Leistungseinstellung bzw. Nichtgewährung von Leistungen - fehlender Nachweis der Bedürftigkeit

Kapitelnr.
14.3.03.
Publikationsdatum
27. September 2017
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.3. Leistungseinstellung und Nichtgewähren von Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 3 SHG § 14 SHG § 18 SHG § 27 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3

Erläuterungen

1.Ausgangslage

Für den laufenden Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt, dass sich die Notlage noch nicht entschärft hat. Ob die Notlage noch vorhanden ist, die Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe noch besteht, muss der laufende Fall also regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft werden. Die Sozialbehörden sind somit während der ganzen Dauer der Unterstützung (nicht nur bei der Anspruchsprüfung am Anfang einer Unterstüt-zung; Kapitel 6.2) auf die Mitwirkung der unterstützten Person angewiesen (Kapitel 5.1.08).

2.Fehlender bzw. ungenügender Nachweis der Bedürftigkeit

2.1. Laufende Fälle Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die Hilfe suchende Person nur teilweise bedürftig ist, und entzieht deshalb die Leistungen, handelt sich dabei nicht um eine Sanktion. In die-sem Fall widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung (über die Unterstützungshöhe), die sich nachträglich als falsch erweist. Zu beachten ist, dass allein Zweifel am Bestehen ei-ner Notlage bzw. über deren Ausmass für einen sofortigen Leistungsentzug nicht genügen. Vorerst müssen die erforderlichen Abklärungen vorgenommen werden. Die betroffene Per-son ist dann in solchen Fällen anzuweisen, die erforderlichen Unterlagen innert Frist einzu-reichen (Kapitel 14.1.03). Die Aufforderung ist mit der Androhung eines Leistungsentzugs (falls die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden) zu verbinden. Reicht die betroffene Person die Unterlagen dann nicht oder nicht rechtzeitig ein, kann die Sozialhilfe andro-hungsgemäss ganz oder teilweise entzogen werden. In diesem Fall werden die Leistungen also ganz oder teilweise eingestellt, weil die Bedürftigkeit nicht oder nicht vollständig belegt werden konnte.

2.2. Vor Aufnahme der Unterstützung Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Anga-ben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde (vgl. Kapitel 14.1.03), kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. Auf das Gesuch kann deshalb nicht einge-treten werden, weshalb ein Nichteintretensentscheid (vgl. Kapitel 6.2.08) erlassen werden muss. Soweit die betroffene Person objektiv nicht in der Lage ist, ihre Mitwirkungspflicht selber zu erfüllen, ist sie vom zuständigen Sozialhilfeorgan dabei zu unterstützen. Ausserdem sollen die Sozialhilfeorgane Unterlagen, die sie ohne Weiteres selber beschaffen können, in sol-chen Fällen direkt einholen, soweit dies rechtlich zulässig ist (vgl. dazu Kapitel 5.2 Amtsge-heimnis und Informationsaustausch). 2.3. Schlussfolgerung Verweigert eine Person die notwendige Mitwirkung zur Abklärung der Verhältnisse und kann die Sozialbehörde nicht überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfe-bezug gegeben sind, rechtfertigt sich ein Nichtgewähren von Leistungen oder bei einer be-reits laufenden Unterstützung die Leistungseinstellung. Dies erweist sich verfassungsrecht-lich in dem Sinne als unbedenklich, als es der betroffenen Person unbenommen bleibt, in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos und klar dar-zulegen und so – falls sie sich in einer Notlage befindet – einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geltend zu machen.

Rechtsprechung

VB.2016.00428: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit. Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jeden-falls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zu-mutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat zumindest in Umfang des ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe (E. 4.1). Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesst es nicht aus, dass anstelle der angebo-tenen Arbeit eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung dahinfiele. Es ist unklar, ob bzw. wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer Arbeits-

einsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten lagen die neu einge-reichten Belege indessen nicht. Erst im Rahmen einer Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben ist. Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden, rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des In-stanzenzuges, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzu-weisen (E. 4.2.4). VB.2015.00232: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe [Während sich die Sozialbehörde bei der Leistungseinstellung auf § 24a SHG stützte, bestä-tigte die Vorinstanz die Einstellung aufgrund fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angesichts eines erheblichen verwertbaren Vermögenswerts.] Streitgegenstand (E. 1.3). Die erteilte Weisung, das im Ausland gelegene Grundstück zu verkaufen oder zumindest konkrete, ernsthafte Verkaufsbemühungen nachzuweisen, stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Weisung im die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Rekursverfahren angefochten hat. Die ihr erteilte Weisung erweist sich jeden-falls als rechtmässig (E. 1.4). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprin-zips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notla-ge aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (E. 2.1). Hilfesuchende haben insbe-sondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum, umso weniger, wenn sie langfristig und in erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum gehört zu den eigenen Mitteln, auch wenn es im Ausland gelegen ist; es ist grundsätzlich gleich zu behan-deln wie in der Schweiz gelegenes Grundeigentum (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte sich auf die Verkehrswertschätzung von Fr. 50'000.- im Ermittlungsbericht stützen (E. 3). Die Reali-sierung des Grundstücks ist zumutbar (E. 3.1 ff.). Es fehlt am Nachweis konkreter, ernsthaf-ter Verkaufsbemühungen (E. 3.1.3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem Verkauf des Grundstücks fehle es der Beschwerdeführerin an der Bedürf-tigkeit (E. 3.5). VB.2015.00022: Einstellung der wirtschaftlichen Leistungen nach Nichtbefolgen einer Wei-sung zu einer 50%-Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm. Dem seit mehreren Jahren von der Fürsorge abhängigen Beschwerdeführer wurde die Wei-sung erteilt, zu 50 % in einem Beschäftigungsprogramm an einem auf seine gesundheitli-chen Beeinträchtigungen angepassten Schonarbeitsplatz zu arbeiten. Die Beschwerdegeg-nerin stützte sich dafür auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von welchem sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte abklären lassen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht bzw. höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Es sei ein unabhängiges externes Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen, da der RAD befangen sei, weil dieser bereits eine Untersuchung im Rahmen seines (abgewiese-nen) IV-Gesuchs vorgenommen hatte. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Befan-genheit vor (E. 5). Die Beschwerdegegnerin durfte sich - zumindest für eine Beschäftigung

im Umfang von 50 % - auf den RAD-Bericht abstützen, da die vom Beschwerdeführer beige-brachten ärztlichen Berichte keine Zweifel am RAD-Bericht entstehen liessen (E. 6). Ein wei-teres Gutachten ist nach der Beweiswürdigung des RAD-Berichts in Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht nötig. Die Weisung, zu 50 % zu arbeiten, sowie die Einstellung der Leistungen nach Missachtung dieser Weisung waren somit rechtmässig (E. 6.10). VB.2013.00372: Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtteilnahme an einer Ba-sisbeschäftigung: Eine vierwöchige Basisbeschäftigung dient der Klärung, ob die Teilneh-menden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50% in der Lage sind. Personen, die neu Sozialhilfe beantragen und die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der Basisbeschäftigung erfüllen, erhalten während der vierwöchigen Abklärung einen existenzsichernden Lohn und werden erst nach erfolgreichem Abschluss der Basisbeschäftigung in die Sozialhilfe aufgenommen (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verwei-gert, da sie hierzu nicht ordnungsgemäss eingeladen wurde (E. 4.5). Hätte sie die Teilnahme an der Basisbeschäftigung tatsächlich verweigert, dann hätte eine entsprechende Verhal-tensanweisung an sie gerichtet werden müssen, in der sie zur Teilnahme aufgefordert wird und es hätte auf die Nachteile bei deren Nichtbefolgen hingewiesen werden müssen (E. 5.4). Angesichts der einschneidenden Wirkungen bei Verweigerung der Basisbeschäftigung müsste die Teilnahme an dem Programm auch bei Personen, die noch nicht unterstützt wer-den, mit einer entsprechenden Weisung und unter Androhung der Nachteile bei Unterlas-sung durchgesetzt werden. Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist aber die wirtschaftli-che Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (E. 5.6). Die Verweigerung der Basisbeschäf-tigung - sofern eine solche überhaupt vorgelegen hätte - hätte bei bestehender Unterstüt-zung höchstens zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen und nicht sogleich zu deren Ein-stellung oder vollumfänglichen Nichtgewährung führen können (E.5.4). VB.2011.00155: Umstrittene Bedürftigkeit eines Fürsorgeempfängers. Die Vorinstanz hob den Beschluss der Sozialbehörde, die die Leistungen an einen Fürsorgeempfänger mangels Bedürftigkeit eingestellt hatte, zu Recht auf. Der betreffende Sozialhilfebezüger hatte zwar von einem Kollegen Fr. 11'000.-- erhalten, diesen Betrag aber für den Kauf von Drogen so-gleich wieder ausgegeben; dies vermag allenfalls eine Kürzung, nicht aber die Einstellung der Sozialhilfe zu rechtfertigen (E. 4.1). VB.2010.00640: Aufgrund des Ermittlungsberichts trifft die Beschwerdeführenden eine quali-fizierte Mitwirkungspflicht (E. 4.1). Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (E. 4.2). Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 4.3). Die Be-schwerdeführenden vermochten mit ihrer Stellungnahme die im Ermittlungsbericht festgehal-tenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Auto-handel rege tätig und in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzu-kommen, in keiner Weise zu entkräften (E. 5.1-5.5). VB.2010.00379, E.4.1: (…)Der Hilfesuchende hat gemäss § 18 Abs. 1 SHG über seine Ver-

hältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh-ren. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-chung als auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1). VB.2009.00370: E.5.2. (…):Die in § 18 Abs. 1 SHG und § 28 der Verordnung zum Sozialhil-fegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) festgesetzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines Unterstüt-zungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewäh-rung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauer-sachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Ver-hältnisse (RB 2004 Nr. 53 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat schon zur früheren Fassung des Sozialhilfegesetzes, welche die Möglichkeit einer Leistungseinstellung im Zusammen-hang mit der Missachtung von Weisungen nicht ausdrücklich erwähnte, erkannt, dass sich eine Einstellung rechtfertigen könne, wenn sich der Hilfeempfänger über Anordnungen, die geeignet sind, seine Lage zu verbessern, oder die auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs massgebenden Verhältnisse abzielen, beharrlich hinwegsetzt (RB 2004 Nr. 53; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozial-amts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit Hinwei-sen, www.sozialamt.zh.ch). Nach Inkrafttreten von § 24a SHG hat es an dieser Rechtspre-chung festgehalten, die unter den genannten Voraussetzungen eine Leistungseinstellung auch in Fällen rechtfertigen könne, welche nicht unter den Tatbestand von § 24a Abs. 1 lit. a SHG fallen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465 E. 4.2). VB.2009.00244: Rechtsgrundlagen der Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Bei der Einstellung braucht es sich nicht um eine eigentliche Sanktion zu handeln; sie kann namentlich Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit, sein (E. 2.2). Die Sozialbehörde stellte die Unterstützungsleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit ein, da der Beschwerdeführer die detaillierten Konto-Auszüge unvollständig und zu spät eingereicht und falsche Angaben gemacht hatte, und nicht im Sinn einer Sankti-on (E. 3.3 + 3.4). Die später wieder aufgenommene Unterstützung des Beschwerdeführers ändert nichts an der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung (E. 4). VB.2009.00115: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Leis-tungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Ge-währung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war weder bei Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen bedürftig. Die Vorausset-zungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen waren daher erfüllt (E. 4.4). VB.2007.00465: Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als Sanktion im Sinn von § 24 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002) bzw. im Sinn von § 24a SHG (in der ab 1. Januar

2008 geltenden Fassung) ist ohne vorgängige Androhung unzulässig. Jedoch dürfen Sozial-hilfeleistungen sofort eingestellt werden, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen für deren Bezug nicht mehr gegeben sind. Diesfalls ist den allgemeinen Grundsätzen des Widerrufs von Verfügungen zu folgen; nach diesen Grundsätzen war hier ein Widerruf und damit eine sofortige Einstellung der Hilfe (ohne vorgängige Androhung) zulässig (E. 4.2). Eine Familie ist sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Da keine Notlage ausgewie-sen ist, durfte die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Familie eingestellt werden (E. 4.3). VB.2005.00354: Befolgt der Sozialhilfeempfänger Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht, dürfen Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.2.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die ge-eignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist allenfalls eine vollständige Ein-stellung der Leistungen zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnun-gen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massge-benden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozial-hilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden An-ordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E.2.2).

Praxishilfen

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E-Mail

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