Strafbefehl:
Die beschuldigte Person hat sich als Lenker/Halter der fahrlässigen Übertretung der genannten Gesetzesbestimmungen schuldigt gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist:
Datum | Ort | Sachverhalt |
---|---|---|
08.09.2021, 15:32 Uhr – 09.09.2021, 16:43 Uhr | Minervastr. gegenüber 51, ZH 7 | Parkieren auf einer Halteverbotslinie um mehr als 10 Stunden |
15.09.2021, 13:10 Uhr – 16.09.2021, 08:39 Uhr | Minervastr. gegenüber 51, ZH 7 | Parkieren auf einer Halteverbotslinie um mehr als 10 Stunden |
08.10.2021, 10:18 Uhr – 09.10.2021, 22:38 Uhr | Minervastr. / Kand. 11, ZH 7 | Parkieren auf einer Halteverbotslinie um mehr als 10 Stunden |
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr.1 800.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 750.00
Total Fr. 2550.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […]
© 2023 Staatskanzlei des Kantons Zürich