Direkte Kostengutsprache allgemein
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Rechtsgrundlagen
§ 16a SHG § 19 SHV § 21 SHV
Erläuterungen
1.Voraussetzungen
1.1. Bedürftigkeit Direkte (oder primäre) Kostengutsprache wird gegenüber einem leistungserbringenden Drit-ten (z.B. Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime, therapeutische Einrichtungen) dann erteilt, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Kostengutsprachegesuchs bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes und nicht zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Bezieht sie nicht bereits Sozialhilfe, muss sie einen Unterstützungsantrag mit den notwendi-gen Unterlagen einreichen, sodass die Sozialbehörde den Anspruch klären kann. Ist dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, reicht es dem Grundsatz der Rechtzeitigkeit der Hilfe folgend, dass die aktuelle Notlage glaubhaft dargetan wird (vgl. Kapitel 5.1.07 und Kapitel 6.1.02). 1.2. Angemessenheit Die in Frage stehende Leistung muss notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengut-sprache erteilt werden kann. Die betroffene Person muss also nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf die Finanzierung der Leistung haben (vgl. Kapitel 8). Für unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein Anspruch auf Kosten-übernahme und damit auch nicht auf Kostengutsprache. Bei planbaren Auslagen kommt den Sozialbehörden ein Mitspracherecht zu.
2.Zeitpunkt der Gesuchstellung
2.1. Gesuchstellung im Voraus Leistungserbringende Dritte haben der zuständigen Fürsorgebehörde wenn immer möglich im Voraus ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen. Ohne vorgängige Kostengut-sprache besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG). Diese Bestimmung will erreichen, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutspra-
che zu leisten ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll bei planbaren Ausgaben nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. 2.2 Nachträgliche Gesucheinreichung Wird ein Gesuch verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Sozialbehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine si-tuationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt. 2.3. Notfälle Bei Notfällen ist das Kostengutsprachegesuch so schnell wie möglich an die zuständige So-zialbehörde zu richten (zu den Voraussetzungen eines Notfalls vgl. Kapitel 5.3.02). Beispiele:
- Bei einer Time-Out-Platzierung eines Kindes in eine Pflegefamilie im Zusammenhang mit einem Obhutsentzug erfolgt das Gesuch um Kostengutsprache in der Regel erst nachdem das Kind bereits platziert ist. Dies weil aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ein vorgängiges Gesuch nicht möglich ist.
- Eine Obdachlosenunterkunft nimmt am Abend eine bedürftige Person auf und ersucht erst am darauffolgenden Tag um Kostengutsprache. 2.4. Besondere Vereinbarungen Durch den in § 19 Abs. 3 SHV enthaltenen Vorbehalt von besonderen Vereinbarungen zwi-schen der zuständigen Sozialbehörde und den Leistungserbringenden wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht in allen Fällen um Gutsprache ersucht werden muss, damit die Kosten von nötigen Leistungen Dritter übernommen werden können, sondern ausnahmsweise auch ein Verzicht darauf möglich sein soll. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass es ange-sichts der starken Zunahme von solchen Fällen viel zu aufwändig und im Übrigen auch gar nicht sinnvoll ist, bei regelmässig anfallenden Kosten von ambulanten medizinischen Mass-nahmen vorgängige Gutspracheverfahren durchzuführen. Die zuständige Sozialbehörde ist deshalb befugt, mit den jeweiligen Leistungserbringern vereinfachte Verfahren zu vereinba-ren. Diese könnten insbesondere darin bestehen, dass in bestimmten Fällen keine vorgängi-gen Gesuche um Kostengutsprache erfolgen müssen, sondern mit den nötigen Angaben versehene Rechnungen eingereicht werden dürfen, welche faktisch gleichzeitig das Kosten-gutsprachegesuch darstellen.
3.Notfallbedingte Krankheitskosten
Direkte Kostengutsprache wird gegenüber medizinischen Leistungserbringern in der Regel nur dann erteilt, wenn die betroffene Person der zuständigen Sozialhilfestelle bereits bekannt und klar ist, dass sie bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes ist. In den übrigen Fällen er-teilt die zuständige Sozialhilfestelle lediglich subsidiäre Kostengutsprache (vgl. Kapitel 10.2.02). Für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen beträgt die Frist zur Gesuchseinreichung bei Personen mit Wohnsitz drei Monate ab Behandlungsbeginn bzw. Eintritt in das Krankenhaus. Das Gesuch muss an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde gerichtet werden (§ 21 Abs. 1 lit. b. SHV in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SHV). Diese Fristen gelten auch für Personen, welche bereits bei der betreffenden Sozialhilfestelle wirtschaftliche Hilfe beziehen.
4.Inhalt des Kostengutsprachegesuchs
Die Gesuche müssen die vollständigen Personalien der betroffenen Person (§ 16a Abs. 3 lit. a SHG), Angaben über allfällige Garanten bzw. leistungspflichtige Dritte (§ 16a Abs. 3 lit. b SHG) sowie über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 16a Abs. 3 lit. c SHG) enthalten. Bei medizinischen Behandlungskosten ist zudem der Anlass für die Behandlung näher dar-zulegen, also Auskunft geben über
- die Behandlungsursache (§ 16a Abs. 4 lit. a SHG),
- das Vorliegen eines Notfalls (§ 16a Abs. 4 lit. b SHG)
- den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der Erkrankung (§ 16a Abs. 4 lit. c SHG),
- die voraussichtliche Dauer eines Spitalaufenthalts, die einweisende Stelle, den Zeitpunkt der Transportfähigkeit der Patientin bzw. des Patienten und die empfohlene Transportart (§ 16a Abs. 4 lit. d SHG). Unvollständige Gesuche können unter Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung zurückge-wiesen werden.
5.Form der Kostengutsprache
5.1. Regelfall Schriftlichkeit Grundlage für eine Kostengutsprache bildet das Kostengutsprachegesuch. Die direkte Kos-tengutsprache wird in der Regel schriftlich erteilt. Dies dient der gegenseitigen Sicherheit, muss doch der Drittleister wissen, für welche Leistung und in welcher Höhe er eine Kostensi-cherung erhält. Auf der anderen Seite muss der Sozialhilfestelle im Moment der Kostengut-sprache klar sein, zur Übernahme welcher Kosten, in welcher Höhe und zu welchem Zeit-punkt sie sich verpflichtet hat.
5.2. Ausnahme: Mündliche Zusicherung In dringenden Fällen sollte infolge zeitlicher Dringlichkeit wenn möglich vorab telefonisch mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. In diesen Fällen wird regelmässig mündlich die Kostenübernahme zugesichert. Es empfiehlt sich aber, die zugesicherte Leis-tungsübernahme per Mail oder Fax zu bestätigen. 5.3. Befristung der Kostengutsprache Ausser bei einmaligen Leistungen, die unmittelbar nach der Erteilung der Kostengutsprache anfallen, ist es sinnvoll die Kostengutsprache zu befristen. Dies weil
- sich die örtliche Zuständigkeit ändern kann,
- eine Person abgelöst werden kann,
- die Situation der betroffenen Person sich derart ändern kann, dass die bewilligte Leis-tung nicht mehr angezeigt oder sinnvoll ist. Durch die Befristung der Kostengutsprache wird also sichergestellt, dass eine regelmässige Überprüfung der Leistung erfolgt. Dies ist beispielsweise bei folgenden Leistungen ange-zeigt:
- Therapien, welche in der Regel verschiedene Verlaufsstufen haben und bei welchen überprüft werden muss, ob die Weiterführung der Therapie sinnvoll und möglich ist. Bei Verlängerungsgesuchen müssen auch Angaben über den Behandlungsverlauf bzw. die weiter geplanten Behandlungsschritte gemacht werden;
- Integrationsmassnahmen, bei welchen regelmässig überprüft werden muss, ob die Mas-snahme noch die geeignete ist und ob sie fortgeführt werden soll;
- bei Aus- und Weiterbildungen, um sicherzustellen, dass der Lehrgang zum vereinbarten Termin begonnen wird. Wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht modular aufgebaut ist, kann mit einer auf ein Semester befristeten Kostengutsprache vor einer Verlängerung regelmässig überprüft werden, ob die Aus- oder Weiterbildung nach wie vor den Fähig-keiten der betroffenen Person entspricht oder ob andere Gründe dafür bestehen, die Kostengutsprache nicht mehr zu verlängern (z.B. wegen zu vielen unentschuldigten Ab-senzen);
- bei Zahnbehandlungen, damit die Behandlung innert nützlicher Frist durchgeführt wird. 5.4. Verlängerung einer Kostengutsprache Verlängerungsgesuche sind rechtzeitig und unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Sozialhilfestelle einzureichen.
Zum Widerruf siehe unten Ziffer 7. Zu zahnärztlichen Kostengutsprachen siehe Kapitel 10.1.02
6.Wirkung der direkten Kostengutsprache
Bei der direkten bzw. primären Kostengutsprache brauchen sich weder der Leistungserbrin-ger noch die betroffene Person um anderweitige Kostendeckung zu bemühen. Die Sozialbe-hörde verpflichtet sich also gegenüber dem Leistungserbringer die Kosten im Umfang der Kostengutsprache für die erbrachte Leistung zu übernehmen, ohne dass dieser sich um eine anderweitige Kostensicherung kümmern muss.
7.Widerruf und Anpassung einer Kostengutsprache
Bei Kostengutsprachen, welche nicht für eine einmalige Leistung erteilt werden, handelt es sich um Dauerverfügungen. Diese sind abänderbar, wenn sich die Situation, die der Kosten-gutsprache zugrunde lag, ändert. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn
- die Sozialbehörde örtlich nicht mehr zuständig ist,
- die betroffene Person wirtschaftlich wieder selbständig ist,
- sich die Situation der betroffenen Person sich derart verändert hat, dass die bewilligte Leistung nicht mehr nötig oder angemessen ist. Der Widerruf der Kostengutsprache kann allerdings nicht rückwirkend erfolgen. Dies ergibt sich nur schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ausserdem müssen allfällige ver-tragliche Rahmenbedingungen beachtet werden, soweit sie Teil der Kostengutsprache sind (z.B. Kündigungsbedingungen, Leerplatzfinanzierung bei Therapieabbruch oder bei Tod der betroffenen Person, soweit dies vertraglich vereinbart ist). Dies gilt auch, wenn eine Kostengutsprache im Umfang reduziert oder erhöht wird.
Rechtsprechung
VB.2009.00563: Übernahme der Kosten für Deutschkurs. Der Beschwerdeführer macht zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Er ist aber mit seiner Kursanmeldung bewusst ein Risiko eingegangen. Wenn er die Nachteile seines Vorpreschens heute selber tragen muss, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3). VB.2009.00412: Eintreten in Betreutes Wohnen ohne vorgängiges Kostengutsprachegesuch: Rechtsgrundlagen betreffend Gesuch um Kostengutsprache (E. 3.3.1), insbesondere betref-fend verspätete Gesuchseinreichung (E. 3.3.2). Angesichts der vorgängigen mündlichen In-kenntnissetzung der Beschwerdegegnerin und der zeitlichen Dringlichkeit (E. 3.3.3) kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er ohne deren Kostengutsprache
in die Institution eintrat (E. 3.3.4). Gemäss ärztlicher Beurteilung ist eine geordnete und kon-trollierte (betreute) Wohnform notwendig (E. 3.4.1). Die blosse Möglichkeit, dass eine billige-re Wohnbetreuung gefunden werden könnte, rechtfertigt es nicht, die Leistungen zu verwei-gern oder zu kürzen (E. 3.4.3). VB.2008.00089: Kostengutsprache für eine Ausbildung (medizinischer Masseur). Ungenü-gende Leistungen und Defizite im Verhalten veranlassten die Schulleitung, dem Beschwer-deführer den Abbruch der Ausbildung zu empfehlen. Die Beurteilung, wonach die Prognose für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss als schlecht einzustufen ist, ist nicht zu bean-standen. Der Widerruf der Kostengutsprache erfolgte daher zu Recht (E. 3.2). VB.2007.00076: Selbst Kostengutsprachen im Sinne von § 16 Abs. 3 SHG und § 19 SHV (primäre gemäss Abs. 1 wie sekundäre nach Abs. 2), welche die Sicherstellung von Leistun-gen Dritter bezwecken, werden in aller Regel lediglich der die wirtschaftliche Hilfe beanspru-chenden Person erteilt. In der Praxis wird allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch die Berechtigung von Drittinstitutionen wie Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtun-gen und Rettungsorganisationen anerkannt, im eigenen Namen subsidiäre Kostengutspra-che zu verlangen (VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00027 betreffend einen Spital sowie VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00512 betreffend eine Rettungsorganisation). In solchen Fällen stützt sich aber die Berechtigung der fraglichen Institution auf eine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Grundlage, so im Fall von Spitälern auf deren Verpflichtung zur Aufnahme von Pa-tienten gemäss § 41 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG), im Falle von Rettungsorganisationen entweder unmittelbar auf die Beistandspflicht gemäss § 12 Abs. 2 GesundheitsG oder allenfalls auf einen öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dieser Organisation und der Gemeinde, welche gemäss § 60 GesundheitsG den Transport von Kranken und Verunfallten zu organisieren hat. VB.2006.00146: Verspätetes Kostenübernahmegesuch für ein Kinderferienlager; E.4.3: Bei einer rechtzeitigen Gesuchsstellung hätte deshalb die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch voll entsprochen worden wäre. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie mit der Einreichung ihres Gesuchs lange zu-gewartet hat. Angesichts der Missachtung der Regel in § 20 Abs. 1 SHV, wonach Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Sozialhilfebehörde zu richten sind, rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (Fr. 225.- statt Fr. 450.-). VB.2004.00019: Übernahme von Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 842.50: Zu-ständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2). Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (E. 3.1). Für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten ist - ausser bei Notfällen - vorgängig bei der Sozialbehörde ein Kostenvoranschlag einzureichen. Das Verwaltungsgericht hat in-dessen schon wiederholt festgestellt, dass ein Gesuchsteller seinen Anspruch nicht von vornherein verwirke, wenn er ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreiche (E. 3.2). Die Sozialbehörde kann die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nicht einzig deswegen nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kostenvoranschlag einge-reicht hat. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Sozialbehörde die Kosten übernommen hätte, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch rechtzeitig eingereicht hätte (E. 3.3). Im vor-
liegenden Fall hat die Sozialbehörde für die Zahnbehandlungskosten aufzukommen, da es sich um eine notwendige und zweckmässige Behandlung sowie um die Folgen eines Notfalls gehandelt hat und die Sozialbehörde bis anhin Zahnarztrechnungen auch ohne vorangehen-den Kostenvoranschlag bezahlt hat. In Zukunft hat der Beschwerdeführer aber einen Kos-tenvoranschlag einzureichen (E. 3.4). Gutheissung der Beschwerde (E. 4).
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe