Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt, dass eine beschuldigte Person im Strafverfahren einen Rechtsbeistand beiziehen kann. Verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel, kann sie unter gewissen Vorausset-zungen eine amtliche Verteidigung beantragen.
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Grundsätze
Notwendige/amtliche Verteidigung
In bestimmten Fallkonstellationen ist es zwingend nötig, dass die beschuldigte Person verteidigt wird. Wenn der oder die Beschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande ist, selbst einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, kann der Staat einen amtlichen Verteidiger stellen. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Person nachweislich mittellos ist. Weiter wird vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und dass der Straffall Schwierigkeiten bietet, denen die Person allein nicht gewachsen ist. Gründe dafür können die hohe Komplexität des Falls sowie der körperliche oder geistige Zustand der Beschuldigten sein.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorerst vom Staat bezahlt. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so kann der Staat von ihr die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückfordern. Allerdings nur soweit dies die finanzielle Lage des Verurteilten zulässt.
Fremdsprachigkeit alleine ist kein Grund für eine amtliche Verteidigung. Die Strafverfolgungsbehörden tragen Kommunikationsproblemen Rechnung, indem sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin bestellen.
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Privatklägerinnen und Privatkläger, die Zivilansprüche geltend machen, können auf Ersuchen hin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. So stellt der Staat sicher, dass ihre Rechte gewahrt werden. Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sind, dass die Person nachweislich mittellos und die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Straffall Schwierigkeiten bietet, denen die Privatklägerin oder der Privatkläger alleine nicht gewachsen ist. Gründe dafür können die hohe Komplexität des Falls sowie der körperliche oder geistige Zustand der Klägerschaft sein.
Fremdsprachigkeit alleine ist auch hier kein Grund für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Strafverfolgungsbehörden tragen Kommunikationsproblemen Rechnung, indem sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin bestellen.
Bestellung der amtlichen Mandate
Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahre 2011 ist im Untersuchungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, amtliche Verteidigungen und unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen (Art. 133 Abs. 1 und Art. 137 StPO). Im Kanton Zürich obliegt diese Aufgabe zentral dem bei der Oberstaatsanwaltschaft angesiedelten Büro für amtliche Mandate (§ 155 Abs. 1 GOG).
Berechtigte Verfahrensbeteiligte müssen Anträge bei den fallführenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten einreichen. Dasselbe gilt für Anträge um Verteidigungswechsel und Entschädigungen bei Mandatsende im Vorverfahren.
Merkblatt und Leitfaden
Die geltenden Regelungen zur Bestellung amtlicher Verteidigungen für beschuldigte Personen und die Bestellung unentgeltlicher Rechtsbeistände finden Sie im nachfolgenden Merkblatt sowie im ausführlicheren Leitfaden beschrieben.
Anmeldung Verteidiger
Anwältinnen und Anwälte, die in einer Kanzlei mit Sitz im Kanton Zürich tätig sind, können ihr Interesse an amtlichen Mandaten in Strafverfahren anmelden.
Anträge Gesuchsteller
Dieser Abschnitt richtet sich an Verfahrensbeteiligte in einem Strafverfahren, die einen Rechtsbeistand oder eine amtliche Verteidigung beantragen wollen. In aller Regel stehen diese bereits in Kontakt mit einem Rechtsvertreter, der mit den Abläufen vertraut ist und im Namen seines Mandanten oder seiner Mandantin einen Antrag einreicht. Nachfolgend finden Sie zwei Formulare, mit denen Gesuchstellende die persönliche und finanzielle Situation der Betroffenen deklarieren können. Diese Deklarationen dienen als Grundlage für die Entscheidung, ob die betreffende Person Anspruch auf eine amtliche Verteidigung bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. Gesuchstellende müssen die Formulare ausfüllen und samt Belegen unterzeichnet beim fallführenden Staatsanwalt (Verfahrensleitung) einreichen. Die Verfahrensleitung kann die Angaben überprüfen und ergänzen.