Entschädigung

Die Opferhilfe kommt für den finanziellen Schaden auf, der dem Opfer als direkte Folge einer in der Schweiz verübten Straftat entstanden ist. Zuständig ist der Kanton, in dem die Straftat begangen wurde.

Frist

Das Gesuch um Entschädigung muss innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat gestellt werden.

Zu Gunsten von bestimmten Opfern gibt es Ausnahmen:

  • Kinder, die zum Zeitpunkt der Straftat unter 16 Jahre alt waren und Opfer von bestimmten schweren Straftaten wurden, können bis zum 25. Altersjahr ein Gesuch stellen. 
  • Opfer, die ihre Zivilansprüche vor Ablauf der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist im Strafverfahren geltend gemacht haben, können noch innerhalb eines Jahres ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Verfahrens ein Gesuch einreichen.

Anspruch

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den als Folge der Verletzung oder des Todes des Opfers entstandenen Personenschaden.

In Frage kommen:

  • Erwerbsausfall
  • Todesfallkosten
  • Haushalt- und Betreuungsschaden, wenn er zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führt.

Sachschaden, wie z.B. kaputte Kleidung, Vermögensschaden (z.B. gestohlenes Bargeld), oder ein normativer Schaden kann nicht ersetzt werden.

Vorschuss

Benötigt das Opfer sofort finanzielle Hilfe, kann es ein Gesuch um Vorschuss stellen. Der Entscheid über den Vorschuss ist nur vorläufig. Weist die Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung später ab oder heisst sie es nur teilweise gut, muss das Opfer den Vorschuss oder die Differenz zurückzahlen. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Opfer dadurch in eine schwierige Lage geraten würde.

Höhe

Die Entschädigung der Opferhilfe:

  • ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers
  • wird unabhängig vom Schadenersatz im Strafurteil bemessen
  • beträgt mindestens 500 und maximal 120'000 Franken
  • wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution (z.B. Taggeld oder Rente von Versicherung) keine oder keine genügende Leistung erbringt
  • wird nicht verzinst
  • kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.

Gesuchsformular

Sie wollen ein Gesuch um finanzielle Leistungen stellen - bitte verwenden Sie unser Gesuchsformular und senden Sie es an die Kantonale Opferhilfestelle, 8090 Zürich. In den Erläuterungen finden Sie ausführliche Informationen dazu.

Die Opferberatungsstellen helfen unentgeltlich bei der Einreichung eines Gesuches.
 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Kantonale Opferhilfestelle

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 25 41


Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.30 Uhr

Freitag
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.00 Uhr

E-Mail

kantonale.opferhilfestelle@ji.zh.ch

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