0361

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2021-937
Entscheiddatum
28. Juni 2021
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Bedingte Entlassung, Rechtsschutzinteresse, Nichteintreten
Verwendete Erlasse
Art. 86 StGB, § 21 Abs. 1 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Vorinstanz wies die bedingte Entlassung des Rekurrenten auf den 2/3-Termin ab, nachdem dieser an der Anhörung mitgeteilt hatte, dass er die bedingte Entlassung nicht wolle. Da dem vom Rekurrenten geäusserten Begehren vollumfänglich entsprochen wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Sachverhalt

A. wurde unter anderem zu folgenden Strafen verurteilt:

  • 100 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag bereits erstandenen Freiheitsentzug, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 20. April 2020 wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
  • 90 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich 2 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 9. Juni 2020 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Ladendiebstahls,
  • 90 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich 2 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 4. Juni 2020 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
  • 60 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag bereits erstandenen Freiheitsentzug, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 24. April 2020 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
  • 30 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 25. Juni 2020 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls,
  • 20 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag bereits erstanden Freiheitsentzug, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 13. Juni 2020 wegen Sachbeschädigung,
  • 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 350 Busse gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes B. vom 12. Mai 2020,
  • 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 400 Busse gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes B. vom 20. Mai 2020,
  • 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 300 Busse gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes C. vom 8. Juni 2020,
  • 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 150 Busse gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes D. vom 23. Juni 2020,
  • 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 150 Busse gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes E. vom 27. April 2020,
  • 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 150 Busse gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes B. vom 1. Oktober 2019.

Erwägungen

1.

1.1

Nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Anfechtung von Anordnungen muss das geltend gemachte Interesse zudem aktuell und praktisch sein (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Kein Rechtsschutzinteresse haben Adressatinnen und Adressaten, wenn die Verfügung vollumfänglich ihren Anträgen entspricht, womit ihnen die formelle Beschwer fehlt (MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., 2014, § 21 N 41). Auch an der Anfechtung allein der Erwägung eines Entscheids besteht kein schutzwürdiges Interesse (BERTSCHI, a.a.O., § 21 N 29).

1.2

Dem vom Rekurrenten mehrmals geäusserten Begehren, nicht bedingt entlassen zu werden, wurde mit der angefochtenen Verfügung vollumfänglich entsprochen. Da der Rekurrent lediglich mit einer Erwägung des JuWe unter Ziff. 5 der Verfügung nicht einverstanden ist, fehlt ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG. Deshalb ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

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