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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2022.5861
Entscheiddatum
22. März 2022
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Strafbefehl Bussen Ersatzfreiheitsstrafen Strassenverkehrsrecht Geschwindigkeitsüberschreitung
Verwendete Erlasse
Art. 27 Abs. 1 SVG Art. 4a Abs. 1 VRV Art. 4a Abs. 5 VRG Art. 22 Abs. 1 SSV Art. 22a SSV Art. 90 Abs. 1 SVG

Strafbefehl:

Sachverhalt: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts.

Signalisierte Geschwindigkeit 30 km/h
Geschwindigkeitsüberschreitung 23 km/h (Toleranz bereits abgezogen)
Lenker/Halter des Motorrads […]

Ort/Zeit: Kirchenweg 8 / Zollikerstrasse, ZH 8
Montag, 16. Mai 2022, 09:39 Uhr

Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 660.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 550.00
Total Fr. 1210.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Ein-sprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von in-haftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft er-wachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beilie-gendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […]

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