Polizeiliche Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt

Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den kurzfristigen Schutz der durch häusliche Gewalt oder Stalking betroffenen und gefährdeten Personen. Die Polizei kann entsprechende Schutzmassnahmen aussprechen.

Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz

Die Polizei kann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (GSG) zum Schutz von gewaltbetroffenen Personen spezielle Schutzmassnahmen anordnen. Sie kann die Person, die Gewalt ausübt, androht oder jemanden mehrmals belästigt, aus der Wohnung oder dem Haus wegweisen. Dazu gehört auch die unmittelbare Umgebung.

Die Polizei kann der gewaltausübenden Person verbieten, bestimmte Gebiete (zum Beispiel den Arbeitsort der gewaltbetroffenen Person) zu be­treten. Die betroffenen Gebiete werden in einem Plan eingezeichnet. Zudem kann die Polizei der gewaltausübenden Person verbieten, in irgendeiner Form mit der gewaltbetroffenen Person und andern bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen (zum Beispiel per Telefon oder E-Mail).

Alle Schutzmassnahmen gelten für 14 Tage ab Mitteilung an die gewaltausübende Person.

Informationen für Gewaltbetroffene

Wer wird bei häuslicher Gewalt oder Stalking geschützt?

Das Gewaltschutzgesetz schützt jene Person, die Gewalt erfährt oder der Gewalt von einer Person angedroht wird. Voraussetzung ist, dass eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung besteht oder bestand. Zudem schützt das Gesetz alle Personen vor Stalking.

Welche Unterstützung gibt es bei häuslicher Gewalt oder Stalking?

Spezialisierte Beratungsstellen und Schutzunterkünfte bieten persönliche und rechtliche Unterstützung. In einer akuten Gefahrensituation hilft und schützt die Polizei: Notruf 117.

Erhalten Gewaltbetroffene Beratung?

Ja. Eine Opferberatungsstelle nimmt unmittelbar nach Erhalt der Gewaltschutzverfügung Kontakt mit der gewaltbetroffenen Person auf. Wird ein Beratungsgespräch gewünscht, kann zusammen mit einer Fachperson geprüft werden, welche weiteren Schritte in der Krisensituation notwendig sind. Das Beratungsgespräch wird, wenn möglich, in der Muttersprache geführt, eventuell unter Beizug einer Dolmetscherin. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.

Was können Gewaltbetroffene tun, die wegen einer Wegweisung nicht mehr über Haushaltsgeld verfügen?

Die Polizei soll bei einer Wegweisung auf die finanzielle Notlage aufmerksam gemacht werden. Diese kann die weggewiesene Person auffordern, das notwendige Haushaltsgeld zurückzulassen. Wenn dies nicht möglich ist, können die Opferberatungsstellen über mögliche Schritte beraten und in bestimmten Notsituationen finanzielle Überbrückungshilfe leisten. Bei finanzieller Notlage hilft der Sozialdienst der zuständigen Gemeinde weiter.

Verliert eine Person, deren Aufenthaltsrecht in der Schweiz von der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abhängig ist, durch eine Schutzmassnahme ihr Aufenthaltsrecht?

Schutzmassnahmen allein haben keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht. Nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz gibt es gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt. Diese Bestimmungen gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Die Beratungsstellen kennen sich mit migrationsrechtlichen Fragen aus und vermitteln bei Bedarf an eine spezialisierte Fachstelle oder Anwaltskanzlei.

Informationen für Gewaltausübende

Wird die gewaltausübende Person kontaktiert?

Ja. Eine spezialisierte Beratungsstelle nimmt umgehend nach Erhalt der Gewaltschutzverfügung mit der gewaltausübenden Person Kontakt auf. In einem freiwilligen Beratungsgespräch werden weiterführende Schritte besprochen wie der Umgang mit Gewalt oder der zukünftige Kontakt zu Partnerin oder Partner und Kindern. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.

Wohin werden behördliche Mitteilungen an die weggewiesene Person zugestellt?

Die weggewiesene Person muss der Polizei eine Adresse angeben, an welche für die Dauer der Schutzmassnahmen behördliche Mitteilungen gesendet werden können. Gibt die weggewiesene Person keine Adresse bekannt, erfolgen die behördlichen Mitteilungen an die Polizei und gelten damit als zugestellt.

Was kann die gewaltausübende Person gegen die Gewaltschutzverfügung tun?

Nach Erhalt der schriftlichen Gewaltschutzverfügung läuft für die gewaltausübende Person eine fünftägige Einsprachefrist. Das zuständige Zwangsmassnahmengericht (Haftrichter) entscheidet in vier Arbeitstagen, ob die Schutzmassnahme bestehen bleibt, abgeändert oder aufgehoben wird. Bis zum Entscheid gilt die Schutzmassnahme. Bleibt die Schutzmassnahme bestehen, muss die gewaltausübende Person die Verfahrenskosten bezahlen. Die gewaltbetroffene Person wird rechtzeitig über den gerichtlichen Entscheid informiert.

Schutzmassnahmen

Welche Schutzmassnahmen kann die Polizei anordnen?

Die Polizei kann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz zum Schutz von gewaltbetroffenen Personen spezielle Schutzmassnahmen wie Wegweisung, Kontakt- und Betretverbot (Rayonverbot) anordnen.

Was bezwecken die Schutzmassnahmen?

Schutzmassnahmen sollen die akute Gewaltsituation stoppen und die gewaltbetroffene Person schützen. Damit wird die Situation beruhigt, und die Betroffenen haben die Möglichkeit, in Ruhe weitere Schritte zu bedenken und zu prüfen.

Was kosten die Schutzmassnahmen?

Die Anordnung von Schutzmassnahmen durch die Polizei ist kostenlos.

Ist das Aussprechen von Schutzmassnahmen vom Willen der Gewaltbetroffenen abhängig?

Nein. Liegt eine Gefährdung oder Verletzung vor, so ist die Polizei verpflichtet, die gewaltbetroffene Person zu schützen und, wenn nötig, Schutzmassnahmen zu treffen.

Kann die Polizei eine gewaltausübende Person inhaftieren?

Ja. Die Polizei kann Zwang anwenden und die gewaltausübende Person vorübergehend festnehmen. Die Bedrohung muss akut und schwer sein und nicht anders abgewendet werden können. Eine Person kann auch inhaftiert werden, wenn es zur Sicherung von Schutzmassnahmen notwendig ist. Die Inhaftierung erfolgt für 24 Stunden.

Gilt eine Schutzmassnahme, auch wenn die gewaltausübende Person in Untersuchungshaft versetzt wurde?

Ja. Die Schutzmassnahmen gelten auch bei Versetzung in Untersuchungshaft. Wird die gewaltausübende Person noch während der Dauer der Schutzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen, muss sie sich daran halten. Das heisst, sie darf nicht vor Ablauf der Schutzmassnahmen nach Hause zurückkehren oder Kontakt mit der gewaltbetroffenen Person aufnehmen. Eine frühzeitige Rückkehr oder Kontaktaufnahme ist auch nicht mit dem Einverständnis der gewaltbetroffenen Person möglich.

Wegweisungen

Wer wird weggewiesen?

Die gewaltausübende Person wird von der Polizei für 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus weggewiesen.

Spielen die Eigentums- oder Mietverhältnisse bei einer Wegweisung eine Rolle?

Nein. Die Polizei kann auch die Person wegweisen, die Eigentümerin oder alleinige Mieterin des Hauses oder der Wohnung ist.

Was passiert mit den Hausschlüsseln?

Die weggewiesene Person ist verpflichtet, alle Wohnungs- und Hausschlüssel abzugeben.

Was darf die weggewiesene Person mitnehmen?

Die weggewiesene Person darf dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen wie zum Beispiel persönliche Dokumente, Kleidung, Ausweise, Medikamente oder Mobiltelefon.

Darf die weggewiesene Person zurückkehren, wenn sich die Situation beruhigt hat?

Nein. Während der 14-tägigen Dauer der Wegweisung (oder einer allfälligen Verlängerung) darf die weggewiesene Person nicht zurückkehren. Sie macht sich auch dann strafbar, wenn die gewaltbetroffene Person sie freiwillig in die Wohnung oder das Haus lässt. Muss die weggewiesene Person dringend benötigte Gegenstände in der Wohnung abholen, darf sie dies nur in polizeilicher Begleitung tun.

Für welchen Ort gilt die Wegweisung?

Die Wegweisung gilt für die Wohnung oder Haus und für die unmittelbare Umgebung. Dazu gehören zum Beispiel Gänge, Treppenhaus, Keller, Waschküche, Hof, Garten, Parkgarage und Zugang oder Zufahrt. In der Gewaltschutzverfügung kann eine engere Eingrenzung bezeichnet werden.

Betretverbot (Rayonverbot)

Für welchen Ort gilt ein Betretverbot?

Ordnet die Polizei ein Betretverbot an, wird der Bereich, der nicht mehr betreten und befahren werden darf, in einer Strassenkarte, die der Gewaltschutzverfügung angehängt wird, klar bezeichnet. Ein Betretverbot kann sich über ganze Strassenzüge oder Quartiere erstrecken, wenn zum Beispiel der Arbeitsort oder Schulwege geschützt werden müssen.

Kontaktverbot

Was bedeutet ein Kontaktverbot?

Ein Kontaktverbot bedeutet, dass es der gewaltausübenden Person verboten ist, mit der gewaltbetroffenen Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dazu gehören direktes Ansprechen, Telefonanrufe, Nachrichten, Social Media, E-Mails oder Briefe. Eine Kontaktaufnahme über Drittpersonen wie zum Beispiel über Kinder oder Verwandte ist ebenfalls nicht erlaubt. Falls nötig kann das Kontaktverbot auch auf weitere Personen ausgedehnt werden, also auch auf Kinder und nahestehenden Personen.

Nach der Anordnung von Schutzmassnahmen

Was kann gemacht werden, wenn die Schutzmassnahmen zu wenig Sicherheit bieten?

Eine gewaltbetroffene Frau kann mit ihren Kindern – nach vorheriger telefonischer Absprache – vorübergehend in einem Frauenhaus Zuflucht nehmen. Ein gewaltbetroffener Mann findet zusammen mit seinen Kindern Zuflucht im Männerhaus (Zwüschehalt Zürich). Für Kinder und Jugendliche bestehen ebenfalls spezialisierte Schutzeinrichtungen. Die Polizei ist bei der Organisation der Unterkunft behilflich.

Wer erfährt, dass die Polizei Schutzmassnahmen angeordnet hat?

Die Polizei übergibt die angeordneten Schutzmassnahmen mittels einer schriftlichen Gewaltschutzverfügung der gewaltausübenden und der gewaltbetroffenen Person. Die zuständigen Täter- und Opferberatungsstellen erhalten eine Kopie der Gewaltschutzverfügung. Falls Minderjährige im Haushalt der gefährdeten oder gefährdenden Person leben, wird bei häuslicher Gewalt eine spezialisierte Beratungsstelle für mitbetroffene Minderjährige sowie die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Verfügung bedient. Die Beratungsstelle für mitbetroffene Minderjährige nimmt unmittelbar mit den Betroffenen Kontakt auf. Bei Stalking ohne partnerschaftliche Beziehung wird die Verfügung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übermittelt, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint.

Was geschieht, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert ist?

Diese prüft, ob zum Schutz der Kinder spezielle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Beistandschaft für die Kinder.

Was kann man tun, wenn die angeordneten Verbote missachtet werden?

Bei Verstoss gegen die Schutzmassnahmen kann die Polizei gerufen werden (Telefon 117). Die Polizei kann die fehlbare Person wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verzeigen. Sie kann die Person auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen.

Welche Möglichkeiten gibt es bei veränderten Verhältnissen?

Ändern sich die Verhältnisse während der Geltung der Schutzmassnahmen wesentlich, können sowohl die gewaltausübende als auch die gewaltbetroffene Person beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Aufhebung, Verlängerung oder Änderung stellen. Eine Änderung der angeordneten Schutzmassnahmen kann sich zum Beispiel bei einem Umzug oder einem Schulwechsel der Kinder aufdrängen.

Verlängerung von Schutzmassnahmen

Können Gewaltbetroffene die Schutzmassnahmen verlängern lassen?

Ist für die gewaltbetroffene Person ein Schutz von mehr als 14 Tagen notwendig, muss sie selbst tätig werden: Nach Erhalt der schriftlichen Gewaltschutzverfügung läuft eine Frist von 8 Tagen, in der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden kann. Das Gericht kann die Schutzmassnahme um maximal drei Monate verlängern.

Wie beantragt man die Verlängerung der Schutzmassnahmen?

Die gewaltbetroffene Person kann beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht (Haftrichter) einen schriftlichen Verlängerungsantrag stellen und die Gewaltschutzverfügung beilegen. Das zuständige Zwangsmassnahmengericht (Bezirksgericht) steht auf der Gewaltschutzverfügung. Es muss glaubhaft begründet werden, weshalb die Gefährdung nach wie vor besteht. Die Beratungsstellen können behilflich sein.

Wann werden Schutzmassnahmen verlängert?

Dauert die Gefährdungssituation an und ist es zum Schutz der gewaltbetroffenen Person notwendig, kann eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ausgesprochen werden. Der Fortbestand der Gefährdung muss anzunehmen sein und ist mit objektiven Anhaltspunkten zu belegen. Als Beweis können zum Beispiel Arzt- oder Therapiezeugnisse dienen, welche die psychische oder physische Beeinträchtigung belegen und die Notwendigkeit der Verlängerung unterstreichen.

Wie verläuft das Verlängerungsverfahren vor Gericht?

Das Gericht kann die gewaltausübende und die gewaltbetroffene Person zur Anhörung vorladen. Werden beide Parteien vorgeladen, kann die gewaltbetroffene Person eine getrennte Anhörung verlangen, um der gewaltausübenden Person vor Gericht nicht zu begegnen. Findet keine Anhörung der Parteien statt, entscheidet das Gericht vorläufig aufgrund der Akten und teilt den Entscheid beiden schriftlich mit. Ohne Einsprache innert fünf Tagen gilt der Entscheid.

Was kostet das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht?

Im Gegensatz zur polizeilichen Gewaltschutzverfügung ist der haftrichterliche Entscheid kosten- und allenfalls auch entschädigungspflichtig. Die Kosten betragen zwischen 300 und 500 Franken zuzüglich allfälliger Übersetzungskosten. Wird das Gesuch der gewaltausübenden Person um Aufhebung einer Schutzmassnahme gutgeheissen, so werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Wird ein Gesuch der gewaltbetroffenen Person um Verlängerung gutgeheissen, können die Kosten der Person auferlegt werden, gegen die Schutzmassnahmen erlassen oder verlängert wurden. Die gewaltbetroffene Person bezahlt unabhängig vom Ausgang der Verfahren keine Verfahrenskosten. Unabhängig davon können Entschädigungskosten für die unterliegende Partei entstehen (Parteientschädigung). Diese können einige hundert Franken ausmachen, wenn die Gegenpartei eine anwaltschaftliche Vertretung beigezogen hat. Lebt eine Person oder eine Familie bereits auf dem Existenzminium, übernimmt der Staat auf Gesuch hin vorläufig die Gerichtskosten. Sie werden aber eingefordert, sobald die entsprechende Person wieder über finanzielle Mittel verfügt.

Besteht Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung vor dem Zwangsmassnahmengericht?

Auf eigene Kosten kann eine anwaltliche Vertretung beigezogen werden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann beim Gericht gestellt werden. Es wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Ablauf Schutzmassnahmen

Ablauf Schutzanordnung
Grafische Darstellung eines Ablaufs von Schutzanordnungen Quelle: Kantonspolizei Zürich

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