Beschäftigung und Stabilisierung

Kapitelnr.
13.2.05.
Publikationsdatum
11. Juli 2016
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.2. Massnahmen der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

§ 3a SHG

Erläuterungen

1.Allgemeines

Bei Massnahmen zur Beschäftigung und Stabilisierung steht nicht der Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund. In der Regel sind solche Angebote als Dauerarbeitsplätze oder Teillohnprogramme ausgestaltet. Sie sind konzipiert für Klientinnen und Klienten mit ausge-wiesenen Arbeitshemmnissen.

2.Ziele

Angestrebt werden eine soziale Integration und eine Stabilisierung der Situation mit einer In-tegration im zweiten Arbeitsmarkt. Ebenfalls der Stabilisierung dienen gemeinnützige Ar-beitseinsätze. Neben der Stabilisierung wird auch Erhalt arbeitsmarktlicher Schlüsselkompe-tenzen angestrebt. Die Betroffenen sollen über eine geregelte Tagesstruktur und durch die regelmässige Ausübung einer sinnvollen Tätigkeit Unterstützung bei der Teilhabe am Sozial-leben und beim Aufbau von Selbstvertrauen erhalten. Bei Teillohnprojekten ist zudem die Erarbeitung eines Teileinkommens möglich.

3.Regelmässige Standortgespräche

Auch bei Massnahmen zur Beschäftigung und Stabilisierung wird empfohlen, dass das Po-tential für die Integration in den regulären Arbeitsmarkt mittels regelmässigen Überprüfungen aufgebaut und weiterentwickelt wird.

4.Programme zur Beschäftigung und Qualifizierung im Kanton Zürich

Die Programme können in der BUSI-Datenbank / Beschäftigung / Stabilisierung abgerufen werden.

Rechtsprechung

Praxishilfen

BUSI-Datenbank

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: