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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2022.988
Entscheiddatum
22. März 2022
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Strafbefehl Bussen Ersatzfreiheitsstrafen Strassenverkehrsrecht Verkehrsunfall Sachschaden Parkschaden Fahrerflucht
Verwendete Erlasse
Art. 31 Abs. 1 SVG Art. 51 Abs. 1 SVG Art. 51 Abs. 3 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 92 Abs. 1 SVG

Strafbefehl:

Sachverhalt: Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtbeachten des Vorschriftsignals «Einfahrt Verboten» und pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Die Beschuldigte kollidierte beim Parkieren aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit einem korrekt parkierten Fahrzeug, wobei sehr leichter Sachschaden entstand. In der Folge wendete sie ihren Personenwagen in einer Einbahnstrasse und parkierte diesen umgekehrt. Danach verliess sie die Unfallörtlichkeit, oh-ne sich um die Schadensabwicklung zu kümmern.

Ort/Zeit: Weltistrasse 5, 8002 Zürich
Sonntag, 2. Mai 2021 bis Montag, 3. Mai 2021, 20:00 Uhr

Lenker/Halter des Personenwagens […]

Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 550.00
Total Fr. 1350.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […]
Nach Eintritt der Rechtskraft: Migrationsamt Zürich

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