0366

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2017.2397
Entscheiddatum
23. April 2019
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Eheschliessung, Scheinehe, Lebensgemeinschaft
Verwendete Erlasse
Art. 97a ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Dem Entscheid des Beschwerdegegners liegt im Wesentlichen nur der ausländerrechtliche Status und die Einreisesperre des Beschwerdeführers zugrunde, woraus der Beschwerdegegner schliesst, es müsse sich bei dieser Sachlage um eine Scheinehe handeln. Dagegen wird in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten sowie auf die gegenseitige Kenntnis der Lebensumstände eingegangen. In diesem Zusammenhang lässt sich insbesondere aus den beiden Befragungsprotokollen schliessen, dass die Brautleute sehr wohl genauere gegenseitige Kenntnisse über die familiäre Situation, die Vergangenheit, Vorlieben und andere Lebensumstände hatten. Ferner lassen sich den Protokollen keine augenfälligen Widersprüchlichkeiten entnehmen. Zudem ist erstellt, dass Kontakte mit Familienangehörigen stattgefunden haben, die Verlobte Reisen zum Beschwerdeführer unternommen hat und die beiden Brautleute vor und während des Ehevorbereitungs- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens regelmässig in Kontakt standen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Verlobte oder beide gemeinsam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft zu begründen gedenken. Zwar gibt es einzelne Indizien, aus denen man schliessen könnte, dass diese Absicht (Begründung einer Lebensgemeinschaft) zumindest beim Beschwerdeführer nicht gegeben sein könnte. Von einer Offensichtlichkeit kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Eine Verweigerung der Eheschliessung auf der Grundlage von Art. 97a Abs. 1 ZGB ist damit ausgeschlossen.

Sachverhalt (komprimiert)

Am 12. Januar 2017 ging beim Zivilstandsamt A, (Beschwerdegegner) ein Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, Frau B., geboren am […] 1963, von […] GR, wohnhaft an […], um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zwecks Eheschliessung ein.

Der Beschwerdegegner vermutete nach Konsultation des Dossiers der zuständigen Ausländerbehörde bezüglich des Beschwerdeführers und nach der in der Republik Kosovo in Auftrag gegebenen Befragung des Beschwerdeführers sowie der Befragung von Frau B. eine Umgehung des Ausländerrechts im Sinn von Art. 97a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Dem Beschwerdeführer und Frau B. wurde durch den Beschwerdegegner die Möglichkeit geboten, zu dieser Vermutung Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Möglichkeit geboten, Dokumente einzureichen (Art. 74a Abs. 2 Satz 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Mit Schreiben vom 21. März und 13. April 2017 nahmen der Beschwerdeführer und Frau B. Stellung.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 trat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 97a ZGB und Art. 74a ZStV auf das Gesuch des Beschwerdeführers und von Frau B. um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Art. 75 ZStV) zwecks Eheschliessung nicht ein. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Befragung des Beschwerdeführers kein echter Wille zur Begründung einer Lebensgemeinschaft mit Frau B. hervorgehe. Vielmehr wolle der Beschwerdeführer mit der geplanten Eheschliessung lediglich die Aufhebung der gegen ihn bestehenden Einreisesperre (gültig bis am 8. Juli 2019) und einen legalen Aufenthalt in der Schweiz bewirken.

Gegen die Verfügung des Beschwerdegegners erhob der Beschwerdeführer über die schweizerische diplomatische Vertretung in Pristina (Republik Kosovo) beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) mit Schreiben vom 6. Juli 2017 Beschwerde. Diese Beschwerde mit einer Übersetzung in deutscher Sprache ist beim GAZ am 27. Juli 2017 eingegangen. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des Beschwerdegegners sei aufzuheben und dem Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Verlobten sei stattzugeben.

Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Verlobte ein Recht auf Eheschliessung hätten und sie tatsächlich zusammenleben wollten. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher nicht rechtmässig. Auf Einzelheiten in der Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.[Prozessvoraussetzungen]

2.

a)

Art. 97a ZGB wurde zusammen mit Art. 105 Ziffer 4 ZGB (unbefristete Ungültigkeit einer sog. «Scheinehen») in das Eherecht eingefügt und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (AS 2007 5437), um den vermehrt festgestellten Scheinehen wirksamer begegnen zu können. Es handelt sich dabei um Ehen, die nur geschlossen werden, um einer der verlobten Personen einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Solche Scheinehen sind nicht nur ein schweizerisches, sondern ein internationales Phänomen, das auch im Ausland gesetzgeberische Massnahmen hervorgerufen hat. Scheinehen sollen verhindert werden, weil die Eheschliessung rechtsmissbräuchlich erfolgen soll; sie verstossen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sind somit in keinem Fall durch die Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützt (Art. 5 Abs. 3 BV). Dies geschieht im Einklang mit dem verfassungsmässigen Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK) und verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK). Mit der gesetzlichen Grundlage in einem Bundesgesetz wird den Anforderungen des Art. 36 BV entsprochen, welcher die Einschränkung von Grundrechten zum Gegenstand hat (vgl. zum Ganzen die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3755–3758).

Gemäss Art. 97a Abs. 1 ZGB tritt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte «auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.». Im gleichen Sinn tritt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auch auf ein Gesuch um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zwecks Eheschliessung nicht ein, wenn die Umgehung des Ausländerrechts offensichtlich ist (Art. 75 ZStV betreffend die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen verweist ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Umgehung des Ausländerrechts in Art. 65 Abs. 2 Bst. e und Art. 74a ZStV).

Art. 97a Abs. 1 ZGB soll aber nicht dazu führen, dass die Zivilstandsbeamten bei allen Eheschliessungen, an denen Ausländerinnen oder Ausländer beteiligt sind, Scheinehen vermuten. Der gute Glaube wird vielmehr vorausgesetzt (Art. 3 ZGB). Die Zivilstandsbeamten müssen ferner nicht die Aufgabe der Migrationsbehörden übernehmen. Diese entscheiden nach wie vor über die Erteilung oder Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für einen ausländischen Ehegatten. Nur bei Missbräuchen, die klar auf der Hand liegen, sind die Zivilstandsbeamten verpflichtet, eine Eheschliessung zu verweigern. Vage Vermutungen reichen nicht aus. Bestehen aber begründete Hinweise, dass ein Missbrauch vorliegt, sind die Zivilstandsbeamten gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie haben insbesondere die Verlobten über die Umstände der Eheschliessung zu befragen (Art. 97a Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 74a Abs. 2 ZStV). Ob ein Ehewille vorliegt, ist eine innere Tatsache, die nicht direkt bewiesen werden kann. Ein Rechtsmissbrauch kann deshalb nur mit Hilfe von verschiedenen Indizien belegt werden, so zum Beispiel, wenn ein unüblich grosser Altersunterschied zwischen den Verlobten gegeben ist, die Möglichkeit sich zu verständigen fehlt, die persönlichen Lebensumstände des anderen Ehegatten nicht bekannt sind oder Geld für die Eheschliessung bezahlt worden ist (vgl. zum Ganzen die Botschaft, a.a.O., 3836 f.; der Entwurf des Bundesrates zu Art. 97a ZGB wurde im Übrigen vom Gesetzgeber unverändert übernommen, vgl. hierzu auch die parlamentarischen Beratungen im Nationalrat, Amtl. Bull. N 2004 1158 ff., sowie im Ständerat, Amtl. Bull. 2005 318).

Wie es der Wortlaut von Art. 97a Abs. 1 ZGB schon zum Ausdruck bringt, kann der Missbrauch durch beide Verlobten oder in den häufigeren Fällen durch einen Verlobten allein verübt werden (vgl. MICHEL MONTINI/CORA GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 97a ZGB N 2).

b)

Bei der Auslegung einer Norm ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich, sind bislang zu Art. 97a ZGB vier höchstrichterliche materielle Entscheide ergangen: das jüngste Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2014, 5A_30/2014; das Urteil vom 23. Januar 2013, 5A_901/2012; das Urteil vom 9. August 2011, 5A_225/2011; sowie das Urteil vom 26. Juli 2011, 5A_201/2011. In allen vier Fällen wurden die von den Brautleuten erhobenen Beschwerden durch das Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte demnach die angefochtenen Entscheide der kantonalen Vorinstanzen, welche in allen vier Fällen auf das Vorliegen einer «Scheinehe» erkannten.

Zur Eingrenzung der vom Gesetzgeber verpönten Scheinehe kann auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht und zum Bürgerrecht herangezogen werden. Insbesondere hat sich das Bundesgericht schon mehrmals zur Frage geäussert, ob ein Familiennachzug oder der Verbleib des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin in die/der Schweiz nicht statthaft war, weil kein gegenseitiger Ehewille vorlag, mithin auf Rechtsmissbrauch im Sinn einer Scheinehe zu schliessen war (vgl. die umfangreiche Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20] beziehungsweise des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], das durch das AIG abgelöst wurde, beziehungsweise zum Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681] betreffend EU-Bügerinnen und -Bürger).

c)

Die Oberaufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW), hat zur Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamten Weisungen erlassen, welche im vorliegenden Fall mit einzubeziehen sind. Es handelt sich um die Weisung Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (im Internet nachzulesen auf der Seite des Bundesamts für Justiz: bj.admin.ch: Gesellschaft: Zivilstandswesen: Weisungen: Ehe und Partnerschaft). Ziffer 2.4 dieser Weisung (Beweis des Rechtsmissbrauchs) interessiert hier speziell.

3.

Der Beschwerdegegner begründet seinen Entscheid damit, dass die Konsultation des massgeblichen Ausländerdossiers und die getrennte Befragung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, Frau B., klar eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern erkennen liessen. Aufgrund der Sachverhaltsvermittlungen sei genügend erstellt, dass der Beschwerdeführer keine echte eheliche Beziehung mit Frau B. eingehen wolle.

Der Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner mit einer Einreisesperre noch bis am 8. Juli 2019 nicht in die Schweiz einreisen kann. Ob bei einer Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Familiennachzug in die Schweiz vor Ablauf einer Einreisesperre überhaut rechtlich möglich ist, muss nicht näher erörtert werden, weil die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit der Umgehung des Ausländerrechts (Art. 97a ZGB) im vorliegenden Fall als nicht gegeben erscheint.

Die bestehende Einreisesperre und der potenzielle migrationsrechtliche Vorteil einerEheschliessung mit einer Schweizerin mag zwar ein Hinweis sein, dass ein Missbrauch vorliegen könnte. Für sich allein genügt dies jedoch nicht, um von einem offensichtlichen Missbrauch im Sinne von Art. 97a ZGB auszugehen und auf ein Gesuch um Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens oder – wie im vorliegenden Fall – auf ein Gesuch um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Art. 75 ZStV) nicht einzutreten. Weitere Indizien müssten in der Summe klar darauf schliessen lassen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer oder Frau B. oder auch beide zusammen keine echte Lebensgemeinschaft einzugehen gedenken.

Mit Blick auf die unter Erwägung 2 c) hiervor erwähnte Weisung des EAZW müssten noch weitere Indizien ausgewiesen sein, wonach die Brautleute keine Lebensgemeinschaft eingehen möchten. «Ausgewiesen» will heissen, dass kein ernsthafter Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Indiz bestehen bleibt (zum Beweismass in einem Verwaltungsverfahren vgl. KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 7 N 25ff.). Das EAZW nennt neben dem Aufenthaltsstatus der Brautleute folgende Indizien:

  • Die Eheleute kennen sich erst seit kurzer Zeit;
  • Zwischen den Eheleuten besteht ein grosser Altersunterschied (einer der Eheleute oder der Partner ist deutlich älter als der andere);
  • Derjenige Ehegatte, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt (Schweizer Bürger, EU-/EFTA-Bürger oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung), gehört offensichtlich einer sozialen Randgruppe (Alkoholiker, Drogenabhängige, Prostituierte) an;
  • Die Eheleute haben Verständigungsschwierigkeiten;
  • Die Ehegatten kennen die Lebensumstände (z.B. die familiäre Situation, die Wohnsituation, Freizeitbeschäftigungen etc.) des jeweils anderen nur schlecht;
  • Es besteht kein Bezug zur Schweiz;
  • Die Ehegatten machen widersprüchliche Aussagen;
  • Die Eheschliessung erfolgte gegen die Bezahlung von Geld oder die Überlassung von Drogen.

Art. 97a ZGB setzt nicht voraus, dass in einem konkreten Fall alle genannten Indizien kumulativ ausgewiesen sein müssen. Andererseits ist es kaum denkbar, zuverlässig und rechtmässig auf eine geplante Scheinehe zu schliessen, wenn nur ein einzelnes Indiz als ausgewiesen erscheint. In seiner Begründung erwähnt der Beschwerdegegner in einer Aufzählung nur gerade die verschiedenen Akten, welche beigezogen wurden sowie die verschiedenen Abklärungen und Anhörungen die getroffen beziehungsweise durchgeführt wurden, ohne sich im Einzelnen und differenziert mit dem Inhalt dieser Beweismittel auseinanderzusetzen. Dem Entscheid des Beschwerdegegners liegt im Wesentlichen nur der ausländerrechtliche Status und die Einreisesperre des Beschwerdeführers zugrunde, woraus der Beschwerdegegner schliesst, es müsse sich bei dieser Sachlage um eine Scheinehe handeln. Dagegen wird in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners nicht auf die Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B. sowie auf die gegenseitige Kenntnis der Lebensumstände eingegangen. In diesem Zusammenhang lässt sich insbesondere aus den beiden Protokollen je vom 21. Februar 2017 über die Befragung des Beschwerdeführers und jener von Frau B. schliessen, dass die Brautleute sehr wohl genauere gegenseitige Kenntnisse über die familiäre Situation, die Vergangenheit, Vorlieben und andere Lebensumstände hatten. Ferner lassen sich den Protokollen keine augenfälligen Widersprüchlichkeiten entnehmen. Zudem ist erstellt, dass Kontakte mit Familienangehörigen stattgefunden haben, Frau B. Reisen zum Beschwerdeführer unternommen hat und die beiden Brautleute vor und während des Ehevorbereitungs- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens regelmässig in Kontakt standen.

Wie bereits ausgeführt, kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer oder Frau B. oder beide gemeinsam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft zu begründen gedenken. Zwar gibt es einzelne Indizien, aus denen man schliessen könnte, dass diese Absicht (Begründung einer Lebensgemeinschaft) zumindest beim Beschwerdeführer nicht gegeben sein könnte. Von einer Offensichtlichkeit kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Eine Verweigerung der Eheschliessung auf der Grundlage von Art. 97a Abs. 1 ZGB ist damit ausgeschlossen. Der Beschwerdegegner ist demnach gehalten, das Ehevorbereitungsverfahren wieder aufzunehmen und bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 94–96, Art. 98 Abs. 3, Art. 99 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 ZGB) ordentlich abzuschliessen. Hiernach ist für die Verlobte des Beschwerdeführers, Frau B., das beantragte Ehefähigkeitszeugnis auszustellen (Art. 75 ZStV).

Gleichwohl bleibt es der zuständigen Migrationsbehörde natürlich unbenommen, die Ernsthaftigkeit der Beziehung des Beschwerdeführers mit Frau B. zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners aufzuheben ist. Das Ehevorbereitungsverfahren ist wieder aufzunehmen und bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ordentlich abzuschliessen. Hiernach ist für die Verlobte des Beschwerdeführers, Frau B., das beantragte Ehefähigkeitszeugnis auszustellen.

Wünschen die Brautleute (entgegen der ursprünglichen Absicht) eine Eheschliessung in der Schweiz, gilt folgendes: Die Durchführbarkeit der Eheschliessung hängt davon ab, ob das zuständige Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Eheschliessung – trotz bestehender Einreisesperre bis am 8. Juli 2019 – erteilen würde. Darüber müsste sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 98 Abs. 4 ZGB gegenüber dem Beschwerdegegner ausweisen. Das Gleiche gilt für die Ausstellung einer Trauungsermächtigung (Art. 99 Abs. 3 ZGB).

5.[Gebührenerhebung und Kostentragung]

6.[Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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