Ehebeginn unbekannt waren und weil sie heute lediglich über ein geringes Einkommen verfügt (E. 5.2). VB.2012.00508 (nicht veröffentlicht): Rückforderung nach § 26 SHG bei Meldepflichtverlet-zung (nicht deklarierte Wohnung im Ausland) und Geltendmachung der Rückerstattungsfor-derung mittels Kürzung: Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt nicht nur dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch, wenn durch das unlau-tere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Bei ordnungsgemässer Deklaration wäre auch ohne Verwertungsaufforderung mindestens die Unterzeichnung einer Rückerstat-tungsverpflichtung getätigt worden. Ein auf § 26 SHG gestützter Rückerstattungsanspruch kann von der Sozialbehörde geltend gemacht werden, indem sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15% kürzt. Die Mass-nahme kann jeweils höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die Kürzungs-voraussetzungen weiter gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird. VB.2011.00728: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Die Formu-lierung des Entscheids der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die in Aus-sicht gestellte Sanktion der Rückerstattung nach ihrer Auffassung bei Nichterfüllen der Mit-

wirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle. Zwar ist für die Rückforderung erbrach-ter Leistungen grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich. Al-lerdings kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt. Ein formeller Mangel ist auch deshalb nicht auszumachen, weil der Beschwerdeführer bereits mehrmals auf eine allfällige Rückerstattungspflicht und die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der Leistungen sowie auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (E. 4.2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine nicht wahrnahm. Da aufgrund des Ermittlungsberichts von einer Ar-beitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die Rückforde-rung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereich-ter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfer-tigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zurückzufordern. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs (E.4.3). Abweisung. VB.2011.00651: Rechtsgrundlagen zur Auskunftspflicht und Verwertung von Liegenschaften sowie zur Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2). Der Ermittlungsbericht der Sozialbehörde zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausland enthält zwar gewis-se Fehler, doch kann darauf grundsätzlich abstellt werden (E. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ausländische Liegenschaft im Wert von Fr. 16'000.-- wäh-rend laufender Unterstützung erworben hat. Für weiteres unbewegliches Vermögen des Be-schwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte (E. 4.6). Der Beschwerdeführer kaufte die Liegenschaft während laufender Unterstützung, weshalb § 20 Abs. 1 SHG betreffend Rück-erstattungsverpflichtung nicht zur Anwendung kommt (E. 5.1). Der Beschwerdeführer ver-schwieg die Liegenschaft bewusst und bezog wenigstens im Umfang deren Werts unrecht-mässig Sozialhilfe (E. 5.3). Der Beschwerdeführer kam seiner Auskunftspflicht nicht nach und ist im Umfang des Liegenschaftswerts rückerstattungspflichtig (E. 5.5). Ein Vermögens-freibetrag ist nicht abzuziehen (E. 5.6). VB.2010.00379: Rechtsgrundlagen der Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers und der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 4.1). Mit dem Bezirksrat kann dem Beschwerdefüh-rer bezüglich des von Anfang an angegebenen Fahrzeugwerts kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden (E. 5.1), im Umfang des Werts des nicht deklarier-ten Liegenschaftsbesitzes hingegen schon (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hätte umfassend und genau über seine finanziellen Verhältnisse informieren müssen. Es war nicht Aufgabe der Sozialbehörde, seine gesamten Kontoverbindungen ausfindig zu machen und sämtlichen möglichen Hinweisen nachzugehen (E. 6). Der Beschwerdeführer deklarierte einzelne Gut-schriften auf Bankkonti und ganze Bankkonti nicht. Im Umfang von Fr. 18'544.75 bezog er daher unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, die von ihm zurückgefordert werden kann (E. 6.1-

6.5). VB.2008.00505: Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstat-tungstatbestand knüpft an unwahre oder unvollständige Angaben des Hilfeempfängers und verlangt ausserdem, dass diese zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten. Ein sol-cher kausaler Zusammenhang darf in der Regel ohne weiteres angenommen werden, wenn der Hilfeempfänger Erwerbseinkommen verschwiegen hat. Dabei kann die wirtschaftliche Hilfe jedoch nur soweit zurückgefordert werden, als sie bei ordentlicher Meldung der ver-schwiegenen Einkünfte hätte tiefer angesetzt oder verweigert werden dürfen (E. 5.1). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG nur in dem Umfange zulässig, als der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aus nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der Hilfebezug daher unrechtmässig war. Stehen die Einkünf-te nicht fest, kann die Sozialbehörde sie nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Sind diese Einkünfte geschätzt, so ist gestützt darauf zu ermitteln, inwieweit der vergangene Hil-febezug unrechtmässig war und daher nach § 26 SHG rückerstattungspflichtig ist. Die Ge-genüberstellung der Einkünfte und Hilfeleistungen über die ganze Periode von elf Jahren ge-nügt dabei nicht; diese muss separat pro Kalenderjahr erfolgen (E. 5.2). VB.2008.00346: Eine Rückforderung nach § 26 SHG kommt nur dann in Frage, wenn dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die kausal zu ei-nem unrechtmässigen Leistungsbezug führte. Dabei liegt ein unrechtmässiger Leistungsbe-zug nicht nur dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinne eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, we-gen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (E. 4.2.1). VB.2008.00136: Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG, Fas-sung vom 19. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008). Dasselbe galt schon nach der frühe-ren Fassung. Eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener bzw. aufgrund eines "unrecht-mässigen Verhaltens" (so die Marginalie zur neuen Fassung von § 26 SHG) erhaltener wirt-schaftlicher Hilfe kann unter Umständen dann angezeigt sein, wenn ein Klient gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Dies deshalb, weil der Klient der Fürsorgebehörde Änderungen in seinen Ver-hältnissen (unaufgefordert) mitzuteilen hat. Eine Rückerstattung kann aber nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung verlangt werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein. Es ist aber zu beachten, dass bei un-rechtmässig erlangter wirtschaftlicher Hilfe sowohl nach der alten als auch der neuen Fas-sung von § 26 SHG grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht, während es sich bei der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 SHG um

eine Kann-Vorschrift handelt (E. 2.3). Bei der Würdigung der Aussagen des Bekannten der Sozialhilfeempfängerin (E. 4.2) ist zunächst davon auszugehen, dass die Sozialhilfeempfän-gerin als Eigentümerin der Wohnung im ausländischen Grundbuch eingetragen ist. Die Ar-gumentation des Bekannten zugunsten der Sozialhilfeempfängerin, wonach e r an der Woh-nung wirtschaftlich berechtigt sei, sind nicht glaubhaft (E. 4.3.1). Auch die übrigen Umstände stützen die Auffassung, dass der Sozialhilfeempfängerin die Wohnung ohne Bedingungen geschenkt wurde. Der Vermögenszuwachs führt dazu, dass die Sozialhilfeempfängerin zu Unrecht Leistungen bezogen hat und diese zurückzuerstatten sind. Korrektur in der Höhe der Rückerstattungsverpflichtung, weil das Mobiliar keinen realisierbaren Wert mehr aufweist (E. 4.3.3-4). VB.2007.00466: Bezüglich des Schulgelds für die Kinder des Beschwerdeführers bestehen verschiedene Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag. Die auf § 26 SHG gestützte Rückerstattungsforderung erweist sich demnach als rechtmässig (E. 3.1-3.3). VB.2007.00465: Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin über seine be-rufliche Tätigkeit nicht vollständig und nicht ehrlich. Sein Verhalten war unlauter und darauf ausgerichtet, sich Sozialhilfeleistungen unrechtmässig zu erschleichen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 118'923.55 gestützt auf § 26 SHG zurückgefordert hat (E. 3.3). VB.2007.00107: Ein Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfe nach § 26 SHG setzt vo-raus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben des Sozialhilfeempfängers ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwer-deführer lediglich fehlerhaftes Verhalten vor, das sich nach Auszahlen der Hilfe ereignet hat. Dieses ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbe-zug verursacht zu haben (E. 2.2). Für einen Teilbetrag der zurückgeforderten Leistung kann nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden (E. 2.3). Die Auffas-sung, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Vo-raussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise ge-währten Leistungen erfolgen darf, ist problematisch und findet im Gesetz keine Stütze (E. 2.4). VB.2006.00483: Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und deren Rückerstattung; Unterscheidung zwischen Rückerstattung bei unrechtmässigem und Rück-erstattung bei rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (E. 3). Selbst wenn der Beschwerdefüh-rer die beschlagnahmten Gelder vor der Sozialbehörde angegeben hätte, wäre er dennoch unterstützungsberechtigt gewesen. Demnach fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, weshalb der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf § 26 SHG gestützt werden kann (E. 4.1). VB.2004.00414: Die Gemeinde ordnete die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe an (E.5.1). Der Beschwerdeführer verschwieg, dass er einen 2003 fällig werdenden Vorsorgeanspruch von Fr. 116.755.-- hatte. Dadurch vereitelte er einen möglichen Rückgriff der Sozialbehörde. Damit erweist sich der Leistungsbezug als unrechtmässig (E.5.2).

VB.2004.00249: Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, zur Auskunfts-pflicht und zur Rückerstattung (E. 3). Nicht bestritten wird die Höhe der Rückerstattungsfor-derung (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Sozialbehörde mitzuteilen, aufmerksam gemacht. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, welche den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschloss, erstattete weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau sofort Meldung an die Behörde (E. 4.2). Unmassgeblich ist der Umstand, ob der Beschwer-deführer selber überhaupt vom Einkommen der Ehefrau profitiert hat (E. 4.3). Die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten. Abweisung (E. 5). VB.2004.00033: Die Beschwerdeführenden verschwiegen in ihrem Gesuch um Sozialhilfe, dass sie im Ausland über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 183'000.-- verfügen. Da sie un-ter unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt haben, sind sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Unbehelflich ist der Einwand, dass der Wert der Liegenschaft nicht realisierbar ist. Wer nämlich Vermögenswerte verschwiegen hat, kann sich gegenüber einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 2). VB.2003.00445: § 26 SHG setzt voraus, dass sich die Behörde durch die unwahren oder un-vollständigen Angaben zur Auszahlung unrechtmässiger wirtschaftlicher Hilfe veranlasst sah. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wirtschaftliche Hilfe gewährt. Seine angeblich unvollständigen Angaben haben denn auch nicht die Hilfeleis-tung erwirkt, sondern nur dazu geführt, dass das Amt im März 1998 darauf verzichtete, einen erst in der Zukunft entstehenden Fehlbetrag im Fallkonto durch die IV-Rentengelder zu de-cken. Ob § 26 SHG auch in diesem Fall zur Anwendung gelangt, ist äusserst fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der Vorwurf aus einem anderen Grund nicht stichhaltig ist (E. 2.1). VB.2002.00290: Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozial-hilfeleistungen (E. 3a). Die Beschwerdeführerin hat neben Sozialhilfeleistungen und bevor-schussten Alimenten auch Lohnzahlungen direkt von der Arbeitgeberin ihres gerichtlich ge-trennten Ehemanns überwiesen erhalten, die dazu hätten dienen müssen, dessen Unter-haltszahlungen abzudecken. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wo-nach diese Lohnzahlungen nicht ihr zugestanden hätten, sondern vom Ehemann bezogen worden seien, sind nicht glaubhaft. Träfen sie zu, wäre ihr vorzuwerfen, die Sozialhilfeleis-tungen im Ergebnis für die Tilgung der Schulden ihres Ehemanns eingesetzt zu haben. Der Rückerstattungstatbestand ist erfüllt (E. 3b-e). VB.2000.00423: Erklärung zur Abtretung eines Prozessgewinns an das Fürsorgeamt zur Si-cherstellung der Ansprüchen des Amts gegen den Sozialhilfeempfänger; jedoch keine Ablie-ferung an das Fürsorgeamt der irrtümlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlten Sum-me: Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung: vor Auszahlung § 19 SHG, nach Auszahlung § 26 SHG. Wird die Verpflichtung zur Rückerstattung tatsächlich durchgesetzt, setzt dies wie vorliegend eine entsprechende Sachverfügung voraus, so dass bei deren Erlass bzw. im Rechtsmittelverfahren die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme einer Überprü-

fung unterliegt (E. 3). VB.2000.00267: Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, die Hilfesuchenden darüber auf-zuklären, welche Angaben für die korrekte Behandlung eines Gesuchs benötigt werden. Je-denfalls darf nicht vorausgesetzt werden, dass die Hilfesuchenden über die Voraussetzun-gen zur Gewährung wirtschaftlicher Hilfe und deren Bemessung derart im Bild sind, dass sie selber ermessen können, welche Angaben relevant sein könnten und welche nicht. - Unter-bleibt eine solche Aufklärung, so dürfen den Hilfesuchenden keine unvollständigen Angaben vorgeworfen werden (E. 3c). VB.2000.00084 (nicht publiziert): Behaupten Hilfesuchende, dass sie auch bei korrektem Verhalten Anspruch auf die ihnen ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt hätten, so sind sie dafür vollumfänglich beweispflichtig, sofern dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist. RRB Nr. 1684/1996 (nicht publiziert): Von einer Rückforderung kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden. Ohne Rechtsgrund ausge-richtete Leistungen müssen stets zurückerstattet werden, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger bösgläubig gewesen sind, d.h. wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht haben oder Fehler der Verwaltung hätten bemerken müssen. Wenn jemand die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hin-sichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen grob verletzt hat, liegt kein guter Glaube vor. VB.2000.00017 (nicht publiziert): Verschweigen Empfängerinnen bzw. Empfänger von wirt-schaftlicher Hilfe, dass ihnen gegenüber (zu Recht) fremdenpolizeiliche Garantieerklärungen von Drittpersonen bestehen, so können die Leistungen zurückgefordert werden.

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