Subsidiäre Kostengutsprache - allgemein

Details

Kapitelnr.
10.2.01.
Publikationsdatum
23. Juni 2012
Kapitel
10 Kostengutsprachegesuche
Unterkapitel
10.2. Subsidiäre Kostengutsprache

Rechtsgrundlagen

§ 16a SHG § 19 SHV

Erläuterungen

1.Grundsätze

Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen ander-weitig, also durch die betroffene Person selber oder Dritte, gedeckt werden. In diesem Fall verpflichtet sich das Gemeinwesen gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedin-gung, dass die unterstützte Person oder der Dritte nicht leistet. Ziel der subsidiären Kostengutsprache ist es, leistungserbringende Dritte vor Verlusten ab-zusichern. Das kann einerseits der Fall sein, weil der Dritte zur Leistung verpflichtet ist. An-derseits kann eine subsidiäre Kostengutsprache sich als notwendig erweisen um eine für die betroffene Person notwendige Leistung zu sichern. Subsidiäre Kostengutsprache wird also gewährt um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sicherge-stellt ist.

2.Voraussetzungen

2.1. Notwendigkeit der Leistung Da bei der subsidiären Kostengutsprache die Übernahme einer Leistung aus Mitteln der So-zialhilfe im Raum steht, muss die Leistung, für die Kostensicherung verlangt wird, notwendig sein. Das gilt für Art und Umfang der Leistung. 2.2. Zeitliche Dringlichkeit Die Leistung muss zeitlich dringlich sein. Ist dies nicht der Fall, ist es dem Leistungserbringer zuzumuten, die Kostensicherung vorgängig definitiv abzuklären. 2.3. Abgrenzung zur direkten Kostengutsprache Ist bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung klar, dass die betroffene Person bedürftig im Sin-ne des Sozialhilfegesetzes ist und sind ansonsten die Voraussetzungen für eine Kosten-übernahme erfüllt, muss eine direkte Kostengutsprache erteilt werden (vgl. dazu Kapitel

10.1.01). 2.4. Wahrscheinliche Ansprüche gegenüber Dritten Ist es zwar wahrscheinlich, dass ein Dritter - beispielsweise aufgrund eines gesetzlichen Auf-trags - oder eine Versicherung die Kosten übernehmen wird, ist dies aber noch nicht gesi-chert, darf die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache nicht mit der Begründung ver-weigert werden, ein anderer Leistungserbringer sei zuständig. Es liegt im Wesen der sub-sidiären Kostengutsprache, dass ein Dritter die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt (vgl. VB.2008.00067, E.4.1 und E.2 betreffend Frauenhausaufenthalt).

3.Geltendmachung der Forderung

3.1. Nachweis der Uneinbringlichkeit Da bei einer subsidiären Kostengutsprache von einer anderen Kostendeckung ausgegangen wird, muss der Leistungserbringer die Uneinbringlichkeit seiner Forderung nachweisen. Das Vorliegen von Bedürftigkeit bei der betroffenen Person ist auch bei subsidiären Kostengut-sprachen die Voraussetzung für die Kostentragung aus Mitteln der wirtschaftlichen Hilfe. Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn der Leistungserbringer die betroffene Person er-folglos gemahnt und betrieben hat bzw. ein Verlustschein vorliegt. Weiter kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, wenn sich die betroffene Person als unauffindbar erweist und deshalb die Geltendmachung der Forderung bei ihr selber nicht möglich ist. Stehen Leis-tungen Dritter im Raum, muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass dieser für die Kosten nicht aufkommt. Im Falle des Ablebens der betroffenen Person geht die Forderung auf die Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. In solchen Fällen muss der Leistungserbringer nach-weisen, dass die Forderung nicht aus dem Nachlass gedeckt werden konnte. 3.2. Umfang der Kostenübernahme Da es Sache des Leistungserbringers ist, die Uneinbringlichkeit der Forderung nachzuwei-sen, gehen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang damit stehen, zu Lasten des Leis-tungserbringers. Es können also nur die im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung an-gefallenen Kosten, für welche Kostengutsprache erteilt wurde, aus Mitteln der wirtschaftli-chen Hilfe gedeckt werden. Mahn-, Betreibungskosten etc. müssen abschliessend vom Leis-tungserbringer getragen werden.

Rechtsprechung

VB.2010.00343: E.4.3 Das Verwaltungsgericht befasste sich mit der vorliegend strittigen

Frage bisher nur im Zusammenhang mit innerkantonalen Streitigkeiten. Zu klären war dabei die Ersatzpflicht der Wohngemeinde gegenüber der Aufenthaltsgemeinde im Fall von Leis-tungen der Letzteren gegenüber einer Person, die unaufschiebbarer Hilfe bedurfte (§§ 33 und 42 SHG; vgl. oben, E. 2.4). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Rückforde-rungsanspruch der unterstützenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde sei berech-tigt, da der Regress nach erfolgloser Mahnung und Betreibung bzw. Ausstellung eines Ver-lustscheins erfolgt sei. Damit sei erstellt, dass die betreute Person nicht in der Lage sei, die diesbezüglichen Kosten zu begleichen; dies genüge für die Annahme einer Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG. Dass die unterstützte Person ihren sonstigen Lebensunterhalt ohne So-zialhilfe bestreiten könne, ändere daran nichts (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00530, E. 5, www.vgrzh.ch). VB.2008.00067:E. 4.1 Das Frauenhaus S stellte das Gesuch um subsidiäre Kostengutspra-che erstmals drei Tage nach dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die Institution und somit zweifelsfrei rechtzeitig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass die genaue Dauer des Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus und damit die exak-ten Kosten im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht angegeben werden konnten und noch nicht feststanden, liegt in der Natur der subsidiären Kostengutsprache für noch andau-ernde Behandlungen und kann der Beschwerdegegnerin bzw. dem Frauenhaus nicht vorge-halten werden. E. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist bzw. war es in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die Beschwerdegegnerin bedurfte und allfällige Kos-ten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde jedoch nicht als Argument gegen ihre ei-gene Zuständigkeit zur subsidiären Kostengutsprache anführen, dient diese doch gerade da-zu sicherzustellen, dass das Frauenhaus seine Leistung unabhängig davon erbringen kann, ob bzw. in welchem Umfang die Kostendeckung durch die Opferhilfe sichergestellt ist. Es liegt im Wesen der beantragten subsidiären Kostengutsprache, dass ein Dritter (hier die Op-ferhilfe) die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur dann einspringen soll, wenn der Drit-te die Leistung nicht erbringt. Da die Abklärungen der Opferhilfe in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürften, spielt die Sicherstellung der Finanzierung der Kosten des Frauenhausaufenthalts mittels subsidiärer Kostengutsprache eine wichtige Rolle. Die offen-bar vorherrschende – und hier nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfende – Praxis der Opferhilfestellen, in der Regel nur die Kosten für 21 Tage Frauenhausaufenthalt zu über-nehmen, darf nicht dazu führen, die subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalte generell zu verweigern.

Praxishilfen

Kontakt

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E-Mail

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