Nicht über das KJG finanzierbare Leistungen der Heim- und Familienpflege

Details

Kapitelnr.
12.2.03
Publikationsdatum
20. Juni 2024
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2022

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsatz

Das KJG ist anwendbar, wenn sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes im Kanton Zürich befindet (vgl. Kapitel 3.2.03 und 12.2.01). 

2.Familienzusammenführung

Wenn unbegleitete minderjährige Kinder hauptsächlich aufgrund einer Familienzusammenführung zu Familienangehörigen ziehen, stellt dies nicht zwangsläufig eine ergänzende Erziehungshilfe dar. Eine ergänzende Erziehungshilfe liegt nur vor, wenn im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.Kostentragungspflicht der Eltern

Soweit keine staatliche Finanzierung der Heim- und Familienpflege erfolgt, sind die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach Art. 276 f. ZGB für die Kostentragung zuständig. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, trägt die gemäss Sozialhilfegesetzgebung für das platzierte Kind zuständige Gemeinde die Kosten.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern geht im Umfang der geleisteten Kosten gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das finanzierende Sozialhilfeorgan über. Dieses kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten. Weigern sich die Eltern, für die Nebenkosten und weitere situationsbedingte Leistungen aufzukommen, obwohl sie aus finanzieller Sicht dazu in der Lage wären, bedarf es einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB, welche vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben ist. Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber einzig das Kind (bzw. seine gesetzliche Vertretung) zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs legitimiert (vgl. BGE 148 III 353 mit Verweis auf BGE 148 III 270, E.6.5-6.8). Ob das Gemeinwesen bei nicht vorhandenem Unterhaltstitel weiterhin für bereits zugunsten des Kindes bezahlte Sozialhilfe eigenständig gegen Unterhaltspflichtige klagen kann (vgl. BGE 148 III 270 E.6.8), wird die weitere Rechtsprechung zeigen müssen. Klar ist jedenfalls, dass das Stammrecht des Unterhaltsanspruchs höchstpersönlich ist und beim Kind verbleibt. Nur das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung können auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen klagen.

Rechtsprechung

Kostenübernahme nach KJG

VB.2023.00274: Die Asylgesetzgebung ist als jene Regelung anzusehen, die primär auf die Situation von MNA bezogen ist (E. 4.3). Die Besonderheiten des vorliegenden Falls, so namentlich der Umstand, dass eine Familienzusammenführung vorliegt, verlangen keine abweichende Lösung (E. 4.4). Auch im Fall der Unterbringung von MNA bei Verwandten liegt nur dann eine ergänzende Erziehungshilfe nach dem KJG vor, wenn im Einzelfall deren Voraussetzungen gegeben sind, und nicht bereits dann, wenn eine Pflegebewilligung erteilt wird. Es bestehen keine Hinweise auf ein Versehen des Gesetzgebers oder eine Planwidrigkeit in der Regelung, und es erscheint nicht sachlich unhaltbar oder inkongruent, dass die Unterbringung von MNA bei Verwandten grundsätzlich durch die Asylfürsorge zu finanzieren ist (E. 5). Auch daraus, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden durch eine Beiständin erfolgte, resultiert nicht, dass es sich dabei um eine ergänzende Erziehungshilfe handelt (E. 6). Bei der Unterbringung der Beschwerdeführenden handelt es sich somit um eine asylrechtliche Massnahme, die nicht gemäss der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung zu finanzieren ist.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: