Kostentragung für Insassen in Untersuchungs-, Sicherheits- oder ausländerrechtlicher Haft
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Rechtsgrundlagen
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), SR 142.20 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG), LS 211.1, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG), LS 331 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV), LS 331.1 Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvoll-zugsanstalten vom 7. April 2006
Erläuterungen
1.Allgemeines
Wenn Personen im Rahmen einer Strafuntersuchung (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) oder wegen einer ausländerrechtlichen Haft inhaftiert werden müssen, befinden sie sich we-der im Straf- noch im Massnahmenvollzug. Da diese Unterscheidung im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Kostentragung wichtig ist, wird für die Personen in Untersuchungs-, Sicherheits- und ausländerrechtlicher Haft ein separates Kapitel erstellt. 1.1. Definitionen
Untersuchungshaft:
Die Untersuchungshaft ist eine verfahrenssichernde Massnahme im Rahmen einer Strafun-tersuchung. Sie darf vom Zwangsmassnahmengericht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausser-dem Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht; sie ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus-zuführen, wahrmachen (Art. 221 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde kann die Unterbrin-gung in Einzelhaft anordnen, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert (§ 130 Abs. 1 JVV).
Sicherheitshaft:
Ist die Strafuntersuchung abgeschlossen, wird das Verfahren entweder eingestellt oder es wird Anklage erhoben. Im letzten Fall kann der Angeschuldigte bis zur Verhandlung in Si-cherheitshaft versetzt werden. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Ur-teils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitshaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die Untersu-chungshaft angeordnet werden (Art. 221 StPO).
Ausländerrechtliche Haft:
Unter den Begriff ausländerrechtliche Haft fallen die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. Personen in ausländerrechtlicher Haft sind nicht zwecks Bestrafung in-haftiert, sondern um die Durchsetzung ausländerrechtlicher Massnahmen sicherzustellen. Diese ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sind im Bundesgesetz über die Auslände-rinnen und Ausländer geregelt. Die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft erfolgt auf An-trag des Migrationsamtes des Kantons Zürich durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Zü-rich (§ 33 Abs. 3 lit. a GOG). a. Vorbereitungshaft Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Mona-te in Haft genommen werden (Art. 75 AuG). b. Ausschaffungshaft Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzuges eines Weg- oder Auswei-sungsentscheides und dauert maximal 15 Monate (Art. 76 AuG und Art. 77 AuG). c. Durchsetzungshaft Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und vereitelt sie den Vollzug der Weg- oder Ausweisung, so kann sie zwecks Durchsetzung der Ausreise während längstens 18 Monaten Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mil-dere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 AuG). Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft nach dürfen zu-sammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werde. Dies wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderli-chen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 AuG).
1.2. Durchführung Die Durchführung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach denselben Bestim-mungen wie der Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen, sofern die Jus-tizvollzugsverordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht (vgl. § 128 Abs. 1 JVV). Dies gilt zwar grundsätzlich auch für die ausländerrechtliche Haft (vgl. § 137 JVV). Sie muss aber getrennt von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen durchgeführt werden, weshalb sie nachfolgend jeweils separat aufzufüh-ren ist.
2.Kostgeld
Untersuchungs-, Sicherheits- und ausländerrechtliche Haft werden in der Regel in den Voll-zugseinrichtungen des Kantons Zürich und des Ostschweizer Konkordat, namentlich im ge-schlossenen Vollzug der Gefängnisse des Kantons Zürich (Untersuchungs- und Sicherheits-haft) sowie im Flughafengefängnis (ausländerrechtliche Haft) durchgeführt. Die Anstalten stellen den einweisenden Behörden der Justiz ein Kostgeld in Rechnung (vgl. Kapitel 12.3.01, Ziffer 2). In diesem Kostgeld inbegriffen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Verdienstanteil, interne Weiterbildung, im innerkantonalen Verkehr ambulante hausärztliche und psychiatrische Grundversorgung sowie Versicherungsprämien (z. B. Haft-pflichtversicherung), soweit diese nicht durch die eingewiesene Person zu tragen sind. Nicht inbegriffen sind die Kosten für
- zahnärztliche Behandlungen,
- vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der psy-chiatrischen Grundversorgung erbracht werden,
- Krankenkassenprämien. Die Vollzugseinrichtung holt für solche Kosten, soweit sie weder von der Krankenkasse noch von der eingewiesenen Person oder Dritten gedeckt werden können, bei der zuständigen Sozialbehörde eine Kostengutsprache ein. Die Vollzugseinrichtung sorgt für das Vorhanden-sein der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung und meldet Ausländer ohne Wohnsitz und ohne Krankenkasse der Einweisungsbehörde.
3.Arbeitsentgelt
3.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Im Unterschied zu den Gefangenen im Strafvollzug sind Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht zur Arbeit verpflichtet. Es steht ihnen aber frei, sich eine Arbeit zuwei-sen zu lassen. Für solche Arbeiten erhalten sie eine Entschädigung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (vgl. Kapitel 12.3.01, Ziffer 3). Kann eine arbeitswillige inhaftierte Person aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von den Richtlinien festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie vorher erhalten hat,
ausgerichtet (§ 131 JVV). Verfügt eine Person in Untersuchungs- und Sicherheitshaft also nicht über eigene Mittel zur Deckung ihrer persönlichen Auslagen, kann von ihr aus sozialhil-ferechtlicher Sicht erwartet werden, dass sie sich eine Arbeit zuweisen lässt. Bei einer Ver-weigerung der Arbeitsannahme ist mit Bezug auf die persönlichen Auslagen nicht von Be-dürftigkeit auszugehen und es besteht insoweit kein Anspruch auf Sozialhilfe, da die Voraus-setzungen nach § 14 SHG nicht erfüllt sind. Die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsentschädigung sowie die während der Haft eingehenden Beträge werden dem Konto der inhaftierten Person, dem so genannten In-sassenkonto, gutgeschrieben. Sie kann daraus Einkäufe tätigen oder das Geld für andere Auslagen während der Haft verwenden. Dies soweit als das durch die Hausordnung festge-legte Mindestguthaben nicht unterschritten wird. Dieses beträgt aktuell Fr. 50.-- (vgl. § 31 der Hausordnung der Gefängnisse Kanton Zürich, Ausgabe 2009). 3.2. Ausländerrechtliche Haft Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Ar-beiten, sind Personen in ausländerrechtlicher Haft nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Inhaftier-ten wird aber die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsan-gebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgeltes erfolgt wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Personen ei-ne andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und wenn keine geeignete Arbeitsmöglichkeit angeboten werden kann, wird den Inhaftierten eine Entschädigung ausbezahlt. Nach Abzug eines Grundbetrags von Fr. 50.--, welcher für die Deckung von Schäden und für Umtriebsentschädigungen im Rahmen der medizinischen Versorgung zurückbehalten wird, ist das ganze Guthaben für Einkäufe verfügbar (vgl. §§ 24 ff. der Hausordnung für die Abteilung Ausschaffungshaft des Flughafengefängnisses, Ausgabe 2009).
4.Gesundheits- und Behandlungskosten
Es kommt immer wieder vor, dass inhaftierte Personen aus gesundheitlichen Gründen wäh-rend der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft etc. von der Behörde (Staatsanwaltschaften etc.) in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Gemäss § 18 Abs. 3 lit. a der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung, LS 813.111) erhebt das Spital bei Personen, die durch eine Behörde eingewiesen werden, kostendeckende Tari-fe. Diese sind höher als die für Kantonseinwohner üblichen Taxen. Folglich entsteht ein durch die Krankenkasse nicht finanzierter Fehlbetrag. Die Vollzugseinrichtung muss deshalb bei der zuständigen Sozialbehörde einen Antrag auf Kostengutsprache zwecks Übernahme des Fehlbetrages einreichen. 4.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Es gelten bezüglich Zuständigkeiten, Verfahren und Kostenverantwortlichkeiten im Zusam-menhang mit medizinischen Behandlungen dieselben Grundsätze wie bei Personen im Straf-
oder Massnahmenvollzug (§ 128 JVV in Verbindung mit §§ 109 bis 112 JVV; vgl. dazu Kapi-tel 12.3.01, Ziffer 4).
Ablauf stationäre Behandlungen:
Die Untersuchungsbehörden dürfen gemäss Ziffer 11.7.9.3 der Weisungen der Oberstaats-anwaltschaft keine Kostengutsprachen leisten. Ob eine Krankenkasse die Kosten bzw. einen Kostenanteil übernimmt, wird von der behandelnden Stelle abgeklärt. Behandlungen in Klini-ken und Spitälern (wie auch die Anschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen wäh-rend der Haft) setzen grundsätzlich voraus, dass die Behandlung oder Anschaffung medizi-nisch klar indiziert ist und dass die Kostenfrage geregelt ist. Letzteres ist (nach § 111 Abs. 2 JVV) dann der Fall,
- wenn die Kosten von der inhaftierten Person bzw. deren Kranken- oder Unfallversiche-rung übernommen werden oder
- wenn eine Kostengutsprache vorliegt. Verantwortlich für das Einholen der Kostengutsprache bei der zuständigen Sozialbehörde ist die Vollzugseinrichtung. Gesuchsadressatin ist entweder die nach Sozialhilfegesetz des Kan-tons Zürich zuständige Behörde oder, wenn die inhaftierte Person von einem anderen Kan-ton eingewiesen wurde, die einweisende Behörde. Bezüglich Aufwendungen für persönliche Auslagen kann auf die Ausführungen zum Thema Arbeitsentgelt (vorstehend Ziff. 3) verwie-sen werden. Personen in stationären Behandlungen sind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage einer Arbeit nachzugehen und haben in Anwendung von § 131 Abs. 3 JVV Anspruch auf den in den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vorgesehenen Mindestansatz.
Ausserkantonaler Spital- bzw. Klinikaufenthalt:
Müssen Inhaftierte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die Mehrkosten (§ 111 Abs. 4 JVV). Bei den Bewa-chungskosten auf der Bewachungsstation des Inselspitals in Bern handelt es sich um durch die Justiz zu übernehmende Kosten.
Bewachungszuschlag während Klinikaufenthalt:
Das Amt für Justizvollzug ist für den Bewachungszuschlag, welcher für inhaftierte Personen, welche sich Rahmen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anfallen, kostenpflichtig.
Nicht durch die Sozialhilfe zu deckende Kosten:
Kosten für medizinische Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehen (z. B. Darmröntgen bei Verdacht auf Drogentransport mit so genannten Fingerlingen, Hafterstehungsgutachten), sind Strafuntersuchungskosten. Für die Übernahme solcher Kos-ten ist weder eine Kranken- oder Unfallversicherung zuständig noch können sie über die So-zialhilfe gedeckt werden.
4.2. Ausländerrechtliche Haft Gemäss § 145 JVV ist die einweisende Behörde dafür verantwortlich, dass vor der Einwei-sung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Ausserdem ha-ben die inhaftierten Personen das Recht, sich durch Ärztinnen oder Ärzte betreuen zu las-sen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist (§ 146 Abs. 1 JVV). Dies ist regelmässig nur dann der Fall, wenn die inhaftierte Person über eine Krankenkasse oder über eigene Mittel verfügt.
5.Verfahren bei Kostentragung durch die Öffentliche Sozialhilfe
Sind nicht zu den Haftkosten gehörende Auslagen des notwendigen Lebensbedarfs zu de-cken und verfügen die betreffenden Personen nicht über die erforderlichen Mittel, so haben sie grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die An-staltsleitung (oder der Sozialdienst) bei der zuständigen Fürsorgebehörde vorgängig bzw. fristgemäss (schriftlich) um Kostengutsprache ersucht (§ 16a SHG sowie §§ 19 und 20 SHV; vgl. dazu auch Kapitel 10). Zu beachten ist, dass Personen ohne Aufenthaltsberechtigung lediglich Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV, d.h. auf die für das Überleben not-wendigen Mittel, haben (§ 5c SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache hat neben den Personalien und den Haftdaten der jewei-ligen Person Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen zu enthal-ten. Ebenfalls muss es Angaben über eine mögliche Eigenbeteiligung aus eigenen Mitteln oder solchen auf dem Insassenkonto sowie eine Begründung, weshalb keine Eigenbeteili-gung möglich ist. Das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wird vom Berechtig-ten mit unterzeichnet. Er bestätigt so, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Bei medizinischen Massnahmen muss ein zahnärztliches oder ärztliches Zeugnis beigelegt wer-den. Die Öffentliche Sozialhilfe muss in ihren Bereich fallende Auslagen (Sozialhilfekosten) nur dann übernehmen, wenn sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen bzw. möglichst ge-ring sind, form- und fristgerecht um Kostengutsprache ersucht worden ist und keine anderen Kostenträgerinnen oder -träger zur Verfügung stehen. Einem erstmaligen Gesuch um Unterstützung ist ein von der Klientin bzw. vom Klienten un-terzeichneter Antrag beizulegen (vgl. Anlage Unterstützungsantrag Strafvollzug). In diesem sind ihre bzw. seine genauen Personalien (inklusive Zivilstand und zivilrechtlicher Wohnsitz), ihre bzw. seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie allfällige unterstützungspflichti-ge Verwandte anzugeben. Bei kurzen Haftaufenthalten genügt ein reduzierter Unterstüt-zungsantrag (vgl. Anlage Unterstützungsantrag für Sozialhilfe in Haft). Mit der Unterzeich-nung des Gesuches bestätigt die Klientin bzw. der Klient einerseits ihre bzw. seine Angaben, andererseits die Kenntnisnahme ihrer bzw. seiner Pflichten gemäss § 18 SHG in Verbindung mit § 28 SHV und die Folgen falscher Auskunft. Dies gilt auch dann, wenn die Wohngemein-de lediglich um Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes ersucht wird. Kostengutsprachegesuche sind grundsätzlich im Voraus zu stellen. Bei Gesuchen für notfall-bedingte Krankheitskosten sind Fristen von einem Monat seit Eintrittsdatum (ohne festste-
henden Wohnsitz) bzw. von drei Monaten ab Behandlungsbeginn (mit feststehendem Wohn-sitz) einzuhalten (§ 21 SHV). Gesuche müssen bei Personen ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton Zürich an das Kantonale Sozialamt, Öffentliche Sozialhilfe, gerichtet werden. Kos-tengutsprachegesuche für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich werden direkt von den Fürsorgebehörden der jeweiligen Wohngemeinden behandelt. Die Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer für aufgrund von Gutsprachen durch die Öffentliche Fürsorge zu übernehmende Kosten sind von der Anstalt vorzuprüfen und dann der zuständigen Sozialhilfestelle weiterzuleiten. Die abschliessende Kontrolle sowie die Be-zahlung der Rechnungen erfolgt durch die jeweilige Fürsorgestelle.
6.Sozialhilferechtliche Zuständigkeit
Zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe zuständig sind die Wohngemeinden der Anstaltsinsas-sinnen und -insassen (§ 32 SHG). Dabei ist auf den Wohnsitz vor dem Anstaltseintritt abzu-stellen. Der Aufenthalt in einer Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt zwecks Untersu-chungs-, Sicherheitshaft oder ausländerrechtlicher Haft beendigt einen bestehenden Unter-stützungswohnsitz nicht und vermag auch keinen neuen zu begründen (§ 35 SHG und § 38 Abs. 3 SHG bzw. Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG). Besteht kein Unterstützungswohnsitz (infolge Fehlens eines solchen zur Zeit des Anstaltseintritts), so wäre zwar nach dem Wort-laut von § 33 SHG die Aufenthaltsgemeinde des Bedürftigen und damit die Standortgemein-de der Anstalt hilfepflichtig. Angesichts des engen systematischen Zusammenhangs und un-ter Berücksichtigung des mit der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit verfolgten Sinnes und Zweckes sind bei der Auslegung von § 33 SHG aber auch die § 35 SHG und § 38 Abs. 3 SHG zu beachten. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Standortgemeinden von darin erwähnten Einrichtungen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Interesses an einem ge-nügenden Bestand von Heimen, Spitälern und anderen Anstalten ist diesem Schutz ein ho-her Stellenwert zuzumessen. Er ist daher nicht nur im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung eines Unterstützungswohnsitzes, sondern analog auch bei blossem Aufent-halt zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Standortgemeinde, zumindest in den Fällen, in denen bereits die Sozialbehörde einer anderen Gemeinde mit der Fallführung befasst ist, nicht als Aufenthaltsgemeinde im Sinne von § 33 SHG zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Die Zuständigkeit verbleibt vielmehr bei der bis anhin Fall führenden Gemeinde. In Ausnahmefäl-len können Hilfeleistungen bei Anstaltsinsassinnen und -insassen ohne Wohnsitz, die bisher nicht durch die Aufenthaltsgemeinde betreut worden sind und bei denen keine engere Be-ziehung zur Aufenthaltsgemeinde besteht, auch direkt vom Kantonalen Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, bewilligt werden (§ 36 Abs. 2 SHV). Die Kostentragung bzw. das Mel-de- und Abrechnungswesen richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Für die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes ist die letzte zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde zuständig (Art. 3 KVG und 6 KVG in Verbindung mit Art. 23 ff. ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die inhaftierte Person vor der Verhaftung über keinen festen Woh-nort mehr verfügt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 5c SHG liegt die Zuständigkeit im Bereich der Krankenversicherung beim Kantonalen Sozialamt (vgl. § 5 Nothilfeverordnung).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Aufenthalt in Vollzugseinrichtung (Gefängnis) Kosten für Kostenträger
Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Ver-dienstanteil im Kostgeld inbegriffen (Justiz) interne Weiterbildung im Kostgeld inbegriffen (Justiz) hausärztliche und psychiatrische Grundversor-gung im Kostgeld inbegriffen (Justiz) Selbstbehalte und Franchise bei Krankheits-kosten Innerkantonale Haftanstalten: im Kostgeld inbegriffen (Justiz) Ausserkantonale Haftanstalten: Klient/in bzw. Sozialhilfe Versicherungsprämien ohne KVG im Kostgeld inbegriffen (Justiz) Kosten für im Zusammenhang mit der Strafun-tersuchung vorgenommene medizinische Un-tersuchungen Justiz (einweisende Behörde) zahnärztliche Behandlungen (einfach, zweck-mässig) Klient/in, Sozialhilfe* Krankenversicherungsprämien Klient/in, zivilrechtliche Wohngemeinde (al-lenfalls Kantonales Sozialamt) Anschaffung von medizinisch notwendigen Gegenständen, die nicht durch das KVG ge-deckt werden (Brillen, Prothesen etc.) Klient/in, Sozialhilfe* Lebenskosten, die nicht zu den Haftkosten ge-hören Klient/in, Sozialhilfe*
Aufenthalt in Klinik während Untersuchungs-, Sicherheits- oder ausländerrechtlicher Haft Kosten für Kostenträger
Spitalaufenthalt (vom KVG übernommener Krankenversicherung
Anteil) Mehrkosten wegen Unterbringung in ausser-kantonaler Klinik Gesundheitsdirektion Kosten der Bewachungsstation im Inselspital Justiz (einweisende Behörde) Zulagen für Bewachung in anderen Kliniken Justiz (einweisende Behörde) Nebenauslagen (Taschengeld u. Ä.) Justiz (bzw. Klient/in durch Verdienst wäh-rend Haft). *Analog anderen Sozialhilfe beziehenden Personen haben auch Inhaftierte nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihre Mittel und die ihrer Familie nicht ausreichen. Zu den Mitteln zählt auch das in Haft erarbeitete Entgelt. Bei Arbeitsverweigerung in Haft besteht in der Regel kein An-spruch auf Sozialhilfe (zumindest soweit es um die Deckung der persönlichen Auslagen geht). Bei Personen ohne Aufenthaltsberechtigung (§ 5c SHG) ist zu beachten, dass diese nur Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV haben.
Anhänge
- Unterstützungsantrag für Sozialhilfe in Haft_kurz
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe