Ausserkantonale Platzierungen in Schulheimen
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Rechtsgrundlagen
§§ 64, 65a und 67a Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG), LS 412.100 Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) § 4 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo), LS 412.106 Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. Juli 2013 über die Versorgertaxen in beitragsbe-rechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen Art. 276 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 289 ZGB
Erläuterungen
1.Allgemeines
Eine ausserkantonale Platzierung in ein Schulheim liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in ein Schulheim platziert wird, welches nicht im Kanton liegt, in welchem das schul-pflichtige Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Ausserkantonale Platzierungen werden z.B. notwendig, wenn im zivilrechtlichen Wohnkanton kein geeignetes oder innert nützlicher Distanz zum Wohnort erreichbares Angebot vorhan-den ist oder wenn aus Gründen des Kindesschutzes ein Verlassen des bisherigen Umfeldes angebracht erscheint. Bei einer Platzierung muss immer das Kindeswohl die oberste Leitlinie sein. Kantonsgrenzen dürfen daher kein Hindernis sein. Ein offenes Angebot, welches die Nutzung ausserkantonaler Einrichtungen ermöglicht, setzt aber voraus, dass gerechte Re-geln für die gegenseitige Kostenübernahme aufgestellt und eingehalten werden. Diesem Zweck dient die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Gemäss § 65a VSG kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institutionen der Sonderschulung. Gestützt auf solche Vereinbarungen leistet der Kanton anderen Kantonen oder ausserkantonalen Son-derschulen Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürche-rische Kinder und Jugendliche. Von der Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen hat der Regierungsrat Gebrauch gemacht, indem er am 14. November 2007 den Beitritt des Kantons Zürich zur IVSE beschlossen hat. Mit Bezug auf Schulheime kommt der Bereich A der IVSE zur Anwendung. Einrichtungen der externen, das heisst nicht stationären Sonderschulung, fallen unter den Bereich D. Dazu zählen Tagessonderschulen, heilpädagogische Früherziehungsdienste, Au-diopädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie. Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Liste der Einrich-
tungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unter-stellt sind (Art 32 IVSE). Diese Liste kann auf www.ivse.ch eingesehen werden.
2.Finanzierung IVSE-Einrichtungen
2.1. Platzierung eines Zürcher Kindes in einer ausserkantonalen IVSE-Einrichtung Die Abgeltung der Leistungen der IVSE-Einrichtung setzt sich aus einem Subventionsteil (Versorgertaxen und Defizitüberschuss) und grundsätzlich aus einem Beitrag der Unterhalts-pflichtigen zusammen. Geregelt ist die Leistungsabgeltung ab Art. 19 IVSE. Der Betrag der Leistungsabgeltung wird durch die Kostenübernahmegarantie (KÜG) garantiert (Art. 26 IVSE und Art. 27 IVSE). Die Einrichtung stellt ein Gesuch für die Kostenübernahmegarantie, und zwar bei der IVSE-Verbindungstelle des Standortkantons. Diese prüft das Gesuch und leitet es der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich weiter. Im Kanton Zürich amtet das Kantonale Sozialamt, Abteilung Soziale Einrichtungen, als IVSE-Verbindungsstelle, wobei Gesuche für die Kostenübernahmegarantie in den Bereichen A und D vom Amt für Jugend und Berufsberatung behandelt werden und entsprechend zuerst die-sem einzureichen sind. Das Amt für Jugend und Berufsberatung leistet auch die Kosten-übernahmegarantie. Die Rechnungsstellung durch das Heim erfolgt dann grundsätzlich di-rekt an die zahlungspflichtigen Stellen (vgl. Art. 25 IVSE). Die IVSE regelt nur die Kostenabgeltung zwischen den Kantonen. Die Kostentragung inner-halb des Kantons Zürich richtet sich nach kantonalem Recht. Übernimmt der Kanton gestützt auf § 65a VSG anstelle der Gemeinden Kosten für die Erfül-lung der Schulpflicht, verrechnet er diese gemäss § 67a VSG den Gemeinden weiter. Die von der Bildungsdirektion festgelegten Versorgertaxen (vgl. Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. Juli 2013 über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schul-heimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen) sind somit gestützt auf § 4 Abs. 1 VFiSo von der Zürcher Schulgemeinde und der zivilrechtlichen Wohngemeinde der Eltern zu tragen. Diesbezüglich sind die Ausführungen im Kapitel 12.2.04, Ziff. 3.2, zu beachten. Der Kanton übernimmt gestützt auf § 65a VSG allfällige die Zürcher Versorgertaxen übersteigen-de Platzierungskosten als Restdefizit bzw. Defizitüberschuss. Bei den Eltern kann zum einen ein Verpflegungsbeitrag erhoben werden, zum anderen haben sie für die Nebenkosten auf-zukommen. Hier gelten die Ausführungen im Kapitel 12.2.04, Ziff. 3.3. 2.2. Platzierung eines ausserkantonalen Kindes in einer zürcherischen IVSE-Einrichtung In diesen Fällen wird der nach der IVSE festgelegte Subventionsanteil von der ausserkanto-nalen zivilrechtlichen Wohngemeinde bzw. dem Wohnkanton übernommen. Eine Mitfinanzierungspflicht einer zürcherischen Gemeinde besteht höchstens dann, wenn sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.2.03) in einer Gemeinde des
Kantons Zürich befindet. Zu beachten sind hier die Ausführungen im Kapitel 12.2.04, Ziff. 3.3.
3.Platzierung in eine nicht IVSE-anerkannte ausserkantonale Einrichtung
Wird ein Kind in ein ausserkantonales Schulheim platziert, welches nicht IVSE-anerkannt ist, richtet sich die Finanzierung des Aufenthaltes nach § 64 VSG in Verbindung mit § 4 VFiSo. Die anfallenden Kosten sind gestützt auf § 4 Abs. 1 VFiSo von der Zürcher Schulgemeinde und der zivilrechtlichen Wohngemeinde der Eltern zu tragen. Bei den Kosten gemäss § 4 Abs. 1 VFiSo handelt es sich nicht um Unterstützungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG. Selbst wenn also eine Sozialbehörde den Anteil gemäss § 4 Abs. 1 lit. a und lit. b VFiSo leistet, stellen die betreffenden Auslagen keine Sozialhilfeleistungen dar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2014, VB.2013.00498, E. 3.3). Sie unterliegen weder der Weiterverrechnung nach ZUG (Kapitel 18.2) oder SHG (Kapitel 18.3) noch sind sie staatsbeitragsberechtigt im Sinne von § 45 SHG (Kapitel 19.1).
Rechtsprechung
VB.2013.00498: [Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versorgertaxe für die Unterbrin-gung eines Kindes in einem Schulheim unter die wirtschaftliche Hilfe fällt und sich der Kan-ton an diesen Kosten deshalb im Rahmen seiner Ersatzpflicht nach dem Sozialhilfegesetz beteiligen muss.] Nach § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung; von den Eltern sind in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten zu er-heben (E. 3.1). Der Begriff der "Wohngemeinde" umfasst die Schul- und die politische Ge-meinde (E. 3.2). Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft nach der gesetzlichen Regelung immer das Gemeinwesen. Die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim haben somit nur im Rahmen des Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfä-higkeit der betroffenen Schüler und Schülerinnen bzw. ihrer Eltern. Die darüber hinaus anfal-lenden Kosten stellen deshalb keine wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes dar (E. 3.3). § 64 VSG verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.4). Zulässigkeit der Praxisände-rung (E. 4). Abweisung.
Praxishilfen
Vgl. zur rechtlichen Qualifikation der Versorgertaxen auch
- Prof. Dr. Isabel Häner/Dr. Christine Ackermann, Rechtsgutachten über die Finanzierung der Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen vom 25. August 2011.
- Prof. Dr. Isabel Häner/Dr. Christine Ackermann, Ergänzungsgutachten vom 3. November 2011.
Zur schematischen Übersicht über die Finanzierung vgl. Kapitel 12.2.06.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe