0348

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ADO 2015/827
Entscheiddatum
26. Januar 2015
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Zivilstandswesen Internationales Privatrecht Ausländerrecht Ordre public Adoption Umgehungsadoption Gesetzesumgehung
Verwendete Erlasse
Art. 78 IPRG Art. 32 IPRG Art. 23 Abs. 3 IPRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt deren Anerkennung voraus. Die in der Republik Kosovo erfolgte Adoption wäre in der Schweiz grundsätzlich zu anerkennen, weil sie im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wurde. Der Anerkennung steht aber ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public entgegen, da es sich vorliegend um eine sogenannte «Umgehungsadoption» handelt, mit der die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen. Die Begründung einer echten Familiengemeinschaft wird damit nicht angestrebt. Adoptiert wurde der knapp 15-jährige Neffe des Gesuchstellers, der nach wie vor zu seiner leiblichen Familie eine lebendige und erhaltenswerte Beziehung pflegt und in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Im Februar 2014 informierte die Schweizerische diplomatische Vertretung in Pristina (Republik Kosovo) das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) über die Adoption des Gesuchstellers 3 durch die Gesuchstellerin 1 und den Gesuchsteller 2. Die Adoption wurde am 26. November 2012 durch das Kommunalgericht in A. (Republik Kosovo) ausgesprochen. Dem Schreiben der Schweizer Vertretung waren eine «Declaration of joint household» beigelegt. Aus dem Schreiben und der Beilage ging unter anderem hervor, dass die besagte Adoption nicht zum Zweck der Schaffung familiärer Bande zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind, sondern zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern stattgefunden hätte. Im April 2014 wurden die Gesuchsteller mit den Hinweisen der Schweizer Vertretung in Pristina (Republik Kosovo) konfrontiert. Es wurde ihnen ferner mitgeteilt, dass die in der Republik Kosovo erfolge Adoption in der Schweiz voraussichtlich nicht anerkannt werden könne, weil dies gegen den schweizerischen Ordre public verstossen würde. Den Gesuchstellern wurde das rechtliche Gehör gewährt und Frist für eine Stellungnahme angesetzt. Im Juni und Juli 2014 führte das GAZ Abklärungen beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich durch und gab bei der Schweizer Vertretung in Pristina (Republik Kosovo) eine Überprüfung und Beglaubigung von verschiedenen kosovarischen Urkunden sowie einen Erkundungsbericht in Auftrag. Anfang Oktober 2014 wurden die Gesuchsteller über den besagten Erkundungsbericht und über die erneute Absicht des GAZ, die im Ausland erfolgte Adoption nicht anzuerkennen, unterrichtet. Gleichzeitig wurde den Gesuchstellern nochmals das rechtliche Gehör gewährt und Frist für eine Stellungnahme angesetzt.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Adoption im schweizerischen Personenstandsregister. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption werden im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) umschrieben, wobei staatsvertragliche Regelungen vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im vorliegenden Fall sind einzig die Bestimmungen des IPRG massgebend, da bezüglich der Anerkennung einer Adoption keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo bestehen. Internationale Übereinkommen sind vorliegend ebenfalls nicht zu beachten; insbesondere nicht das Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 (SR 0.211.221.310) und auch nicht das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (SR 0.211.221.311), weil die Republik Kosovo in beiden Fällen nicht Vertragsstaat ist.

    Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn: a) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b) gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c) kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt.

    Für die Anerkennung einer Adoption ist Art. 78 in Verbindung mit Art. 26 Bst. a IPRG massgebend. Demnach werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, «wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind» (Art. 78 Abs. 1 IPRG). Jedoch werden ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen (Art. 78 Abs. 2 IPRG).
  3. Wie bereits ausgeführt, müssen vor einer Eintragung ausländischer Entscheidungen in das schweizerische Personenstandsregister die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 25 bis 27 IPRG durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen geprüft werden (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Während Zuständigkeit (Art. 25 Bst. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) und Rechtskraft (Art. 25 Bst. b IPRG) durch die Anerkennungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen sind, muss bei den Verweigerungsgründen nach Art. 25 Bst. c in Verbindung mit Art. 27 IPRG zwischen dem materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) und dem verfahrensrechtlichen bzw. formellen Ordre public (Art. 27 Abs. 2 IPRG) unterschieden werden. Von Amtes wegen zu prüfen ist hier nur ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public. Dagegen sind Einreden im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG lediglich gestützt auf entsprechende Rügen von Verfahrensbeteiligten zu beachten, und Verfahrensbeteiligte, welche solche Einreden geltend macht, haben auch die erforderlichen Nachweise zu erbringen (vgl. PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 27 N 70 ff.; sowie ROBERT DÄPPEN/RAMON MABILLARD, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 27 N 1, je mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).
  4. Aus den Akten geht hervor, dass es sich bei der vorliegenden Adoption um eine sogenannte «Volladoption» handelt (die Republik Kosovo kennt auch noch die sogenannte schwache Adoption; vgl. KURT SIEHR, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O., Art. 78 N 26; anderer Meinung offenbar DAVID URWYLER/SONJA HAUSER, in: Basler Kommentar zum IPRG, a.a.O., Art. 78 IPRG N 24); die Gesuchsteller haben dies an der Anhörung vom 26. Mai 2014 bestätigt (…). Damit würde diese im Ausland erfolgte Adoption bei einer Anerkennung in der Schweiz die gleiche Wirkung wie eine inländische Adoption entfalten

    Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 den Gesuchsteller 3 gemeinsam adoptiert haben. Seit Rechtskraft des Entscheids des Kommunalgerichts in A. (Republik Kosovo) vom 26. November 2012 sind die rechtlichen Beziehungen des Gesuchstellers 3 zu seiner leiblichen Mutter und zu seinem leiblichen Vater in der Republik Kosovo demnach erloschen.

    Im Übrigen wird die Echtheit der vorliegenden kosovarischen Urkunden nicht angezweifelt. Die Schweizer Vertretung in Pristina (Republik Kosovo) hat die relevanten Urkunden beglaubigt und mit Urkundensendung vom 5. September 2014 dem GAZ übermittelt, wobei die Schweizer Vertretung folgende Bemerkungen anbrachte: «Bitte beachten Sie, dass diese Vertretung mit der Beglaubigung mittels eines Form801 nur den Stempel und die Unterschrift des hiesigen Aussenministeriums bestätig. Gemäss Auskunft unseres Vertrauensanwaltes kann ein Gerichtsurteil, welches in A. gefällt wurde, nur von den Parteien selber angefochten werden ungeachtet ob die hiesigen Gesetze von den hiesigen Gerichten eingehalten wurden (Wohnsitz der Adoptiveltern während der Probezeit in A.)».
  5. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 vor, während und nach der Adoption des Gesuchstellers 3 ihren gesetzlichen Wohnsitz unterunterbrochen in der Schweiz bzw. an ihrer Adresse in X. hatten (…). Weiter ist erstellt, dass die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 auch nach ihrer Einbürgerung vom 27. Februar 2003 in X. ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft beibehalten haben. Die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 besitzen demnach neben dem Schweizer Bürgerrecht auch die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo. Dieser Umstand ist insofern relevant, als für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz die Beachtung einer von verschiedenen Staatsangehörigkeiten genügt (Art. 23 Abs. 3 IPRG).

    Demnach wäre die in der Republik Kosovo erfolgte Adoption in der Schweiz grundsätzlich anerkennbar, weil zumindest eine Voraussetzung in Art. 78 Abs. 1 IPRG erfüllt ist (Heimatstatut).

    Wie bereits ausgeführt, kann einer Anerkennung aber ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public entgegenstehen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
  6. Bereits mit seinem ersten Schreiben an die Gesuchsteller vom 4. April 2014 hat das GAZ Vorbehalte gegen eine Anerkennung der in der Republik Kosovo erfolgten Adoption angebracht. Das GAZ ging und geht davon aus, dass nicht das Wohl des adoptierten Kindes (der Gesuchsteller 3) im Vordergrund stand. Vielmehr erfolgte die Adoption nach Meinung des GAZ, um dem Gesuchsteller 3 aufenthaltsrechtliche Vorteile für die Schweiz zu verschaffen. Weiter zweifelte das GAZ an, ob die mit einer Adoption normalerweise einhergehende Ablösung der sozialen Bindung zwischen adoptierten Kind und seinen leiblichen Eltern im vorliegenden Fall angestrebt wird. Auch ging das GAZ davon aus, dass die Eignung der Adoptiveltern nie ernsthaft abgeklärt wurde, zumal keine Probezeit stattgefunden hat und der Gesuchsteller 3 bei der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 nie in Pflege war.

    Die Stellungnahmen der Gesuchsteller vom 27. April 2014 und vom 12. Mai 2014 (…), welche im Wesentlichen die Vorbehalte des GAZ bestritten, vermochten das GAZ nicht zu überzeugen. Gleichwohl nahm das GAZ die Stellungnahmen zum Anlass, die Gesuchstellerin 1 und den Gesuchsteller 2 zu einer Anhörung einzuladen. An dieser Anhörung vom 26. Mai 2014 wurden unter anderen folgende Aussagen gemacht:

    - Der Gesuchsteller 3 wächst in der Republik Kosovo unter behüteten Verhältnissen auf. Der Gesuchsteller 2 gibt zu Protokoll, dass der 13-jährige Gesuchsteller 3 mit seinen leiblichen Eltern und seinen drei Schwestern eine normale Beziehung pflegt. Es gab in der Familie des Gesuchstellers 3 keine speziellen Vorfälle, welche eine Adoption angezeigt erschienen liessen. Ferner kenne sich der Gesuchsteller 3 in seinem Dorf gut aus, haben keine Feinde und sei in seiner Umgebung gut integriert. Auch sei der Gesuchsteller 3 in der Schule gut und leide an keinerlei Behinderungen (…).

    - Der Gesuchsteller 2 bestätigt, dass im Gegensatz zum Urteil des Kommunalgerichts A. (Republik Kosovo) vom 26. November 2012 keine Versuchsperiode in der Republik Kosovo stattgefunden hat (…).

    - Das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 einerseits zu den leiblichen Eltern des Gesuchstellers 3 andererseits sei sehr gut. Beim leiblichen Vater des Gesuchstellers 3 handelt es sich um den Bruder des Gesuchstellers 2. Der Gesuchsteller 3 ist also der Neffe des Gesuchstellers 2 (…).

    - Der Gesuchsteller 3 sei – zusammen mit seinen leiblichen Eltern und seinen Geschwistern – insgesamt zweimal in die Schweiz zur Gesuchstellerin 1 und zum Gesuchsteller 2 auf Besuch gekommen. Der Gesuchsteller 3 könne sich ein bisschen auf Deutsch verständigen, nachdem ihm in der Republik Kosovo Deutschkurse finanziert worden seien (…).

    - Als Grund für die Freigabe zur Adoption geben die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 an, dass der Gesuchsteller 3 mit ihnen speziell verbunden sei. Sie würden als Eltern akzeptiert und würden vom Gesuchsteller 3 mit «Mami» und «Papi» angesprochen (…)

    - Der Gesuchsteller 3 wohnte und wohne vor und nach seiner Adoption im gleichen Haus wie seine leiblichen Eltern. Seit der Adoption jedoch nicht mehr in der gleichen Wohnung, sondern in der Wohnung der Grosseltern des Gesuchstellers 3 (des Vaters und der Mutter des leiblichen Vaters des Gesuchstellers 3). In einer weiteren Etage dieses Hauses würde sich auch noch eine (Ferien-)Wohnung der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2 befinden (…).
  7. In der Folge liess das GAZ die Aussagen der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2 bezüglich der Wohnverhältnisse des Gesuchstellers 3 durch die Schweizer Vertretung in der Republik Kosovo verifizieren. Im Erkundungsbericht vom 4. September 2014 wird folgendes festgehalten:

    «Sie haben uns beauftragt, in Sachen Gesuchsteller 3 Abklärungen zu tätigen. Wir haben uns deshalb am 1. September 2014 in C. aufgehalten. Dort haben wir Gesuchsteller 3 angetroffen und mit seinem leiblichen Vater D. in ihrem Anwesen gesprochen. Aus Desinteresse oder weil ihn sein Vater dazu angehalten hat, nahm Gesuchsteller 3 am Gespräch nicht teil. Die Familie von D., d.h. Vater, Mutter, Gesuchsteller 3 und zwei Schwestern, bewohnt den ersten Stock eines vierstöckigen Blockes von hoher Bauqualität, der D. und seinen Brüdern gehört. Im zweiten Stock dieses Blockes wohnen die Eltern von D. (…)».

    Weiter ist dem Erkundungsbericht zu entnehmen:

    «Vater D. liess sich wie folgt vernehmen: Sein Bruder (Gesuchsteller 2), der zwei Söhne und eine Tochter habe, habe gewünscht, Gesuchsteller 3 zu adoptieren. Er könne seinem Bruder einen solchen Wunsch nicht abschlagen. Seine, des Gesuchstellers 2, Ehefrau sei damit ebenfalls einverstanden. Es bestehe zwischen Gesuchsteller 2 und Gesuchsteller 3 seit langer Zeit eine spirituelle grösste Nähe. Die beiden seien emotional äusserst stark verbunden. Warum genau, das könne er nicht sagen».

    Der Erkundungsbericht endet mit folgender Anmerkung:

    «Das Anwesen der Familie E. ist für lokale Verhältnisse luxuriös. Ihre materiellen Lebensverhältnisse offensichtlich ausgezeichnet. D. legte die Adoption seines Sohnes wortreich und in emotionalen Termini dar. Die Widersprüchlichkeit seines Handelns vor dem Hintergrund der Tradition in der Republik Kosovo sowie vor dem Hintergrund der offensichtlich herrschenden guten materiellen Verhältnisse vermochte er nicht ansatzweise zu erklären».

    In ihrer Stellungnahme, die beim GAZ am 5. November 2014 eingegangen ist, widersprechen die Gesuchsteller der Darstellung im Erkundungsbericht, wonach der Gesuchsteller 3 nicht bei seinen Grosseltern wohne. Weiter sei der Gesuchsteller 3 sehr wohl an einem Gespräch mit dem Ermittler der Schweizer Vertretung interessiert gewesen. Die Gesuchsteller offerieren eine weitere Besichtigung der Verhältnisse vor Ort und ein Gespräch mit dem Gesuchsteller 3.
  8. a) Bereits im Schreiben des GAZ vom 3. Oktober 2014 an die Gesuchsteller wurde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen. In den Entscheiden des Bundesgerichts 2C_1115/2013 vom 11. Februar 2014 und 2C_404/2014 vom 19. Juni 2014 waren Fälle zu beurteilen, in denen ein Schweizer Ehepaar bzw. in der Schweiz niedergelassene kosovarische Eheleute in der Republik Kosovo ihre Neffen adoptiert haben. In einem Fall war dieser Neffe bei der Adoption 16-jährig, im anderen Fall 15-jährig. In beiden Fällen lebten die Neffen vor und während der Adoption in der Republik Kosovo bei ihren Familien. In beiden Fällen ging es jeweils um die Zulässigkeit des «Familiennachzugs» der Neffen in die Schweiz.

    In beiden Fällen erkannte das Bundesgericht, dass nicht ein Familiennachzug im Sinne der Begründung einer echten Familiengemeinschaft angestrebt wurde. Vielmehr sei es den Adoptierenden darum gegangen, den Adoptivsöhnen einen Aufenthaltstitel für die Schweiz und damit bessere Erwerbsmöglichkeiten zu verschaffen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass jeweils eine sogenannte. «Umgehungsadoption» vorlag, mit der die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollten. Eine weitere Interessenabwägung war, gemäss Bundesgericht, nicht vorzunehmen, zumal die Umgehungsadoption als solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz verdiene und keine enge Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihren Adoptivsöhnen bestehe.

    b) In der Lehre werden bezüglich Art. 78 IPRG, der die Anerkennung von ausländischen Adoptionen zum Gegenstand hat, verschiedene Anerkennungsvorbehalte bzw. Verweigerungsgründe genannt. So weisen etwa David Urwyler und Sonja Hauser darauf hin, dass «… bei Adoptionen innerhalb der erweiterten Familie (z.B. Adoption der Nichte oder des Neffen), … eine genaue Prüfung des Kindeswohls im Rahmen des Ordre public angezeigt [ist], da oft die leiblichen Eltern noch leben und sogar für das Kind sorgen könnten». Weiter meinen die Autoren: «Adoptionen dienen in erstere Linie dazu, einem Kind das Aufwachsen in einem familiären Umfeld zu ermöglichen. Stehen andere Absichten wie Ausbildung oder die Existenzsicherung der leiblichen Eltern im Vordergrund, ist unseres Erachtens eine sorgfältige Abwägung aller Aspekte unter der Prämisse des Kindesinteresses vorzunehmen und gegebenenfalls eine Anerkennung der Adoption zu verweigern. […] Um dem Einzelfall gerecht zu werden, hat eine differenzierte Überprüfung insbesondere der (allenfalls adoptionsfremden) Motive, des soziokulturellen Hintergrundes der Beteiligten und der sozialpsychischen Eltern-/Kind-Verhältnisse zu erfolgen. Es ist vor der Anerkennung einer ausländischen Adoption sicherzustellen, dass sich die ausländischen Behörden beim Adoptionsentscheid am Kindeswohl orientiert hat.». Und mit Verweis auf CYRIL HEGNAUER (Zeitschrift für Vormundschaftswesen (ZVW) [heute: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE)] 1993, 102 ff.) führen URWYLER/HAUSER weiter aus, dass eine Adoption nur dann dem Wohl des Kindes dienen könne, wenn sie der bestehenden sozial-psychischen Situation entspreche, eine lebendige, erhaltenswürdige Beziehung zur leiblichen Familie somit nicht mehr bestehe und an ihrer Stelle die Adoptiveltern die nächsten Bezugspersonen geworden seien (URWYLER/HAUSER, a.a.O., Art. 78 IPRG N 15; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch SIEHR, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O., Art. 78 IPRG N 11).
  9. Im vorliegenden Fall kommt das GAZ aufgrund der Akten und der Sachverhaltsermittlungen zum Schluss, dass sich der Adoptionsentscheid der ausländischen Behörde nicht am Wohl des Adoptivkindes orientiert hat. Erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die ausländische Behörde die nach dem kosovarischen Recht vorgeschriebene Probezeit nicht beachtet und ihren Entscheid vor Ablauf dieser Probezeit gefällt hat; zudem hat eine eigentliche Probezeit im erforderlichen Umfang gar nie stattgefunden, wie die Gesuchsteller selber bestätigen.

    Entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Gesuchsteller 3 zu seiner leiblichen Familie ohne Zweifel eine lebendige, erhaltenswürdige Beziehung pflegt. Wie die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 selber bestätigen, pflegen die leiblichen Eltern des Gesuchstellers 3 mit diesem eine harmonische Beziehung; es werden keine Anzeichen von Gewalt oder Verwahrlosung genannt. Vielmehr wächst der Gesuchsteller 3 im Hause seiner leiblichen Eltern in einem behüteten Umfeld auf und leidet ganz offensichtlich auch keine materielle Not (…). In diesem Zusammenhang ist für das GAZ erstellt, dass der Gesuchsteller 3 auch nach seiner Adoption mit seinen leiblichen Eltern und seinen Geschwistern zusammenlebt, was nicht erstaunen kann, zumal selbst die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 aussagen, dass der Gesuchsteller 3 und seine leiblichen Eltern im selben Haus wohnen.

    Wenig glaubhaft ist die Darstellung der Gesuchsteller, wonach der Gesuchsteller 3 nicht mehr in der Wohnung seiner leiblichen Eltern, sondern in der Wohnung seiner Grosseltern leben soll. Unglaubwürdig auch die Darstellung, dass der Gesuchsteller 3 seine leiblichen Eltern nicht mehr mit «Papa» und «Mama» oder dergleichen ansprechen und nun die Adoptiveltern so nennen soll (…). Gegen diese Darstellung spricht unter anderem auch der Erkundungsbericht der Schweizer Vertretung in der Republik Kosovo vom 4. September 2014. Wenig glaubhaft ist auch die Äusserung des leiblichen Vaters des Gesuchstellers 3 bei dieser Erkundung, wonach sein Sohn so sehr mit dem Gesuchsteller 2 «spirituell grösste Nähe» zeige, dass er den Adoptionswunsch des Gesuchstellers 2 (dem Bruder des leiblichen Vaters des Gesuchstellers 3) nicht habe abschlagen können.

    Im Übrigen wird auf die Offerte der Gesuchsteller, einen weiteren Erkundungsbericht einzuholen, nicht eingetreten; das Überraschungsmoment ist nicht mehr gegeben und die Gefahr einer Inszenierung der gelebten Verhältnisse ist nun zu gross. Ohnehin sind weitere Sachverhaltsabklärungen nicht mehr geboten, da dem GAZ keine vernünftigen Zweifel bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse bleiben (zum Beweismass im Verwaltungsverfahren vgl. KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 N 25 ff.).

    Weiter fällt ins Gewicht, dass der Gesuchsteller 3 bald 15 Jahr alt sein wird und sein ganzes Leben ohne Unterbruch in der Republik Kosovo. gewohnt bzw. gelebt hat. Der Gesuchsteller 3 ist in seiner Heimat gemäss den Ausführungen seiner Adoptiveltern bestens integriert und muss unter keinen Ausgrenzungen leiden. Die erklärte Absicht der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2 den Gesuchsteller 3 in die Schweiz zu holen, wird diesen vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Er beherrscht weder die deutsche Sprache, noch ist er mit den Verhältnissen in der Schweiz vertraut. Er würde in einer entscheidenden Phase seines Lebens, unmittelbar vor oder kurz nach einer weiterführenden Ausbildung aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen, was sich nach allgemeiner Erfahrung als nachteilig erweist. Die diesbezüglichen Beschwichtigungen der Gesuchsteller vermögen nicht zu überzeugen.

    Ins Gewicht fällt auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 bereits eigene Kinder haben (…). Ein unerfüllter Kinderwunsch liegt der Adoption in der Republik Kosovo demnach nicht zugrunde. Die geltend gemachte Verbundenheit alleine (…) legt eine Adoption nicht nahe, zumal eine Adoption unter den bereits beschriebenen Umständen dem Wohl des Gesuchstellers 3 nicht dienlich ist.
  10. Zusammenfassend ist das GAZ überzeugt, dass die am 26. November 2012 durch das Kommunalgericht in A. (Republik Kosovo) ausgesprochene Adoption nicht zum Zweck der Schaffung familiärer Bande zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind, sondern zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern stattgefunden hat. Ein solches, adoptionsfremdes Motiv, bei dem das Kindeswohl nicht im Zentrum der Überlegungen stand, widerspricht dem schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG, weshalb der ausländische Adoptionsentscheid nicht anerkannt werden darf.
  11. [Kostentragung durch die Gesuchsteller 1 und 2 und keine Parteientschädigung]

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