0347

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
Anerk 2015/283
Entscheiddatum
29. April 2016
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Kindesanerkennung Gefälligkeitsanerkennung Internationales Privatrecht Ordre public
Verwendete Erlasse
Art. 70 IPRG Art. 73 Abs. 1 IPRG Art. 27 IPRG Art. 260 ZGB Art. 253 StGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine sogenannte Gefälligkeitsanerkennung verstosst gegen den Ordre public. Die in Brasilien erfolgte Kindesanerkennung eines Volljährigen kann in der Schweiz nicht anerkannt werden, da die Kindesanerkennung durch eine Person, die nachweislich weiss, dass sie nicht der leibliche Vater ist und im Wesentlichen die Umgehung des Ausländerrechts bezweckt, als rechtsmissbräuchlich erscheint und mit dem schweizerischen Rechtsempfinden in offensichtlichem Widerspruch steht.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Mit Schreiben vom 24. September 2015 übermittelte das Zivilstandsamt X./TG dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) eine brasilianische Geburtsurkunde (mit beglaubigter Deutscher Übersetzung) und eine Passkopie bezüglich Gesuchsteller 3. Zudem war der Urkundensendung Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller 1 und dem genannten Zivilstandsamt beigelegt. Aus der besagten Korrespondenz geht hervor, dass der Gesuchsteller 1 sich im April 2015 bei einem Ferienaufenthalt in Brasilien als «Vater in der Geburtsurkunde von A. eintragen» liess. Dies sei «aus emotionalen Gründen» erfolgt, da der Gesuchsteller 1 A. wie seinen eigenen Sohn liebe. Der Gesuchsteller 1 will die Vaterschaft zu A. auch in der Schweiz anerkennen lassen.

Im Rahmen der üblichen Prüfung des Gesuchs wurden die früheren Zivilstandsereignisse bezüglicher des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2 näher abgeklärt. Am (…) haben die genannten Gesuchsteller vor dem Zivilstandsamt Y./TG die Ehe geschossen. Anlässlich des Ehevorbereitungsverfahrens deklarieren die Gesuchsteller, dass sie keine gemeinsamen Kinder haben (…). In der Folge brachte die Gesuchstellerin 2 am (…) in Z./TG die Zwillinge (…) und (…) zur Welt. Als Vater wurde aufgrund der Vaterschaftsvermutung des Ehegatten der Gesuchsteller 1 in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 eröffnete das GAZ dem Gesuchsteller 1, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der zuvor erwähnten Erkenntnisse von einer sogenannten «Gefälligkeitsanerkennung» ausgehe. Demnach vermutet das GAZ, dass der Gesuchsteller 1 nicht der leibliche Vater des Gesuchstellers 3 sei und sich der Gesuchsteller 1 diesem Umstand voll und ganz bewusst sei. Das GAZ wies auf die Absicht hin, diese Gefälligkeitsanerkennung für die Schweiz nicht anzuerkennen. Bevor das GAZ entsprechend verfügte, wurde dem Gesuchsteller 1 das rechtliche Gehör gewährt.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 machte der Gesuchsteller 1 über den zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch. Der Rechtsvertreter verlangt für seinen Mandanten die Anerkennung der brasilianischen Geburtsurkunde. Zur Begründung wird im besagten Schreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall Art. 70 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) anwendbar sei. Demnach ergebe sich bei einer «Feststellung des Kindesverhältnisses» eine indirekte Zuständigkeit der schweizerischen Behörden aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes oder dessen Heimatstaat oder aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Wohnsitz- oder Heimatstaates der Kindsmutter oder des Kindsvaters. Die gesetzlichen Voraussetzungen in Art. 70 IPRG seinen im vorliegenden Fall mehrfach gegeben. Ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG, der gegen eine Anerkennung des ausländischen Zivilstandsereignisses sprechen würde, sei im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Jedenfalls verstosse die vom GAZ geltend gemachte Gefälligkeitsanerkennung nicht gegen den schweizerischen Ordre public. Das GAZ sei diesbezüglich beweispflichtig. Im Übrigen käme die vom GAZ vorgeschlagene Stiefkindadoption nach Art. 264a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nicht in Betracht.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. a) Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, um welches Zivilstandsereignis es sich handelt, das im Schweizerischen Personenstandsregister beurkundet werden soll. Als Beweis für das stattgefundene Zivilstandsereignis wurde dem GAZ eine brasilianische Geburtsurkunde (mit beglaubigter Deutscher Übersetzung) und eine Passkopie bezüglich des Gesuchstellers 3 vorgelegt.

    An dieser Stelle kann bereits festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall (auch) aus brasilianischer Sicht von einem internationalen Sacherhalt auszugehen ist, zumal der Gesuchsteller 1 offensichtlich nicht brasilianischer Staatsangehöriger ist und der Gesuchsteller 1 sowie die Gesuchstellerin 2 zum Zeitpunkt des fraglichen Zivilstandsereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG). Bezüglich Abstammungsfragen gilt Art. 7, Kopfabsatz, des Einführungsgesetzes vom 4. September 1942 zu den Vorschriften des brasilianischen Rechts, wonach es bei der Wahl der Rechtsordnung im Regelfall auf den gemeinsamen Wohnsitz der Eltern im Zeitpunkt der Geburt ankommt. Es könnte aber auch die für das Kind günstigere Rechtsordnung zur Anwendung kommen (vgl. zum Ganzen ALEXANDER BERGMANN/

    MURAD FERID/DIETER HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Brasilien, 205. Lieferung, Februar 2014, S. 17 und 44f.).

    b) Für das GAZ stand zunächst eine Kindesanerkennung im Vordergrund (entsprechend Art. 260 Abs. 1 ZGB für einen schweizerischen Sachverhalt). Eine Kindesanerkennung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 ZGB kennt auch das brasilianische Recht, wobei auch in Brasilien eine solche Kindesanerkennung nur dann möglich ist, wenn das Kind ausserhalb einer Ehe geboren wurde und die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehegatten nicht greift. Zur Begründung des Kindesverhältnisses ist die Anerkennung durch beide Elternteile erforderlich, wobei für die Mutter bereits ein Geburtseintrag ausreicht. Die Formen der Kindesanerkennung sind in Art. 1609 des brasilianischen Zivilgesetzbuches vom 10. Januar 2002 geregelt (vgl. zum Ganzen BERGMANN/FERID/

    HENRICH, a.a.O., S. 33f. und 63). Der Nachweis der Kindesanerkennung durch den Kindsvater kann in Brasilien mit der Geburtsurkunde erbracht werden, wobei die Eintragung in das Geburtsregister nur mit dessen Zustimmung erfolgen kann (vgl. das Kreisschreiben des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW] Nr. 20.08.01.01 vom 15. Januar 2008 betreffend Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht, S. 1, Fussnote 4 […]).

    Es ist unklar, wo der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 zum Zeitpunkt der Geburt des Gesuchstellers 3 ihren Wohnsitz hatten. Darauf muss aber nicht weiter abgestellt werden, weil bezüglich der Kindesanerkennung die Anwendung von brasilianischem Recht – wie unter Erwägung 3.a) hiervor ausgeführt – möglich erscheint. Der Gesuchsteller 1 konnte demnach die Eintragung seiner Vaterschaft in das brasilianische Geburtsregister erwirken (Art. 1609 des brasilianischen Zivilgesetzbuches). Dies ist nach den Ausführungen des Gesuchstellers 1 anlässlich der Ferien in Brasilien im April 2015 so geschehen.

    Eine solche Kindesanerkennung müsste – mangels anderslautender staatsvertraglicher Regelungen (Art. 1 Abs. 2 IPRG) – in der Schweiz anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 IPRG gegeben sind und kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt.

    c) Im Schreiben vom 15. Oktober 2015 macht der Rechtsvertreter des Gesuchstellers 1 nun aber die Anwendung von Art. 70 IPRG geltend und spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der «Feststellung des Kindesverhältnisses».

    Art. 70 IPRG gilt primär für die ausländischen Entscheidungen über die Vaterschaftsfeststellung und über die Anfechtung einer Vaterschaftsvermutung. Doch auch alle anderen Entscheidungen, die im Ausland über die Feststellung oder Aufhebung eines Kindesverhältnisses ergehen können, fallen grundsätzlich unter Art. 70 IPRG. Ausgenommen sind jedoch Entscheidungen über die Kindesanerkennung und die Anfechtung derselben, über die Legitimation und über die Adoption, da diesbezüglich Spezialvorschriften gelten. Im Falle der Kindesanerkennung der unter Erwägung 3.b) erwähnte Art. 73 IPRG. Im Übrigen befasst sich Art. 70 IPRG einzig mit der Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen und -akte, weshalb aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden kann, dass ausländische Registereintragungen als solche in der Schweiz anzuerkennen wären (vgl. zum Ganzen KURT SIEHR, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 70 N 13; sowie IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70 N 1ff.).

    Aus den Akten, insbesondere aus den Ausführungen des Gesuchstellers 1, kann geschlossen werden, dass der Ausstellung der brasilianischen Geburtsurkunde über den Gesuchsteller 3 kein gerichtliches oder behördliches Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft des Gesuchstellers 1 zum Gesuchsteller 3 vorausging. Vielmehr liess sich der Gesuchsteller 1 im April 2015 bei einem Ferienaufenthalt in Brasilien als «Vater in der Geburtsurkunde von A. eintragen» (E-Mail des Gesuchstellers 1 vom 28. August 2015 an das Zivilstandsamt X./TG). Ein solches Vorgehen entspricht einer Kindesanerkennung, wie in Erwägung 3.b) ausgeführt. Art. 70 IPRG kann demnach nicht zur Anwendung kommen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers 1 nicht übernommen werden dürfen.
  3. Die in Brasilien erfolgte Kindesanerkennung scheint dort rechtsgültig zustande gekommen zu sein. Mit Blick auf Art. 27 Abs. 3 IPRG (Verbot der sachlichen Nachprüfung) muss nicht weiter untersucht werden, ob der Gesuchsteller 3 allenfalls ehelich zur Welt gekommen ist (die Gesuchstellerin 2 war vor ihrer Heirat mit dem Gesuchsteller 1 bereits schon einmal verheiratet, wie aus der Deklaration im schweizerischen Ehevorbereitungsverfahren im Jahr 2008 hervorgeht), was auch in Brasilien aufgrund der Vaterschaftsvermutung des Ehegatten eine Kindesanerkennung durch einen Dritten ausschliessen würde. Es kann somit von einem rechtskräftigen ausländischen Zivilstandsereignis ausgegangen werden, über dessen Anerkennung nun in der Schweiz zu befinden ist (Art. 25 Bst. b IPRG).

    Wie bereits erwähnt, müsste eine solche Kindesanerkennung mangels anderslautender staatsvertraglicher Regelungen in der Schweiz anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 IPRG gegeben sind. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.».

    Da der Gesuchsteller 3 und dessen Mutter zweifelsfrei über die brasilianische Staatsbürgerschaft verfügen und der Gesuchsteller 3 zudem in Brasilien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind gleich mehrere Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 IPRG erfüllt. Die ausländische Kindesanerkennung wäre damit einer Anerkennung in der Schweiz grundsätzlich zugänglich. Wie bereits erwähnt, sind aber in jedem Fall die Verweigerungsgründe des Art. 27 IPRG zu prüfen. Hierbei sind Verweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 1 IPRG (sog. materieller Ordre public) von Amtes wegen und Verweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 2 IPRG (sog. formeller Ordre public) auf Einrede hin zu beachten (vgl. zum Ganzen PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O., Art. 27 N 60 und 70ff.).

    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind solche Verweigerungsgründe gegeben.
  4. Der vorliegende Fall zeigt folgende Auffälligkeit: Der Gesuchsteller 1 erklärt im Verlaufe des Verfahrens unmissverständlich, dass er nicht der leibliche Vater des Gesuchstellers 3 ist («Ich liebe A. wie meinen eigenen Sohn»; E-Mail vom 28. August 2015 an das Zivilstandsamt X./TG). Dies deckt sich auch mit der Deklaration anlässlich des Ehevorbereitungsverfahrens im Jahr 2008, wonach der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 keine gemeinsamen Kinder hätten.

    Neben der geltend gemachten Zuneigung tritt ein weiteres Motiv des Gesuchstellers 1 für die Kinderanerkennung deutlich zutage: In der zuvor erwähnten E-Mail vom 28. August 2015 weist der Gesuchsteller 1 ausdrücklich auf die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hin, welche der Gesuchsteller 3 verloren habe. Der Gesuchsteller 1, der weiss, dass er nicht der leibliche Vater des Gesuchstellers 3 ist, möchte dem Gesuchsteller 3 demnach die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen, indem die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung und deren Anerkennung in der Schweiz für den Gesuchsteller 3 automatisch zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts führen würde (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0]).

    Eine Kindesanerkennung durch eine Person, die nachweislich (weil vom Anerkennenden so zugegeben) nicht der leibliche Vater des Kindes ist, steht mit dem schweizerischen Rechtsempfinden offensichtlich im Widerspruch. Das ergibt sich zunächst aus der schweizerischen Regelung einer Kindesanerkennung in Art. 260 ZGB. Abs. 1 dieser Bestimmung hält fest: «Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.». Der Wortlaut der besagten Bestimmung legt nahe, dass diese Erklärung nur vom biologischen Vater abgegeben werden soll.

    Soweit ersichtlich, musste vor Bundesgericht bislang noch nicht entschieden werden, ob nur der Vater – der Erzeuger des Kindes – anerkennen darf (vgl. immerhin BGE 122 III 99 f., mit dem die Anerkennung des Erklärenden verweigert wurde, welcher zuvor seine Vaterschaft durch Gerichtsurteil beseitigt hat; vgl. ferner BGE 90 IV 24, mit dem eine Täuschung des Zivilstandsbeamten über die väterliche Abstammung unter Strafe gestellt wurde). Jedoch existiert eine einschlägige kantonale Rechtsprechung. Im Kanton Zürich ist zumindest in einem Fall über die Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung befunden worden: Mit Urteil VB.2010.00102 vom 16. Juni 2010 (vgl. ZR 109/2010, S. 240ff.), entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, eine Kindesanerkennung sei in der Schweiz ausge¬schlossen und verboten, wenn der Anerkennende wisse, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Eine Gefälligkeitsanerkennung kann den Straftatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung erfüllen (Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung wurde in der Lehre Stellung bezogen: CYRIL HEGNAUER etwa hält fest, dass die Anerkennung keine freie Alternative zur Adoption darstelle. Die strengen Voraussetzungen einer Adoption dürften nicht durch eine Gefälligkeitsanerkennung «kurzgeschlossen» werden. Die Gefälligkeitsanerkennung sei nicht nur unzulässig; sie widerspreche auch den Interessen des Kindes. Die Anerkennung setze zwar nicht voraus, dass die Vaterschaft bewiesen sei. Vielmehr genüge es, dass der Anerkennende sie für möglich halten kann. Dementsprechend sei die Anerkennung unzulässig, wenn der Anerkennende in guten Treuen sich nicht für den Erzeuger halten darf. Die Unzulässigkeit könne sich aber rechtlich nur dann auswirken, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung objektiv erkennbar gewesen sei. Das sei namentlich dann der Fall, wenn glaubwürdig – etwa durch ein Geständnis des Anerkennenden selbst – dargetan worden sei, dass der Anerkennende nicht der Vater sein könne (vgl. zum Ganzen HEGNAUER, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 1984, Art. 260 ZGB N 62ff.; vgl. auch PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 40 FN 35, S. 426). Gegenteiligen Standpunkt scheinen INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER einzunehmen, welche auch der bewusst unrichtigen Anerkennung Wirksamkeit zusprechen wollen (Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 260 Rz. 7). BERNHARD SAGER spricht sich ebenfalls für die Gültigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen aus (SAGER, Die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater durch Anerkennung und seine Aufhebung, Dissertation Zürich 1979, S. 68ff.).
  5. Im vorliegenden Fall steht also ausser Zweifel, dass der Gesuchsteller 1 nicht der leibliche Vater des Gesuchstellers 3 ist, welchen der Gesuchsteller 1 wider besseres Wissen in Brasilien als sein Kind anerkennt hat. Vielmehr hat der Gesuchsteller 1 den Gesuchsteller 3 aus Gefälligkeit als sein Kind anerkannt. Im Vordergrund steht ein migrationsrechtliches Motiv.

    Obwohl der Lehre bezüglich der Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung unterschiedliche Meinungen zu entnehmen sind, ist im vorliegenden Fall – in Würdigung des Einzelfalls – der Lehrmeinung von HEGNAUER und TUOR/SCHNYDER/RUMO-JUNGO der Vorzug zu geben. Dies aus folgenden Gründen:

    - Der 23-jährige Gesuchsteller 3, welchen der Gesuchsteller 1 als sein Kind anerkannte und bei der Anerkennung bereits volljährig war, ist seit Geburt zu einem grossen Teil in Brasilien aufgewachsen. Der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 haben sich bewusst für den Aufenthalt des Gesuchstellers 3 in Brasilien entschieden. Mit der Volljährigkeit des Gesuchstellers 3 kann das Kindeswohl nicht als Begründung für die Zulässigkeit der Anerkennung herangezogen werden, indem eine tatsächlich bestehende intakte familiäre Sphäre höher zu bewerten wäre als die biologische Wahrheit (vgl. SAGER, a.a.O., S. 69).
    - Der Gesuchsteller 3 ist sich ohne Zweifel bewusst, dass der Gesuchsteller 1 nicht sein leiblicher Vater ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller 3 über die tatsächliche Vaterschaft im Bilde ist und Kontakte mit dem leiblichen Vater bestehen.
    - Mit der Gefälligkeitsanerkennung wurde – mindestens in Brasilien – ein höchst persönliches Recht des tatsächlichen Vaters beeinträchtigt. Aus den Akten geht nicht hervor, ob dieser biologische Vater vor der Kindesanerkennung in Brasilien angehört bzw. ins Verfahren mit einbezogen wurde. Sollte die Kindesanerkennung ohne Wissen dieses Vaters erfolgt sein, was als wahrscheinlich gelten muss, so müsste dies als Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts taxiert werden (Art. 27 Abs. 2 Bst. b IPRG).
    - Allgemein ist HEGNAUER zuzustimmen, dass mit der Billigung einer Gefälligkeitsanerkennung die strengen Voraussetzungen einer Adoption «kurzgeschlossen» werden. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als seit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (SR 0.211.221.311) bzw. des darauf gestützten Bundesgesetzes (BG-KKE, SR 211.222.32) strenge Regelungen gelten, welche nicht mit einer Anerkennung umgangen werden sollen. Dies müsste gar als Rechtsmissbrauch gewertet werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB). An dieser Stelle kann offenbleiben, ob beim Gesuchsteller 3, ein brasilianischer Staatsbürger mit gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien, das besagte Haager Übereinkommen und die Ausführungsgesetzgebung angewendet werden müssten (das Übereinkommen gilt für Brasilien seit 1. Juli 1999 und für die Schweiz seit 1. Januar 2003).
    - Generell kann eine Gefälligkeitsanerkennung das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verletzen. Insbesondere dann, wenn der Anerkennende weiss, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist und das Kind über diesen Umstand nicht aufgeklärt wird. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hat Verfassungsrang und ist in Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) ausdrücklich festgehalten.
    - Eine Kindesanerkennung durch einen Schweizer Bürger (ob diese nun in der Schweiz erfolgte oder als ausländisches Zivilstandsereignis in der Schweiz anerkannt wird) ist nicht nur eine private Angelegenheit. Der automatische Erwerb des Schweizer Bürgerrechts für das anerkannte Kind wurde unter Erwägung 4 hiervor bereits erwähnt. Weitere öffentlich-rechtliche Rechte (und Pflichten) sind mit einer solchen Kindesanerkennung verbunden. Es kann nicht im Belieben eines jeden Schweizers liegen, durch eine Gefälligkeitsanerkennung die Schweizer Staatsbürgerschaft einem/einer Dritten zu verleihen. Vielmehr liegt dem automatischen Bürgerrechtserwerb nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a oder Art. 1 Abs. 2 BüG der Grundgedanke zugrunde, dass der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des anerkannten Kindes ist (ius sanguinis). Der Anerkennende muss mindestens davon ausgehen, dass er Vater des Kindes ist. Ebenso kann es nicht im Belieben des Anerkennenden liegen, mit einer Gefälligkeitsanerkennung die schweizerischen Vorschriften über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Ein solcher Rechtsmissbrauch darf nicht geschützt werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und könnte neben dem bereits erwähnten Straftatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) auch migrationsrechtliche Straftatbestände erfüllen (insbesondere Art. 116 und Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]).
  6. Zusammenfassend kann die im April 2015 in Brasilien erfolgte Kindesanerkennung eines Volljährigen (der Gesuchsteller 3) durch den Gesuchsteller 1 in der Schweiz nicht anerkannt werden, da die Kindesanerkennung durch eine Person, welche nachweislich weiss, dass sie nicht der leibliche Vater ist und im Wesentlichen die Umgehung der schweizerischen Vorschriften über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt, als rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und mit dem schweizerischen Rechtsempfinden in offensichtlichem Widerspruch steht (Art. 27 Abs. 1 IPRG).
  7. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im vorliegenden Fall die Mutterschaft der Gesuchstellerin 2 bezüglich des Gesuchstellers 3 unbestritten ist. Die notwendigen Belege und Urkunden liegen vor, so dass die Mutterschaft im Schweizerischen Personenstandsregister beurkundet werden könnte, da Personenstandsdaten der Gesuchstellerin 2 durch ihre Heirat mit dem Gesuchsteller 1 in Infostar bereits erfasst wurden. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und liegt auf Gesuch der Betroffenen in der Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Daten der Gesuchstellerin 2 erstmals erfasst hat (vgl. die Weisungen des EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betreffend Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Ziffer 2.6.2 […]).
  8. [Keine Gebührenerhebung und keine Parteientschädigung]
  9. [Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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