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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2022.[…]
Entscheiddatum
28. Juli 2022
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Strafbefehl Bussen Ersatzfreiheitsstrafen Übertretung Geringfügiger Diebstahl
Verwendete Erlasse
Art. 139 Ziff. 1 StGB Art. 172ter Abs. 1 StGB

Strafbefehl:

Sachverhalt
Der Beschuldigte nahm am Donnerstag, 7. Juli 2022, 13:20 Uhr, im Verkaufsgeschäft Ottos an der Riedstrasse 5, 8953 Dietikon, aus dem Regal ein T-Shirt (Wert Fr. 14.90) sowie zwei Dosen Bier (Wert Fr. 3.80), packte diese in seine Sporttasche und verliess das Verkaufsgeschäft, ohne die genannten Gegenstände zu bezahlen (Gesamtwert Fr. 18.70). Dies tat er mit dem Willen, diese für sich selbst zu verwenden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 100.00 als schuldangemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Allfällige Zivilforderungen sind auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 150.00
Total Fr. 250.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […]; Ottos AG, Filiale Dietikon

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