0412

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2023-0765
Entscheiddatum
25. April 2023
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Begründungspflicht Besuchsbewilligung Rechtliches Gehör
Verwendete Erlasse
§ 118 Abs. 1 JVV Art. 10 Abs. 2 BV Art. 13 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 36 BV § 10 Abs. 1 VRG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB Art. 84 StGB

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):

Der Rekurrent stellte ein Gesuch, den Insassen C. in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies besuchen zu dürfen. Der Rekursgegner begründete seine Anordnung einzig mit der «polizeilichen Registrierung des Rekurrenten wegen Verletzung des Strafgesetzbuches» Näheres zu dieser polizeilichen Registrierung ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Daraus lässt sich nicht per se ableiten, dass durch den Besuch des Rekurrenten der Schutz der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung oder der Vollzugszweck des Gefangenen gefährdet wäre. Damit hat der Rekursgegner seine Begründungspflicht verletzt. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann aber abgesehen werden.

Die Nichtzulassung des Rekurrenten zum Gefangenen C. stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich vorliegend als verhältnismässig.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. stellte am 24. Januar 2023 ein Gesuch, den Insassen C. in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies besuchen zu dürfen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), JVA Pöschwies, das Gesuch von A. ab. Gegen diese Verfügung liess A., vertreten durch Rechtsanwalt B., mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Besuchsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2023 beantragte das JuWe die Abweisung des Rekurses und reichte Unterlagen betreffend die Überprüfung der Zulassung zum Gefangenenbesuch ein. A. liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Sachverhaltsermittlungen gelten damit als abgeschlossen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2.

2.1 Der Rekursgegner begründete die Verweigerung der Besuchsbewilligung damit, dass nach ihren Abklärungen der Rekurrent eine Person sei, die auf Grund von Ermittlungen betreffend Verletzung des Strafgesetzbuches polizeilich registriert sei. Gemäss § 118 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV) werde ihm deshalb keine Besuchsbewilligung erteilt.

2.2 Der Rekurrent begründet seinen Rekurs dahingehend, dass in der angefochtenen Verfügung weder erläutert werde, welche Ermittlungen betreffend «Verletzung des Strafgesetzbuches» gemeint seien noch inwiefern eine «polizeiliche Registrierung» vorliege. Ebenso wenig ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung, inwieweit diese unklaren Formulierungen in einem Sachzusammenhang mit der Verweigerung einer Besuchsbewilligung stünden. Sodann enthalte die angefochtene Verfügung auch keine Ausführungen zur angeblichen Gefährdung des Vollzugszwecks, geschweige denn Ausführungen zu einer angeblichen Erheblichkeit. Komme hinzu, dass er (der Rekurrent) C. in der Vergangenheit bereits mehrfach besucht habe, dies sogar während dieser in der Untersuchungshaft gesessen habe. Diese Besuche seien jeweils von der zuständigen Staatsanwaltschaft bewilligt worden. Damit habe der Rekursgegner den Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die daraus abgeleitete Begründungspflicht sowie das Willkürverbot verletzt.

2.3 Im Rahmen der Rekursvernehmlassung führte der Rekursgegner zur Ergänzung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die kantonale Fiche des Rekurrenten gesichtet worden sei. Dieser (Stand 25. Januar 2023) sei unter anderem zu entnehmen gewesen, dass sich der Rekurrent in einem Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung befunden habe. Deswegen sei das Besuchsgesuch abgelehnt worden. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass der Rekurrent im Mai 2021 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufgeschoben worden. Dieses Urteil sei im Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen. Einen grossen Beitrag auf dem Weg zur Resozialisierung leiste auch das private Umfeld der Gefangenen. Es sei insbesondere ein nicht-kriminelles Umfeld zu fördern. Der Vollzugszweck sollte nicht durch Kontakte der Gefangenen mit Personen gefährdet werden, die einen negativen Einfluss auf ihr Verhalten ausüben könnten. Bei Besuchsanfragen während der Untersuchungshaft sei insbesondere ausschlaggebend, dass der Besuch das Strafverfahren nicht negativ beeinflusse. Demgegenüber werde im Strafvollzug die Resozialisierung mithilfe von nicht-kriminellen Aussenkontakten verfolgt.

3.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem den Anspruch auf eine angemessene Begründung einer Anordnung (vgl. auch § 10 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG; 175.2]). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2014, § 10 N. 24 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

3.2 Der Rekursgegner begründete seine Anordnung mit der «polizeilichen Registrierung des Rekurrenten wegen Verletzung des Strafgesetzbuches» (vgl. oben E. 2.1). Näheres zu dieser polizeilichen Registrierung ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Daraus lässt sich nicht per se ableiten, dass durch den Besuch des Rekurrenten der Schutz der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung oder der Vollzugszweck des Gefangenen gefährdet wäre. Damit hat der Rekursgegner seine Begründungspflicht verletzt. Die Rüge des Rekurrenten erweist sich mit anderen Worten als berechtigt. Die Begründung fehlt zwar nicht gänzlich, sie ist aber ungenügend.
Trotz Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Denn der Rekurrent hatte die Gelegenheit, sich zu der in der Rekursvernehmlassung nachgeholten und ausreichenden Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 2.3) zu äussern. Die Rekursinstanz kann den angefochtenen Entscheid in voller Kognition überprüfen. Eine Rückweisung würde wohl lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen, die kaum im Interesse des Rekurrenten liegen dürfte. Daher erstaunt es nicht, dass der Rekurrent trotz geltend gemachter Gehörsverletzung davon absah, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu beantragen.

4.

4.1 Die Verweigerung einer Besuchsbewilligung tangiert das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV), und zwar sowohl des Gefangenen wie auch des Besuchswilligen. So hat jeder Mensch das Recht, persönliche Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen, zu pflegen und abzulehnen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3.1; Martino Imperatori, in: Niggeli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK-StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 84 N. 18; Daniel Moeckli, Persönlichkeitsschutz, in: Oliver Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band 2, Zürich 2020, Rz. 32, online: https://www.ivr.uzh.ch/dam/jcr:15d43ad1-40cf-489f-ba36-adee466444e0/Moeckli_Persoenlichkeitsschutz.pdf).
Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen; ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

4.2 Es stellt grundsätzlich keine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung oder des Privatlebens dar, einen Bekannten in einer Strafvollzugseinrichtung besuchen zu dürfen. Eine Verletzung des Kerngehalts der Freiheitsrechte des Rekurrenten liegt hier offensichtlich nicht vor.

4.3 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden (Art. 84 Abs. 2 StGB). Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelassen (§ 118 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung, JVV). Die Nichtzulassung des Rekurrenten zum Gefangenen C. stützt sich demnach auf eine genügende gesetzliche Grundlage.

4.4 Die Notwendigkeit einer Kontrolle bzw. Verweigerung von Besuchen ergibt sich vorab aus dem Bedürfnis der Anstalt nach einer geregelten, ungestörten und sicheren Durchführung des Vollzugs. Neben dem Interesse nach Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt (Art. 84 Abs. 2 StGB) stellt auch das Vollzugsziel, nämlich eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Verurteilten in die Gesellschaft, ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. So hat der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Vollzug soll sich somit am Grundsatz der Spezialprävention orientieren (Imperatori, BSK-StGB I, Art. 75 N. 1). Als Konkretisierung des erwähnten Vollzugszwecks schreibt § 118 Abs. 1 JVV vor, dass der Strafgefangene nicht durch Kontakte mit Personen, die einen negativen Einfluss auf sein Verhalten ausüben könnten, gefährdet werden soll.
Der Rekurrent ist unbestrittenermassen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig verurteilt. Ein weiteres Verfahren, ebenfalls wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, ist noch hängig (Kantonale Fiche SVE). Der kantonalen Fiche kann weiter entnommen werden, dass seit 2009 gegen den Rekurrenten bei Zürcher Staatsanwaltschaften weitere Verfahren anhängig gemacht wurden (wegen Raub, Diebstahl, Drohung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel etc.). Die meisten Verfahren wurden an ausserkantonale Amtsstellen überwiesen. In einem Fall (Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz) erging ein Strafbefehl und in einem Fall (Raub) wurde Anklage an das Bezirksgericht erhoben. Der Ausgang dieser Verfahren ergibt sich aus den der Rekursinstanz zur Verfügung gestellten Akten allerdings nicht.
Bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt. Der Rekurrent ist nicht nur seit 2021 rechtskräftig wegen dieses Deliktes verurteilt, ein weiteres Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs ist offenbar am Laufen. Im zweiten Fall gilt die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz erscheinen bei der gegebenen Aktenlage die Bedenken des Rekursgegners durchaus berechtigt. So gilt es – wie Letzterer ausführt – für eine erfolgreiche Resozialisierung für die Gefangenen ein nicht-kriminelles Umfeld zu fördern. Der Besuch des Rekurrenten könnte mit seiner kriminellen Vorgeschichte einen negativen Einfluss auf den Strafgefangenen, den er besuchen möchte, ausüben. Das würde dem dargelegten Vollzugszweck (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) zuwiderlaufen und ist deshalb zu verhindern. Beim kriminellen Vorleben des Rekurrenten und dem hängigen Verfahren (erneut) wegen eines Gewaltverbrechens sprechen zudem auch Gründe der Ordnung und der Sicherheit der Vollzugseinrichtung gegen die Erteilung einer Besuchsbewilligung. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung liegt damit im öffentlichen Interesse.

4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Besuches im vorliegenden Fall verhältnismässig war. Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die Interessen an einem sicheren und geordneten Strafvollzug bzw. an der Gewährleistung des Haftzwecks gegen das entgegenstehende Interesse des Rekurrenten am persönlichen Kontakt mit seinem Bekannten abzuwägen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere zu klären, ob allfälligen Sicherheitsbedenken durch flankierende Massnahmen genügend Rechnung getragen werden kann.

4.5.1 Mit dem Besuchsrecht (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird das Ziel verfolgt, dem Gefangenen die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinem sozialen Empfangsraum zu gewährleisten. Gründe der positiven Spezialprävention sprechen für eine bestmögliche Förderung solcher Beziehungen (BSK-StGB I, Art. 84 N. 5; vgl. auch oben E. 4.4).
Beim Inhaftierten, den der Rekurrent in der JVA Pöschwies besuchen möchte, handelt es sich nach eigenen Angaben um einen «Bekannten» und nicht um einen Familienangehörigen; die Beziehungsnähe wurde im Übrigen vom Rekurrenten nicht näher substanziiert. Die Beziehung vom Inhaftierten C. zum Rekurrenten kann bei der gegebenen Aktenlage in spezialpräventiver Hinsicht jedenfalls kaum als positiv eingestuft werden. Das öffentliche Interesse, den Strafgefangenen auf seinem Weg darin zu unterstützen, sich von einem kriminellen Umfeld, wozu der Rekurrent zu zählen ist, zu distanzieren, wiegt eindeutig höher als das Interesse des Rekurrenten, seinen Bekannten in der Vollzugseinrichtung besuchen zu können. Dass der Rekursgegner in der Zulassung des Rekurrenten zu einem Besuch in der JVA Pöschwies eine erhebliche Gefährdung des Vollzugszwecks des Inhaftierten C. erblickt (§ 118 Abs. 1 JVV), ist nachvollziehbar und entsprechend nicht zu beanstanden.

4.5.2 Hinzu kommen nicht von der Hand zu weisende Bedenken bezüglich einer ungestörten und sicheren Durchführung des Vollzugs und zwar insbesondere – wie das hier der Fall ist – bei Besuchswilligen mit einer kriminellen Vorgeschichte (Gewaltstraftaten) und bei laufenden Strafverfahren wegen schwerer Deliktsvorwürfe. So gilt es auch zu bedenken, dass der Vollzugseinrichtung kaum nähere Informationen zur Person des Rekurrenten, seiner Persönlichkeitsproblematiken und seiner konkreten Delikte vorliegen dürften, was die nähere Einschätzung einer Gefährdung zudem erschwert. Von der Vollzugseinrichtung kann aber auch nicht erwartet werden, dass sie für jeden beantragten Besuch umfassende Abklärungen über die Person der Besucherin oder des Besuchers vorzunehmen hat. Bestehen – wie das vorliegend der Fall ist – berechtigte Bedenken, muss es mit dem Ausschluss des entsprechenden Besuchers sein Bewenden haben. Schliesslich hat die Fürsorge für sämtliche Personen in einer Vollzugseinrichtung (Inhaftierte und Personal) oberste Priorität.

4.5.3 Mit der Verweigerung der Besuchsbewilligung werden die Freiheitsrechte des Rekurrenten nicht stark beeinträchtigt. So wird dem Rekurrenten der Kontakt zu seinem Bekannten nicht gänzlich untersagt. Dem Rekurrenten bleibt es grundsätzlich weiterhin möglich, mit dem Strafgefangenen in anderer Weise (telefonisch oder brieflich) in Kontakt zu bleiben. Damit kann eine negative Beeinflussung zwar auch nicht ausgeschlossen werden, aber es ist nicht mit einer Störung der Ordnung oder Sicherheit in der Vollzugseinrichtung zu rechnen. Überdies gilt es zu bedenken, dass der Brief- und Telefonverkehr gut kontrolliert resp. überwacht werden können (§ 115 f. JVV). Die Besuche in der Vollzugseinrichtung könnten grundsätzlich auch aktuell und visuell überwacht werden (Art. 84 Abs. 2 StGB, § 117 Abs. 4 JVV), dies erscheint im vorliegenden Fall aber als unverhältnismässig, zumal der Rekurrent nicht geltend gemacht und dargelegt hat, zum Kreise der nahestehenden Personen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StGB zu gehören. Damit entfallen auch mögliche flankierende Massnahmen. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung erweist sich nach dem Gesagten als notwendige und zumutbare Einschränkung der Freiheitsrechte des Rekurrenten.

4.5.4 Soweit der Rekurrent dem Rekursgegner schliesslich Willkür vorwirft mit der Begründung, er habe den Gefangenen C. in der Vergangenheit bereits mehrfach besucht, und dies sogar während dessen Untersuchungshaft, ist Folgendes anzumerken: Der Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und damit einhergehend die Aussenkontaktregeln für strafprozessuale Haft orientiert sich nicht nach dem StGB, sondern nach der Strafprozessordnung (StPO). Es gelten eigene Parameter, so muss im Rahmen von Besuchen insbesondere eine Kollusionsgefahr vermieden werden. Auch können sich alle strafprozessualen Häftlinge bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung auf die Unschuldsvermutung berufen (Imperatori, BSK-StGB I, Art. 84 N. 6; BGE 143 I 241 E. 3.4). Demgegenüber steht im Strafvollzug – nebst der Strafverbüssung – die Resozialisierung im Vordergrund. Daraus, dass der Rekurrent den Insassen C. im Untersuchungsgefängnis besuchen durfte, kann er folglich kein Anspruch auf ein Besuchsrecht in einer Strafvollzugseinrichtung ableiten.

4.6 Zusammenfassend stützt sich die verweigerte Besuchsbewilligung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, steht im öffentlichen Interesse und erweist sich mit Blick auf das Vollzugsziel der Wiedereingliederung, aber auch mit Blick auf die zu gewährleistende Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung, als sachlich gerechtfertigt, notwendig und verhältnismässig.

5.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG). In Bezug auf die Kostenfolgen ist allerdings zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden muss, sei es durch Reduktion der Kosten, Verzicht auf Kostenerhebung oder indem der etwa für eine Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten – auch bloss teilweise – auferlegt werden; hierbei besteht ein Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1C_360/2017, 14. März 2018, E. 12). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich lassen sich vielerlei Lösungen mit den bundesgerichtlichen Anforderungen vereinbaren. Sich aufdrängendes Kriterium sollte die im Gesamtkontext zu betrachtende Schwere der Gehörsverletzung bilden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr], VB.2018.00057, 23. Januar 2019, E. 2.1.2).
Es wurde bereits ausgeführt, dass die angefochtene Anordnung keinen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte des Rekurrenten darstellt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung fehlte nicht gänzlich, war aber als ungenügend einzustufen (vgl. oben E. 3.2). Bei dieser Konstellation erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt dem Rekurrenten eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, VB.2018.00057, 23. Januar 2019, E. 2.2, mit Hinweisen).

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