Unter bestimmten Umständen kommen Personen in Haft ohne ein gerichtliches Urteil. Geschieht dies zur Sicherung von Strafverfahren, spricht man von Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Haft zur Sicherung des polizeilichen Gewahrsams und die vorläufige Festnahme nennt man Polizeihaft.
Polizeihaft
Polizeilicher Gewahrsam
Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
- diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (Präventivgewahrsam),
- sie voraussichtlich fürsorgerische Hilfe braucht (Fürsorgerischer Gewahrsam),
- sie geflüchtet ist, um sich einer Freiheitsstrafe oder einen freiheitsentziehenden Massnahmen zu entziehen (Sicherungsgewahrsam),
- oder dies notwendig ist, um die Vor-, Zu- oder Rückführung sicherzustellen (Vor-, Zu- oder Rückführungsgewahrsam).
Zuständig für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams gemäss Polizeigesetz (PoIG) ist der Haftrichter. In Polizeilicher Gewahrsam befindet sich eine Person für maximal 24 Stunden. Wenn ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig ist, muss die Polizei die Verlängerung bei der Haftrichterin oder dem Haftrichter innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams beantragen.
Personen, die durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden, treten in die Abteilung «Vorläufige Festnahme» des Gefängnis Zürich West oder des Gefängnis Winterthur ein.
Vorläufige Festnahme
Die Polizei ist unter bestimmten Umständen verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, wenn
- sie sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt hat,
- oder sie sie unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat,
- oder die Person zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
Während der vorläufigen Festnahme – auch Polizeihaft genannt – treffen die Strafverfolgungsbehörden während höchstens 48 Stunden die Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder aber zu entkräften. Zeigt sich, dass die Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt die Polizei die vorläufig festgenommene Person frei. Andernfalls stellen die Strafverfolgungsbehörden einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses muss innert 48 Stunden darüber befinden.
Für den Vollzug der vorläufigen Festnahme ist im Kanton Zürich das Gefängnis Zürich West mit 124 Plätzen und seit Mitte 2024 auch das Gefängnis Winterthur mit 9 Plätzen zuständig.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat zum Zweck, das Strafverfahren zu sichern. Das Zwangsmassnahmengericht kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft anordnen, wenn ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die verdächtigte Person (Art. 221 StPO, dabei können die unten aufgeführten Haftgründe einzeln oder auch kumulativ erfüllt sein),
- flieht, um sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion zu entziehen,
- Personen beeinflusst oder Beweismittel manipuliert, um so die Wahrheitsfindung zu erschweren,
- erneut straffällig wird,
- oder eine Person kann auch in Haft genommen werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist für Betroffene sehr einschneidend. Sie kann für die inhaftierten Personen schädliche Nebenfolgen wie Arbeits-, Wohnungs- und Beziehungsverlust bedeuten. Daher muss das Zwangsmassnahmengericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuerst prüfen, ob das Strafverfahren auch mit milderen Massnahmen gesichert werden kann. Dazu gehört die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Einige Ersatzmassnahmen wie zum Beispiel Rayonverbote können mit Electronic Monitoring kontrolliert werden.
Wenn ein Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft anordnet, vollzieht diese eines der insgesamt sieben Untersuchungsgefängnisse im Kanton Zürich. Jedes Untersuchungsgefängnis hat seine Spezialisierung. So nimmt ein Standort nur Frauen (Gefängnis Dielsdorf) auf, ein Untersuchungsgefängnis bietet eine Sicherheitsabteilung (Gefängnis Pfäffikon), ein anderes Untersuchungsgefängnis betreibt eine Kriseninterventionsabteilung für Insassen (Gefängnis Limmattal) und das Gefängnis Zürich West wird als medizinisches Kompetenzzentrum fungieren.
Wiedereingliederung beginnt schon in Untersuchungshaft
Die Wiedereingliederung bzw. Verhinderung der Entsozialisierung beginnt bereits beim Eintritt in die Untersuchungshaft. Deshalb werden während der Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft möglichst viele positive Eigenschaften und Rahmenbedingungen der inhaftierten Personen aufrechterhalten oder aufgebaut (z.B. Schulbildung, Beratungsangebote durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Angehörigenarbeit etc.).
Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils - also dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung. Die Sicherheitshaft tritt an Stelle der Untersuchungshaft, solange die Haftgründe weiter bestehen.
Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Eine beschuldigte Person kann während der Untersuchungshaft einen Antrag bei der Verfahrensleitung stellen, um eine Freiheitsstrafe oder einer Massnahme vorzeitig anzutreten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zu rechnen hat.
- Zum anderen muss der Stand des Untersuchungsverfahrens dies erlauben.
Falls die Verfahrensleitung das Gesuch gutheisst, wechselt die beschuldigte Person aus der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in eine geeignete Vollzugsinstitution innert nützlicher Frist, da eine geeignete Anschlussinstitution gefunden werden muss.
Weiterführende Informationen
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