0426

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
VO.2023.10
Entscheiddatum
5. April 2023
Rechtsgebiet
Kindes- und Erwachsenenschutz
Stichworte
Beweisanordnung Intensivabklärung Prozessleitender Entscheid Privatsphäre Persönliche Freiheit
Verwendete Erlasse
Art. 445 Abs. 3 ZGB Art. 10 BV Art. 13 Abs. 1 BV

Zusammenfassung (verfasst von der Bezirksratskanzlei):

Anfechtungsobjekt ist ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine Intensivabklärung angeordnet worden ist. Vorliegend stellt die Intensivabklärung keinen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre oder die persönliche Freiheit dar. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt somit nicht vor, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 14. März 2023 entzog die KESB X den Eltern A und B superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn und brachte diesen in einem Kinderheim unter. Mit Beschluss vom 23. März 2023 gab die KESB eine Intensiv-abklärung in Auftrag und legte den Fragenkatalog fest. Gegen die Intensivabklärung erhoben die Eltern mit Eingabe vom 30. März 2023 Beschwerde.

Erwägungen:

1. [Prozessgeschichte]

2

2.1 [Zuständigkeit, Legitimation, Frist]

2.2 […]

2.3
Beim Entscheid, eine Intensivabklärung durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben, handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts sind solche Entscheide innert 10 Tagen anzufechten. Die Beschwerde steht zudem nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Vorausgesetzt ist, dass durch diesen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte gegeben, wobei auch hier eine gewisse Schwere des Eingriffs gefordert ist. Bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens ist aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen (OGer, 15. Januar 2015, PQ140086, E. 2.1, 2.2 m.w.H.; 13. Dezember 2018, PQ180080, E. 3.1 m.w.H.; Bertschi, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 19a N. 48 S. 525; VGr, 27. November 2002, VB.2002.169, E. 2b, in RB 2002 Nr. 16).
Üblicherweise werden Intensivabklärungen angeordnet, wenn die Kinder noch in der Familie leben. In einer solchen Konstellation wer¬den auch (ausgedehnte) Hausbesuche durchgeführt, um die Interaktionen in der Familie zu beobachten. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar (Art. 13 Abs. 1 BV). Der Bezirksrat ist daher in solchen Fällen jeweils auf Beschwerden gegen Intensivabklärungen eingetreten (BRB, 1. Februar 2023, VO.2022.52, E. 2; 26. Februar 2020, VO.2020.3, E. 2). Vorliegend verhält es sich jedoch anders: Das Kind wurde bereits in einem Heim platziert. Notwendig ist somit höchstens eine kurze Wohnungsbesichtigung, um die aktuelle Wohn- und Lebenssituation der Eltern abzuklären. Sodann werden zwar Fragen zur psychischen Befindlichkeit der Eltern gestellt. Allerdings findet diesbezüglich keine medizinische Begutachtung statt, sondern die Abklärenden werden allenfalls TherapeutInnen und ÄrztInnen befragen. Im vorliegenden Fall ist somit kein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) zu befürchten. Entsprechend entsteht den Beschwerdeführern durch die Intensivabklärung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, so dass nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.
Verfahrenskosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

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