Sie wollen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben oder befinden sich bereits in einem Prozess? Hier finden Sie wichtige Informationen zum Gerichtsverfahren.
Beschwerde
Sie wollen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben? Dann befolgen Sie unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Grundsätze
Untersuchungsgrundsatz
Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, dass das Gericht den richtigen und vollständigen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die in der angefochtenen Anordnung angeordnete Rechtsfolge noch nicht eintritt.
Die aufschiebende Wirkung gilt grundsätzlich von Gesetzes wegen, aber nicht in allen Verfahren. Zudem kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden (auch durch die Vorinstanzen) oder erteilt bzw. wiederhergestellt werden.
Fristen & Fristerstreckungen
Fristen
Je nach Art des Verfahrens beträgt die Rechtsmittelfrist 5, 10, 20 oder 30 Tage. Die Frist beginnt am Tag, nachdem ein Entscheid in Empfang genommen wurde (Mitteilung des Entscheids).
Kann der Entscheid nicht rechtsgültig zugestellt werden, erfolgt eine amtliche Veröffentlichung. Die Frist beginnt am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung. Ohne amtliche Veröffentlichung gilt die Frist ab dem Tag nach der Kenntnisnahme.
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
Eine eingeschriebene Postsendung oder eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Das ist namentlich der Fall, wenn ein laufendes Prozessrechtsverhältnis vorliegt, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellung von behördlichen Sendungen erreichbar zu sein. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Abholfrist verlängert wurde, bei einer Postlagersendung sowie bei einem Rückhalteauftrag.
Stillstand der Fristen während der Gerichtsferien
Während der Gerichtsferien stehen die gesetzlichen Fristen (Rechtsmittelfristen) und die gerichtlichen Fristen (die vom Gericht angesetzten Fristen) still. Die Gerichtsferien dauern:
- vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern
- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
- vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- In Steuersachen gelten keine Gerichtsferien.
- Bei Beschwerden gegen Submissionsentscheide gelten keine Gerichtsferien.
- Im Gewaltschutzverfahren, das mit einem summarischen Verfahren vergleichbar ist, gelten keine Gerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- Bei ausländerrechtlichen Haftfällen gelten praxisgemäss keine Gerichtsferien.
- Bei vorsorglichen Massnahmen gelten keine Gerichtsferien.
- Überdies kann auch in anderen besonders dringlichen Verfahren aufgrund des Beschleunigungsgebots von einem Fristenstillstand abgesehen werden (vgl. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Fristerstreckungen
Gesetzlich vorgesehen
Fristen, die im Gesetz vorgesehen sind, können nicht erstreckt werden. Insbesondere die Beschwerdefrist ist eine feste gesetzliche Frist und kann damit grundsätzlich nicht verlängert werden. Dasselbe gilt in der Regel für die Vernehmlassungsfrist (Beschwerdeantwort).
Gerichtlich angeordnet
Fristen, die gerichtlich angeordnet werden, können auf Antrag einer Partei in begründeten Fällen durch das Gericht erstreckt werden. Gerichtlich angeordnete Fristen, die als «nicht erstreckbar» bezeichnet wurden, können Sie jedoch nicht verlängern.
Dauer der Erstreckung
Eine Fristerstreckung wird in der Regel höchstens um die Dauer der ursprünglich angesetzten Frist gewährt.
Gesuch um Fristerstreckung
Wenn Sie ein Gesuch um eine Fristerstreckung stellen wollen, so müssen Sie es in zweifacher Ausfertigung innert laufender Frist einreichen. Dabei müssen Sie die Verfahrensnummer und die Gründe für die Verzögerung angeben.
Kosten
Prozessführungskosten
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist mit Kosten verbunden. Die Gerichtskosten berechnen sich nach:
- dem Zeitaufwand,
- der Schwierigkeit des Falls,
- dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.
Dazu kommen weitere Kosten, wie für die Zustellung der gerichtlichen Dokumente, das Erstellen von Kopien oder Übersetzungen.
In personalrechtlichen Streitigkeiten bis 30'000 Franken und in Stimmrechtssachen werden normalerweise keine Gerichtsgebühren erhoben.
Rechtsvertretungskosten
Neben den Kosten für das Gerichtsverfahren (Prozessführungskosten) fallen allenfalls auch Kosten für eine Vertretung durch einen Rechtsbeistand an (Rechtsvertretungskosten).
Rechtsvertretung vor dem Verwaltungsgericht
Sie sind nicht verpflichtet, sich vor Verwaltungsgericht von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Eine rechtliche Beratung kann aber empfehlenswert sein. Die berufsmässige Vertretung ist vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur im Anwaltsregister eingetragenen Personen erlaubt, jedoch bestehen Ausnahmen.
Das Verwaltungsgericht gibt keine Rechtsauskünfte.
Unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
Auch Parteien, die über geringe finanzielle Mittel verfügen, sollen ein Verfahren führen können. Aus diesem Grund sieht die Schweizerische Bundesverfassung einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, also auf kostenlose Prozessführung und Rechtsvertretung.
Privatpersonen haben Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Vorteile:
- Mittellosigkeit
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus dem eigenen Einkommen, nach Abzug der Lebenshaltungskosten, zu bezahlen.
Vorteile:
- Keine offensichtlich aussichtslose Beschwerde
Eine Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos, wenn die Chancen, dass sie gutgeheissen wird, viel kleiner sind als die Chancen, dass die Beschwerde abgewiesen wird.
Vorteile:
- Schriftliches Gesuch
Für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist ein Gesuch nötig; am besten gleich in der Beschwerdeschrift.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Verwaltungsgericht Gesuchstellende von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Kostenvorschüsse befreien.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
Privatpersonen, die die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung erfüllen, haben auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter oder eine unentgeltliche Rechtsvertreterin, wenn dies sachlich notwendig ist. Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen muss folgendes Kriterium erfüllt sein:
Vorteile:
- Sie sind nicht in der Lage, Ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
Ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin ist beispielsweise dann notwendig, wenn sich schwierige Rechtsfragen stellen, der Sachverhalt komplex ist oder das Verfahren von grosser Tragweite ist.
Die Kosten der Rechtsvertretung werden dann (vorläufig) vom Staat getragen.
Mittellosigkeit belegen
Wenn Sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darstellen. Dies umfasst insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sämtlicher im gleichen Haushalt wohnender Personen sowie Ihre Lebenshaltungskosten. Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen müssen Sie soweit möglich durch geeignete Unterlagen belegen (beispielsweise Bankauszüge, Lohnbelege, Steuererklärungen, Mietvertrag, Krankenkassenbelege, Leasingverträge).
Nachzahlungspflicht
Wurde Ihnen unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sind Sie zur Nachzahlung verpflichtet, sobald Sie dazu in der Lage sind. Der Nachzahlungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Parteientschädigung
Das Gericht kann die unterliegende Partei zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten, wenn:
- das Verfassen der Rechtsschrift einen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigte
oder
- die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.
Die Partei, welche zur Parteientschädigung zusätzliche Kosten durch die Mehrwertsteuer ersetzt haben möchte, muss dies beantragen und im Bestreitungsfall nachweisen.
Eine angemessene Parteientschädigung deckt jedoch nicht zwingend die vollen Anwaltskosten.
Verwaltungsgericht: Ratenzahlung von Gerichtskosten
Schulden Sie aus einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kosten und können Sie den gesamten Rechnungsbetrag aus stichhaltigen Gründen nicht innert der Zahlungsfrist begleichen? Dann können Sie ein Gesuch um Ratenzahlung stellen.
Für Gerichtskosten betreffend Verfahren vor dem Obergericht wenden Sie sich bitte an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts.
Akteneinsicht
In ein hängiges Verfahren
Einsicht in die Akten am Verwaltungsgericht
Die an einem Verfahren Beteiligten oder deren Bevollmächtigte können gegen telefonische Voranmeldung bei der zuständigen Abteilungskanzlei Einsicht in die Akten nehmen. Sie können die Akten am Verwaltungsgericht an der Freischützgasse 1 in Zürich einsehen. Für die Akteneinsicht gelten die offiziellen Öffnungszeiten des Verwaltungsgerichts.
Dritte erhalten in der Regel keine Einsicht in Verfahren, an denen sie nicht beteiligt sind.
Kosten für Kopien
Werden bei der Akteneinsicht Kopien für Sie erstellt, beträgt die Gebühr einen Franken pro Seite. Sie dürfen bei der Akteneinsicht eigene Notizen erstellen oder die Akten fotografieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie vor Aushändigung der Akten eine Identitätskarte oder einen Pass vorweisen müssen. Ohne Ausweispapiere kann Ihnen keine Akteneinsicht gewährt werden.
In ein abgeschlossenes Verfahren
Artikel 17 der Verfassung des Kantons Zürich gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Die Einsicht in rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren richtet sich nach der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte bzw. nach der Archivverordnung der obersten Gerichte. Ein entsprechendes Gesuch können Sie uns schriftlich zukommen lassen. Die Bearbeitung des Gesuchs ist gebührenpflichtig.
Für Medienschaffende bestehen besondere Regelungen. Bitte wenden Sie sich an das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts.
Elektronischer Rechtsverkehr
Voraussetzungen
Sie können dem Verwaltungsgericht Eingaben auch in elektronischer Form einreichen. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Vorteile:
- Alle Dokumente müssen im PDF-Format eingereicht werden.
- Die Eingaben müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.
- Die Eingabe muss fristgerecht ans Verwaltungsgericht an die Adresse kanzlei@vgrzh.ch über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.
Weiterführende Links
Rechtskraftbescheinigungen und Bestätigungen
Rechtskraftbescheinigung
Auf Gesuch hin bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtskraft der von ihm gefällten Entscheide (Rechtskraftstempel auf dem Entscheid des Verwaltungsgerichts).
In Bausachen kann es sich bei Entscheiden des Verwaltungsgerichts um Zwischenentscheide im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handeln (BGE 149 II 170 E. 1). In diesen Fällen ist es dem Verwaltungsgericht leider nicht möglich, eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen. Über den Eingang einer allfälligen Beschwerde beim Bundesgericht erteilt die Kanzlei des Bundesgerichts Auskunft.
Bestätigung, dass gegen einen Entscheid einer Vorinstanz kein Rechtsmittel eingegangen ist
Auf Gesuch hin bestätigt das Verwaltungsgericht förmlich, dass bis zum Datum der Ausstellung der Bestätigung kein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Rekursbehörden oder anderer Vorinstanzen beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (Stempel auf dem vorinstanzlichen Entscheid).
Die Rechtskraft von Entscheiden der Vorinstanzen (Baurekursgericht, Steuerrekursgericht, Bezirksräte, kantonale Direktionen usw.) müssen Sie von den jeweiligen Instanzen bestätigen lassen. Eine Bestätigung, dass gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel beim Bundesgericht erhoben wurde, stellt das Verwaltungsgericht nicht aus. Eine solche Bestätigung müssen Sie beim Bundesgericht anfordern.
Alternativen zum Rechtsmittelverfahren
Ombudsstellen
Für die Überprüfung des Handelns der kantonalen Verwaltung ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens steht der Ombudsmann des Kantons Zürich zur
Verfügung. Für die Stadt Winterthur und die Stadt Zürich gibt es eigene Ombudsstellen.
Aufsichtsbeschwerde
Mit einer Aufsichtsbeschwerde können Sie die Aufsichtsbehörde auf Unregelmässigkeiten oder Missstände bei einer unterstellten Verwaltungsbehörde aufmerksam machen. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein blosser Rechtsbehelf (kein Rechtsmittel). Wer eine Aufsichtsanzeige einreicht, hat keinen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbeschwerde behandelt wird und Anordnungen getroffen werden. In der Regel werden Aufsichtsbeschwerden jedoch beantwortet.
Mediation
Mediation ist eine aussergerichtliche Methode zur Lösung von Konflikten. Die Beteiligten suchen mit Hilfe einer neutralen Vermittlungsperson ohne Entscheidkompetenz (Mediatorin/Mediator) gemeinsam eine Lösung für ihren Konflikt. Dabei bestimmen sie selber über die Dauer, den Inhalt sowie die Ziele der Mediation und einigen sich über das Ergebnis. Die Mediation ist freiwillig und vertraulich. Sie orientiert sich nicht an den rechtlichen Ansprüchen bzw. danach, was Recht und Unrecht ist, sondern an den Interessen der Parteien. Bei einer Mediation wird ein akzeptabler Interessenausgleich für alle Beteiligten gesucht.
Achtung! Die Einleitung eines Mediationsverfahrens allein hat keinen Einfluss auf laufende Rechtsmittel- und andere Fristen. Falls bereits ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, können die Parteien beim zuständigen Gericht eine Sistierung (Stillstand) des Verfahrens beantragen. So verschaffen sie sich Zeit, um eine Mediation durchzuführen.
Mediatorinnen und Mediatoren sind in der Schweiz unter anderem in folgenden Berufsverbänden organisiert (Auswahl):
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
- Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
- Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
- Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB)
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
- Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattform)
- Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte
- Archivverordnung der obersten Gerichte
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Kontakt
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8090 Zürich
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Postfach
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.00 Uhr
Das Verwaltungsgericht erteilt keine Rechtsauskünfte.