Rechte, Pflichten und Entzug

Details

Kapitelnummer
6
Publikationsdatum
15. Dezember 2023
Kapitel
Rechte, Pflichten und Entzug
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Rechte und Pflichten der Privatpersonen

Mit der Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt und mit der Einsatzvereinbarung mit Menschen mit Behinderung haben die Privatpersonen das Recht, Menschen mit Behinderung, die nicht in Institutionen leben, gemäss der Anerkennung zu begleiten und zu betreuen und die Leistungen mit dem Kantonalen Sozialamt abzurechnen.

Mit der Anerkennung (Beitragsberechtigung) gehen für die Privatpersonen insbesondere die folgenden Pflichten einher:

  • Die Erfüllung der Anforderungen dieser Wegleitung muss durch die Privatpersonen jederzeit sichergestellt sein.
  • Die Leistungen der Begleitung und Betreuung sind so gestaltet, dass die Persönlichkeitsrechte und die Selbstbestimmung sowie die Wahlfreiheit der Menschen mit Behinderung gewährleistet ist.
  • Die Leistungen sind persönlich zu erbringen und erfolgen für Menschen mit Behinderung aus dem persönlichen Umfeld.
  • Das Kantonale Sozialamt ist umgehend zu informieren, wenn sich die Angaben gemäss dem Gesuch und den eingereichten Unterlagen geändert haben.
  • Das Kantonale Sozialamt ist über eine Kündigung der Einsatzvereinbarung mit Menschen mit Behinderung zu informieren.
  • Gravierende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen sind dem Kantonale Sozialamt gemäss dem Merkblatt «Meldung von Vorkommnissen» unverzüglich zu melden.
  • Dem Kantonalen Sozialamt sind auf Verlangen zur Überprüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen.
  • Leistungen sind in SEBE Digital gemäss den Vorgaben in Kapitel 5 zu erfassen. Zudem sind allfällig weitere Daten für die Angebotsentwicklung und zu Controllingzwecken dem Kantonalen Sozialamt zu übermitteln.
  • Für Menschen mit Behinderung steht bei Konflikten mit Privatpersonen die SEBE-Schlichtungsstelle zur Verfügung. Die Privatpersonen sind verpflichtet, an Schlichtungsverfahren mitzuwirken, die sie betreffen.

Entzug der Anerkennung

Erfüllt eine Privatperson die Voraussetzungen für die Anerkennung (Beitragsberechtigung) nicht mehr, ergreift das Kantonale Sozialamt die folgenden Schritte:

  • Bezeichnung der Mängel und Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
  • Bei Nichtbehebung der Mängel innert Frist Verfügung von Auflagen und Verwarnung mit Androhung des Entzugs der Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
  • Verfügung des Entzugs der Anerkennung bei Nichterfüllung der Auflagen innert der angesetzten Frist.

Unrechtmässig bezogene Beiträge können zurückgefordert werden (§ 40 SLBG).

Das Kantonale Sozialamt setzt im Falle eines Entzugs der Anerkennung eine angemessene Frist an, damit die Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderung organisiert werden kann.
In besonderen Situationen, in denen die Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderung nicht mehr sichergestellt ist und eine ernsthafte Gefahr für sie besteht, ist das Kantonale Sozialamt berechtigt, die sofortige Kündigung der Beitragsberechtigung, die Auflösung der Einsatzvereinbarung oder andere geeignete Massnahmen anzuordnen.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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