Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Die Rekurrentin Prof. Dr. A. wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 12. Februar 1997 (RRB Nr. 304/1997) auf den 1. März 1997 für eine Amtsdauer von sechs Jahren als Ordinaria für das Fach B. an die Fakultät C. der Universität Zürich gewählt. Mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 wurde die Beamtung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis umgewandelt. Der behandelnde Arzt bescheinigte der Rekurrentin ab 22. November 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent. Am 7. Dezember 2000 beauftragte die Universitätsleitung auf Ersuchen des damaligen Seminarvorstehers an der Fakultät C. den designierten Präsidenten der – damals noch nicht eingesetzten – Personalkommission mit der Schlichtung eines zwischen der Rekurrentin und ihrer Assistentin bestehenden Arbeitskonflikts. Am 6. März 2001 beschloss die Universitätsleitung, die Fakultät C. zu beauftragen, ein Verfahren zur Überprüfung der Amtsfähigkeit der Rekurrentin zu eröffnen. Gegen diesen ihr am 13. März 2001 zugestellten Beschluss erhob die Rekurrentin Rekurs an die Rekurskommission der Universität Zürich, die mit Beschluss vom 19. Juni 2001 nicht darauf eintrat und ihn zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde an den Universitätsrat überwies. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Oktober 2001 ab. Mit Schreiben, datiert vom «Juli 2001», teilte der Rektor der Universität der Rekurrentin mit, dass ihr Lohn in Anerkennung ihrer Leistungen um eine Stufe erhöht worden sei, dankte ihr «für Ihren engagierten Einsatz in Lehre und Forschung» und wünschte ihr «in Ihrer Aufgabe weiterhin viel Befriedigung und Erfolg». Am 27. September 2001 stellte die Fakultät C. zuhanden der Universitätsleitung den Antrag, die Rekurrentin von ihren Funktionen zu entbinden und ihr auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Die Universitätsleitung ordnete am 28. Februar 2002 gegenüber der Rekurrentin eine Administrativuntersuchung und eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Der Beschluss vom 6. März 2001 betreffend Eröffnung eines Verfahrens zur Überprüfung der Amtsfähigkeit der Rekurrentin wurde aufgehoben. Der Bericht über die Durchführung der «Untersuchung und deren Ergebnis» wurde am 22. Juli 2002 vorgelegt. Darin wurde die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Rekurrentin auf den nächstmöglichen Termin und ihre Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist empfohlen. Die Rekurrentin nahm hierzu am 12. September 2002 ein erstes Mal Stellung. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 beurlaubte die Universitätsleitung die wieder zu 50 Prozent arbeitsfähige Rekurrentin für das Wintersemester 2002/2003. Am 28. Oktober 2002 beschloss der Universitätsrat auf Antrag der Universitätsleitung, dass diese mit der Rekurrentin hinsichtlich einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen Verhandlungen über die Übernahme der Kosten für eine Rente bis höchstens Fr. 340 000 oder für eine Abfindung bis zu Fr. 200 000 zu führen habe. Sollte bis Mitte Dezember 2002 keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Stande kommen, habe die Universitätsleitung die weiteren Verfahrensschritte für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuleiten. Die Universitätsleitung unterbreitete der Rekurrentin am 25. November 2002 ein entsprechendes Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Am 26. November 2002 teilte der Rechtsdienst der Universität der Rekurrentin mit, dass der Universitätsrat in seiner Sitzung vom 27. Januar 2003 über ihre Entlassung befinden werde, entweder in Form der Kenntnisnahme einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2004 oder in Form einer Kündigung auf dieses Datum. Für eine Stellungnahme zu einer allfälligen Kündigung wurde der Rekurrentin eine Frist bis zum 17. Dezember 2002 angesetzt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 schlug die Rekurrentin ihrerseits die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch Umwandlung ihres Lehrstuhls in einen solchen für das Forschungsgebiet D. vor. Am 15. Januar 2003 nahm sie innert erstreckter Frist (erneut) Stellung zum erwähnten Administrativbericht vom 22. Juli 2002 und reichte einen Gegenvorschlag zum Angebot der Universitätsleitung betreffend einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein. Gestützt auf diesen Sachverhalt beschloss der Universitätsrat der Universität Zürich auf Antrag der Universitätsleitung das Anstellungsverhältnis mit der Rekurrentin «im Sinne einer unverschuldeten Entlassung» per 29. Februar 2004 zu kündigen. Die Abfindung setzte er auf zwölf Monatslöhne fest. Für die Zeit nach Ablauf des für das Wintersemester 2002/2003 gewährten Forschungssemesters bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses wurde die Rekurrentin freigestellt. Die Universitätsleitung wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (BVK) die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, um eine sachgerechte Lösung betreffend BVK-Leistungen sicherzustellen. Gegen den Entscheid wurde die Beschwerde ans Verwaltungsgericht für zulässig erklärt.
Gegen diesen Beschluss wurde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 12. März 2003 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Beschluss sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben; eventualiter sei der Beschwerdeführerin (jetzt: Rekurrentin) wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; es sei festzustellen, dass die Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund erfolgt und missbräuchlich sei und gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichstellungsgesetzes verstosse, wofür die Rekurrentin angemessen zu entschädigen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (jetzt: Rekursgegnerin). In formeller Hinsicht wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2003 beantragt der Universitätsrat unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin die Abweisung der Beschwerde. Sowohl in der Replik (10. September 2003) als auch in der Duplik (14. November 2003) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Soweit für den Entscheid erforderlich, ergeben sich die Parteivorbringen aus den Erwägungen.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2004 verneinte das Verwaltungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit und trat auf die Beschwerde nicht ein; das Rechtsmittel leitete es zur Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiter.
Erwägungen:
1. a) Gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2004 hat der Universitätsrat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses vom 27. Januar 2003 zu Unrecht das Verwaltungsgericht als (erste) Rechtsmittelinstanz bezeichnet.
Erstinstanzliche, personalrechtliche Anordnungen des Universitätsrates werden in § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) im Unterschied zu solchen etwa des Bildungsrates nicht als beim Verwaltungsgericht anfechtbar aufgeführt. Nach § 46 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG) sind Entscheide des Universitätsrates nach Massgabe des VRG weiterziehbar. Gemäss § 19 Abs. 1 VRG können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, durch Rekurs an die obere Behörde weiter- gezogen werden. Dem Regierungsrat obliegt nach § 26 UniG die allgemeine Aufsicht über die Universität. Er erscheint daher gegenüber dem Universitätsrat trotz der universitären Autonomie als «obere Behörde» im Sinne von § 19 Abs. 1 VRG. Die (funktionelle) Zuständigkeit des Regierungsrates zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels ist somit in Übereinstimmung und in Nachachtung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu bejahen.
b) Das Verwaltungsgericht hat bereits einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt, sodass das entsprechende Begehren erfüllt ist; dies ist vorzumerken. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht führt der Regierungsrat grundsätzlich keine mündlichen Verhandlungen durch. Hierzu bestünde vorliegend auch kein Anlass, nachdem sich die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nochmals ausführlich äussern konnten. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. a) Die Rekurrentin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach § 31 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) sind die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse not- wendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen (Abs. 2).
b) Die Rekurrentin rügt, es sei ihr keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich vorgängig zur Kündigung mündlich zu äussern, obwohl sie auf einer mündlichen Anhörung bestanden habe. Der Rechtsdienst der Universität habe ihr am 26. November 2002 im Hinblick auf den durch die Universitätsleitung am 27. Januar 2003 zu treffenden Entscheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Frist bis 19. Dezember 2002 gesetzt, um sich dazu mündlich oder schriftlich zu äussern. Am 11. Dezember 2002 habe sie dem Rechtsdienst mitgeteilt, dass sie am vereinbarten Anhörungstermin vom 16. Dezember 2002 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne. Der Rechtsdienst habe sie daraufhin aufgefordert, bis zum 17. Dezember 2002 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ansonsten Verzicht angenommen werde. Die zuhanden der Rekursgegnerin erstellte Beurteilung des Administrativuntersuchungsberichts durch Rechtsanwältin E. datiere vom 14. Januar 2003 und habe der Rekurrentin nicht vorgelegen.
c) Die Rekursgegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Rekurrentin gemäss Arztzeugnis erst seit dem 10. Dezember 2002 bestanden und sie zuvor genügend Zeit gehabt habe, ihren damaligen Rechtsvertreter zu instruieren. Die Frist zur Stellungnahme sei im Übrigen bis zum 15. Januar 2003 erstreckt und die schriftliche Stellungnahme fristgerecht erstattet worden.
d) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird Genüge getan, wenn sich die betroffene Person zu allen entscheidwesentlichen Sachfragen schriftlich äussern kann. Ein Anspruch auf mündliche Äusserung besteht nur ausnahmsweise, z.B. wenn wegen des summarischen Inhalts eines Gutachtens als Beweismassnahme die persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich ist (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum VRG, § 8 N. 20; BGE 122 II 469). Eine solche Situation liegt hier gerade nicht vor, ist doch der der Kündigung zu Grunde liegenden Bericht sehr umfangreich (34 Seiten Text). Im Übrigen ist der Rekursgegnerin insoweit zu folgen, als sie ausführt, dass die Gewährung einer mündlichen Anhörung nicht als zeitlich unbeschränkte Zusicherung aufgefasst werden könne, auf die selbst dann noch Anspruch bestehe, wenn die angebotenen Besprechungstermine nicht wahrgenommen werden konnten. Der frühere Rechtsvertreter der Rekurrentin hat sich mit Eingaben vom 5. September 2002 und vom 15. Januar 2003 zu allen wesentlichen Sachfragen geäussert. Die Beurteilung des Administrativuntersuchungsberichts beschlägt ausschliesslich Rechtsfragen. Sollte im Vorgehen des Universitätsrates dennoch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden, erschiene er jedenfalls nicht als derart schwerwiegend, dass sich die strittige Anordnung deshalb aufzuheben wäre. Weil dem Regierungsrat im Rekursverfahren gemäss §§ 20 und 27 VRG umfassende Kognition zukommt und sich die Rekurrentin auch im vorliegenden Verfahren nochmals zu allen wesentlichen Sachfragen geäussert hat, würde ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt. Ein Schaden ist der Rekurrentin nicht entstanden, sodass der eventualiter gestellte Entschädigungsantrag wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist.
3. a) Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung durch den Staat nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Ein solcher ist namentlich dann anzunehmen, wenn mangelhafte Leistungen oder ein unbefriedigendes Verhalten vorliegen (§ 16 Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum PG vom 19. Mai 1999, VVO). Die Aufzählung der sachlich gerechtfertigten Kündigungsgründe ist jedoch nicht abschliessend. Wenn Umstände vorliegen, die eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, ist nicht nur eine fristlose (gemäss § 22 PG), sondern auch eine ordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen gerechtfertigt (§ 16 lit. d PG). Ein solcher Umstand kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, mithin eine tiefgreifende Störung des Vertrauens eingetreten ist, ohne dass die Voraussetzungen für eine Entlassung wegen Ungenügens in Leistung und Verhalten gegeben sind, wobei diesbezüglich kein Verschulden vorausgesetzt ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil vom 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3.a/aa) muss jedoch der Vertrauensverlust durch Verhaltensweisen der entlassenen Person begründet sein, die ihn für Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen, weshalb er zu untersuchen und zu gewichten ist. Vorbehalten bleiben stets das Verbot des Rechtsmissbrauchs, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Insofern sind bei einer Kündigung auf Grund von Konflikten zwischen Vorgesetzten und Untergebenen die Ursachen der Spannungen jedenfalls von Bedeutung und näher zu betrachten.
b) Eine tiefgreifende Vertrauensstörung wird im angefochtenen Beschluss als Kündigungsgrund angeführt. Die Rekursgegnerin verweist diesbezüglich vorab auf den Administrativuntersuchungsbericht vom 22. Juli 2002 und die diesem zu Grunde liegenden protokollarischen Befragungen verschiedener Personen. Gemäss dem Bericht richte die Rekurrentin nach wie vor zahlreiche, zum Teil schwerwiegende Vorwürfe an die Adresse ihrer Arbeitskollegen: So hätten sie die Professoren F. und G. mit tatsachenwidrigen Behauptungen getäuscht und betrogen, das Arbeitsverhältnis mit dem damaligen Oberassistenten und heutigen Professor H. – den sie als «soziales Krebsgeschwür am Lehrstuhl» bezeichnet habe – sei illegal gewesen, die Rekurrentin bezeichne sich als Opfer einer von ihren Kollegen angezettelten Verschwörung und weise ihren Kollegen die alleinige Schuld am Vorgefallenen zu. Auf die Frage der Untersuchungsbeauftragten, wie es bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit weitergehen solle, habe sie «bezeichnenderweise» keine Antwort gewusst.
c) Die Rekurrentin macht geltend, dass der eingetretene Vertrauensverlust nicht durch ihr Verhalten begründet worden sei. Schliesslich sei ihr mit Schreiben vom Juli 2001 in Anerkennung ihrer Leistung eine Lohnerhöhung gewährt worden, weshalb es treuwidrig sei, danach eine Administrativuntersuchung über Vorfälle anzuberaumen, die vor dieser Anerkennung liegen. Der die Administrativuntersuchung auslösende Konflikt mit ihrer Assistentin I. sei aus der Frage entstanden, ob die Rekurrentin berechtigt gewesen sei, im Juli 2000 von dieser einen Bericht über den Stand ihrer Dissertation zu verlangen. Es sei nicht ersichtlich, warum ihr allein daraus ein Vorwurf gemacht worden sei.
4. a) Vorab ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien insoweit Einigkeit besteht, als ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten ist. Die Rekurrentin beantragt denn auch nicht die Wiedereinstellung, sondern die Feststellung, dass die Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund erfolgt bzw. missbräuchlich sei. Die Rekursgegnerin hat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass die Rekurrentin an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein Verschulden trifft und damit die Voraussetzungen für eine Abfindung im Sinne von § 26 PG grundsätzlich gegeben sind. Näher zu untersuchen ist hin- gegen, ob der Vertrauensverlust unabhängig von einem Verschulden massgeblich auf das Verhalten der Rekurrentin zurückzuführen und die Kündigung damit sachlich gerechtfertigt ist. Die Beantwortung dieser Frage ist von Bedeutung mit Bezug auf den (nur) im Falle einer ohne sachlichen Grund erfolgten oder missbräuchlichen Kündigung entstehenden Anspruch auf eine Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 PG.
b) Die Rekursgegnerin hält der Rekurrentin im angefochtenen Beschluss vor, sie richte auch heute noch zahlreiche, zum Teil massive Vorwürfe an ihre Arbeitskollegen.
aa) So habe sie den Professoren F. und G. vorgeworfen, sie hinsichtlich der einvernehmlichen Lösung des Konflikts mit H. (Vereinbarung vom 8. Januar 1999) mit tatsachenwidrigen Behauptungen getäuscht und betrogen zu haben. Die Rekurrentin hat indessen lediglich darauf hingewiesen, dass das Dienstverhältnis von H. Ende August 2000 geendet habe und es daher tatsachenwidrig sei, in der Vereinbarung – die sie in Kenntnis dieses Umstands nicht unterschrieben hätte – von einer freiwilligen vorzeitigen Kündigung per 1. November 2000 zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine einer Angestellten in der Position der Rekurrentin durchaus zustehende Kritik, die nur vor dem Hintergrund eines bereits fortgeschrittenen Vertrauensverlustes und als sich daraus ergebende Reaktion, die – gemäss Administrativuntersuchungsbericht – «in ihrer Heftigkeit und Wortwahl jedes Mass sprengt», verstanden werden kann. Die Rekurrentin macht glaubhaft geltend, das Verb «betrogen» nicht im strafrechtlichen Sinn verwendet zu haben. Die Äusserung, ob nun berechtigt oder nicht, kann der Rekurrentin jedenfalls nicht als Verhaltensweise zugerechnet werden, die den Vertrauensverlust erst herbeigeführt oder wesentlich zu dessen Vertiefung beigetragen hat.
bb) Die Rekurrentin beharrt gemäss Bericht auf ihrem Standpunkt, dass das Dienstverhältnis mit H. «illegal» gewesen sei. Hierzu führt die Rekurrentin aus, dass es ihr darum gegangen sei, die ihrer Ansicht nach kontraproduktive Regelung zu beschreiben, den Oberassistenten für B. nicht an den Lehrstuhl für B. anzubinden. Im Befragungsprotokoll erscheint das Wort «illegal» in der Tat nicht. Weder die Aussage noch die Haltung der Rekurrentin zum Problem sind als vertrauensschädigend einzustufen. Einer Universitätsprofessorin und Ordinaria muss zugestanden werden, Kritik an von ihr als ungeeignet empfundenen Strukturen in ihrem Tätigkeitsbereich zu äussern.
cc) Der Rekurrentin wird vorgeworfen, H. anlässlich der Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte mit der Bezeichnung «soziales Krebsgeschwür am Lehrstuhl» bedacht zu haben. Diese Aussage ist geeignet, das Arbeitsklima nachhaltig zu trüben und damit die Vertrauensbasis zwischen den Parteien zu beeinträchtigen. Nicht ausser Acht gelassen werden kann dabei jedoch, dass die Rekurrentin ihrerseits mit unzimperlichen Äusserungen konfrontiert war. So hat Dekan Prof. J. gemäss eigener Aussage die Rekurrentin darauf hingewiesen, sie könne «mit ihren Studierenden nicht so umgehen wie mit ihren Knackis in [einer deutschen Grossstadt]». Prof. K., Geschäftsführer der Fakultät C., gab in der Administrativuntersuchung unter anderem zu Protokoll, er habe den Eindruck, die Rekurrentin sei «psychisch sehr krank». In diesem Klima erscheint die Aussage der Rekurrentin, so verwerflich sie isoliert erscheint, nicht als Auslöser des Vertrauensverlustes.
dd) Dass die Rekurrentin die Ansicht geäussert hat, sich als Opfer einer von ihren Kollegen angezettelten Verschwörung zu fühlen, ist – aus ihrer Sicht – nachvollziehbar. Die Äusserung dieser Ansicht ist Folge, nicht Ursache des Vertrauensverlustes und kann der Rekurrentin nicht als vertrauenszerstörende Verhaltensweise zugerechnet werden. Dasselbe gilt für den Vorwurf, dass sie ihren Kollegen die alleinige Schuld am Vorgefallenen zuweise.
ee) Dass sie schliesslich keine Antwort auf die Frage wusste, wie es bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit weitergehen sollte, ist bloss ein Anzeichen für den eingetretenen Vertrauensverlust, sagt aber nichts darüber aus, inwiefern ihr Verhalten dazu beigetragen hat. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin einen Vorschlag zur Umgestaltung ihres Lehrstuhls abgegeben hat, worauf die Rekursgegnerin aber nicht einging.
c) Dass die Rekurrentin während zweier Jahre ihre Arbeitsunfähigkeit nur durch monatliche Arztzeugnisse bescheinigte, ohne die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, hat, wie die Rekursgegnerin zu Recht vorbringt, die Planung des Lehrbetriebs wesentlich erschwert. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation, in der sich die Rekurrentin auf Grund ihrer Erkrankung (Krebs) befand, wäre es ihr zweifellos zumutbar gewesen, in längeren als bloss monatlichen Intervallen der Fakultät bekannt zu geben, wie lange sie voraussichtlich noch arbeitsunfähig sein werde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Prognosen über allfällige Heilungschancen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet sind, hatte sie als Lehrstuhlinhaberin trotz krankheitsbedingter Abwesenheit eine gewisse Mitverantwortung für die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs. Auch wenn die krankheits- bedingten Abwesenheiten und die diesbezügliche Kommunikation zwischen den Parteien nicht als entscheidende Ursache des Vertrauensverlustes erscheinen, hat doch dieses Verhalten der Rekurrentin zu einer Verschlechterung des Vertrauensverhältnisses beigetragen. Dasselbe gilt auch für die Weigerung der Rekurrentin, sich im massgeblichen Zeitpunkt im Zusammenhang mit den Konflikten an der Fakultät einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
d) Im Bericht wird der Schluss gezogen, die Konflikte mit der damaligen Assistentin I. und dem damaligen Oberassistenten H. sowie die weiteren damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen offenbarten eine Persönlichkeitsstruktur der Rekurrentin, die besonders an einer kleinen Fakultät wie der Fakultät C. der Universität Zürich unverträglich sei. Damit wird der Rekurrentin implizit die wesentliche Verantwortung für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zugeschrieben. Gleichzeitig wird es jedoch als nicht relevant bezeichnet, ob die Rekurrentin an ihrem Verhalten ein Verschulden treffe oder ob ihr Verhalten die Folge ihrer Persönlichkeitsstruktur sei. Die Rekursgegnerin betont zudem, dass die einzelnen Konflikte für die Kündigung nicht bedeutsam gewesen und in diesem Zusammenhang auch keine Schuldzuweisungen ergangen seien; es stehe Aussage gegen Aussage und die Vorgänge seien nicht mehr zuverlässig rekonstruierbar.
e) Die Würdigung der Einvernahmeprotokolle und des sich wesentlich darauf stützenden Berichts über die Administrativuntersuchung offenbaren das Bild eines durch das Verhalten mehrerer an den Konflikten beteiligter Mitarbeiter und Vorgesetzten nachhaltig beeinträchtigten Arbeitsklimas. Dafür vorwiegend oder gar allein das Verhalten der Rekurrentin als ursächlich zu bezeichnen, griffe zu kurz. Die Rekursgegnerin hat davon denn im angefochtenen Beschluss auch abgesehen. Unterschiedliche Ansichten unter den Professoren über die Organisation der Fakultät, die Gestaltung von Forschung und Lehre sowie hinsichtlich der Betreuung von Assistenten und Studenten sind an einer Universität keine ausserordentlichen Erscheinungen. Im vorliegenden Fall hat es nicht nur auf Seiten der Rekurrentin, sondern auch der Rekursgegnerin an der Bereitschaft gefehlt, als unüblich empfundene, der Rekurrentin in ihrer Stellung als Professorin indessen zustehende Auffassungen und Vorgehens- weisen konstruktiv aufzunehmen bzw. sich ergebende Konflikte in einem offenen Klima einer Lösung zuzuführen. Wenn der Vertrauensverlust somit nicht vorab auf das Verhalten der Rekurrentin zurückzuführen ist, fehlt es an einem sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für die ausgesprochene Kündigung. Dies ist antragsgemäss festzustellen.
5. a) Die Rekurrentin bezichtigt die Rekursgegnerin einer «Rachekündigung», erachtet die Kündigung mithin als missbräuchlich im Sinne von § 18 Abs. 2 PG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. d des schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). Die Rekurrentin habe in den Auseinandersetzungen mit I. und H. Schritte und Massnahmen ergriffen, die ihr in ihrer Rechtsstellung als Professorin zustünden, und sie habe auf dieses Recht gepocht. Die Kündigung sei deshalb ausgesprochen worden, weil das diesbezügliche Verhalten der Rekurrentin von der Universitätsleitung gerügt worden sei – allerdings zu Unrecht.
b) Ein missbräuchliche Kündigung hätte indessen keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die festzustellende Kündigung ohne hinreichenden, sachlichen Grund. Die öffentlich-rechtliche Regelung geht insofern weiter und konsumiert eine allfällige missbräuchliche Kündigung. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine so genannte Rachekündigung, also dafür, dass die Kündigung einzig deshalb und als Reaktion darauf ausgesprochen worden wäre, dass die Rekurrentin im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat. Die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Vorwürfe sind ausdrücklich zur Untermauerung des von beiden Seiten ohnehin anerkannten Vertrauensverlusts angeführt worden und damit verschuldensunabhängig.
c) Die Rekurrentin macht in der Replik längere Ausführungen unter dem Titel «Mobbing», schildert die erwähnten Konflikte nochmals unter diesem Aspekt und leitet daraus die Missbräuchlichkeit der Kündigung ab. Denkbar ist in diesem Zusammenhang, dass eine Kündigung etwa dann missbräuchlich sein kann, wenn sie wegen einer Leistungseinbusse des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, die sich ihrerseits als Folge von Mobbing erweist (BGE 125 III 70 E. 2a S. 72 f.). Die Rekursgegnerin hat die Leistung der Rekurrentin indessen nie beanstandet, sondern ihr im Gegenteil als Anerkennung eine Lohnerhöhung gewährt und ihr für «ihren engagierten Einsatz in Lehre und Forschung» ausdrücklich gedankt. Dementsprechend wurde die Kündigung auch nicht mit mangelhafter Leistung begründet. Eine nähere Untersuchung des «Mobbing»-Vorwurfs kann daher unterbleiben
6. a) Schliesslich erachtet sich die Rekurrentin als Diskriminierungsopfer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG). Die Fakultät C. sei auf Ordinarienebene traditionell männerdominiert und die vorliegende Situation habe massgeblich damit zu tun, dass mit der Rekurrentin eine Frau auf den Lehrstuhl für B. berufen worden sei. Wenn als Konsequenz der Auseinandersetzungen der Rekurrentin gekündigt werde, während sonst alles beim Alten bleibe, so werde damit eine Konfliktregelung gewählt, die typischerweise die Rekurrentin als Frau treffe, die in der männerdominierten Fakultät C. nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als feministisch orientierte L. [Berufsbezeichnung] immer mehr ins Abseits gedrängt worden sei.
b) Für eine geschlechterspezifische Diskriminierung werden jedoch keine konkreten Vorkommnisse genannt, weshalb es insoweit den Vorbringen der Rekurrentin an der rechtsgenügenden Substanziierung mangelt. Auch den ausführlichen Befragungsprotokollen können keine spezifisch geschlechtsorientierten Ereignisse entnommen werden, die im Kündigungsbeschluss wesentlichen Ausdruck gefunden hätten. Im Übrigen ist die Frage bereits im Rahmen des mit Eingabe vom 24. April 2002 angehobenen Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung aufgeworfen und mit einleuchtender Begründung verneint worden. Die Diskriminierungsrüge und die diesbezüglich geltend gemachten Entschädigungsansprüche sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
7.a) Die Entschädigung bemisst sich demnach ausschliesslich nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR. Danach wird die Entschädigung vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht.
b) Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung aller Umstände, die Entschädigung auf drei Monatslöhne festzusetzen. Einerseits kann das Verhalten der Rekurrentin– wie oben in Erwägung 4e ausgeführt – nicht als ursächlich für den der Kündigung zu Grunde liegenden Vertrauensverlust betrachtet werden. Zudem hat die Rekursgegnerin auf die sich zunehmend verschlechternde Situation an der Fakultät C. nicht optimal reagiert; der diesbezüglich im Administrativuntersuchungsbericht geäusserten Kritik ist Rechnung zu tragen. Auch trifft die ohne sachlich zureichenden Grund erfolgte Kündigung die Rekurrentin als Person und als anerkannte […]Professorin hart. Doch anderseits ist der Rekursgegnerin zugute zu halten, dass sie sehr viel unternommen hat, um die Ursachen der Konflikte in der Fakultät zu erhellen, diese zu schlichten und auf gütlichem Wege beizulegen. Dass die Rekurrentin nicht nur im Rahmen der Administrativuntersuchung zögerlich mitgewirkt hat, sondern auch von ihrer Seite – abgesehen vom Vorschlag zur Umwandlung des Lehrstuhls – kaum konstruktive Vorschläge zur Lösung der Konflikte und zur Verbesserung des Arbeitsklimas an der Fakultät dokumentiert sind, ist als Ausdruck einer tiefen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Rekursgegnerin bzw. der Fakultät C. zu werten. Die Ursache des gegenseitigen Vertrauensverlustes kann weder der einen noch der anderen Seite angelastet werden. Denn auch der Rekursgegnerin können keine schwer wiegenden Verfehlungen angelastet werden, welche die Zerrüttung als in ihrer überwiegenden Verantwortung erscheinen lassen. Letztlich war das Vertrauensverhältnis indessen derart nachhaltig zerstört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint, womit eine Kündigung – nachdem die Bemühungen um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einverständnis gescheitert waren – als logische Konsequenz zu werten ist.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anstellungsverhältnis mit der Rekurrentin seitens der Rekursgegnerin ohne sachlich zu- reichenden Grund aufgelöst worden ist; dies ist antragsgemäss festzustellen und der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen. Der Rekurrentin ist eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzusprechen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos ist.
9.a) Die Kosten des Rekursverfahrens sind gemäss § 13 Abs. 3 VRG von der Staatskasse zu tragen.
b) Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechts- genügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
c) Die Rekurrentin obsiegt nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise, aber in nicht nur geringfügigen Punkten. Der Beizug eines Rechtsbeistandes war angesichts der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich als gegeben zu erachten. Anspruch auf eine kostendeckende Parteientschädigung besteht nicht; sie hat jedoch angemessen zu sein unter Berücksichtigung des Obsiegens bzw. Unterliegens. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Betrag von Fr. 2500 angemessen. Die Entschädigung ist der teilweise unterliegenden Rekursgegnerin aufzuerlegen.
10. Gemäss § 74 Abs. 1 (letzter Satzteil) VRG ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
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