Einarbeitungszuschüsse
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Details
Rechtsgrundlagen
§ 3a Abs. 3 SHG
Erläuterungen
1.Zielgruppe
Einarbeitungszuschüsse können für Personen, welche eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt an-treten, aber für die Einarbeitung aufgrund ihrer persönlichen Situation länger Zeit benötigen, ausgerichtet.
2.Dauer der Ausrichtung, Voraussetzungen und Höhe
2.1. Dauer der Ausrichtung Die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen soll für eine begrenzte Zeit erfolgen. Das So-zialhilfegesetz sieht aber bewusst keine Befristung vor, um dem Einzelfall gerecht zu werden und damit für die betroffene Person eine optimale Lösung gefunden werden kann. Im Nor-malfall geht man indes von einer Ausrichtung während der ersten sechs bis zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses aus. Je besser die Qualifikation der unterstützten Person mit dem Anforderungsprofil der Stelle übereinstimmt, desto kürzer soll die Dauer der Zahlungen von Einarbeitungszuschüssen sein. 2.2. Voraussetzungen für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen Voraussetzung für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen ist der Abschluss eines un-befristeten Arbeitsvertrags (zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden), in wel-chem ein branchen- und ortsüblicher Lohn vereinbart wird, sodass der Klient / die Klientin möglichst ein Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann. Einarbeitungszuschüsse die-nen nicht dazu, eine betriebsübliche Einarbeitung zu finanzieren, sondern sie decken den erhöhten Einarbeitungsbedarf aufgrund der Situation der betroffenen Person ab. 2.3. Höhe der Einarbeitszuschüsse In der Regel orientiert sich die Höhe von Einarbeitungszuschüssen am Lohn der betroffenen Person. Da der Einarbeitungsaufwand mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses sinkt, ist eine Abstufung nach Dauer regelmässig sinnvoll.
Es ist zu empfehlen, mit dem Arbeitgeber und dem Klienten bzw. der Klientin einen Vertrag abzuschliessen, in welchem folgende Punkte geregelt werden:
- Höhe der insgesamt durch die Sozialbehörde bewilligten Einarbeitungszuschüsse (To-talbetrag, allenfalls berechnet nach der Höhe des Monatslohns),
- Dauer der Bewilligung der Einarbeitungszuschüsse,
- Aufteilung auf die betreffenden Monate, allenfalls abgestuft nach Dauer der Beschäfti-gung (z.B. je zwei Monate 60%, 40% und 20 % des vereinbarten Lohnes),
- Ausgestaltung der Begleitung des Klienten / der Klientin durch die Sozialbehörde wäh-rend der Einarbeitungsphase (Ansprechperson klären etc.). Mögliche Verpflichtungen des Arbeitgebers:
- Information an die Sozialbehörde, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsalltag entstehen,
- Erstellen eines kurzen Zwischenberichts vor Ablauf der Probezeit,
- Ausrichten des vereinbarten Lohnes an den Klienten und Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge,
- Weiterbeschäftigung des Mitarbeitenden nach dem Wegfallen der Einarbeitungszu-schüsse, sofern keine wichtigen Gründe nach Art. 337 OR vorliegen. Mögliche Verpflichtungen des Klienten / der Klientin:
- pünktliches Erscheinen,
- gewissenhafte Ausführung der übertragenen Arbeiten,
- Einsatz im Rahmen seiner / ihrer Möglichkeiten, sodass das Arbeitsverhältnis langfristig stabilisiert werden kann,
- Einhalten allfälliger Gesprächstermine mit der Sozialbehörde. Da ein solcher Vertrag wie eine Kostengutsprache wirkt, die Sozialbehörde sich also im Zeit-punkt der Kostengutsprache zur Leistung der Gesamtsumme der Einarbeitungszuschüsse verpflichtet, müssen diese auf das Vertragsdatum verbucht (vgl. dazu auch Kapitel 18.1.03) werden. Wenn man die Einarbeitungszuschüsse im Rahmen einer laufenden Unterstützung auf der Ausgabenseite in die Berechnung aufnehmen würde, hätte dies zur Folge, dass der Klient / die Klientin seine / ihre Einarbeitung mitfinanzieren müsste, würde doch sein / ihr Lohn auf der Einnahmenseite vollumfänglich eingerechnet. Das würde indes nicht dem Sinn und Zweck der Massnahme entsprechen.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Merkblatt zu Einarbeitungszuschüssen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung Informationen der SVA zur Entschädigung für Arbeitgebende
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe