0346

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
Div 2016/3
Entscheiddatum
12. September 2016
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Personenstandsregister Zivilstand Geburtsdatum Freiwillige Gerichtsbarkeit Anerkennung Internationale Zuständigkeit Ordre public Internationales Privatrecht
Verwendete Erlasse
Art. 42 ZGB Art. 25 IPRG Art. 26 Bst. a IPRG Art. 31 IPRG Art. 32 Abs. 1 IPRG Art. 32 Abs. 2 IPRG Art. 33 Abs. 1 IPRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Anerkennung einer im Ausland erfolgten Berichtigung im Personenstandsregister (konkret die Bestimmung des Geburtsdatums der Gesuchstellerin). Auch in Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorausgesetzt. In analoger Anwendung von Art. 26 Bst. a IPRG wäre die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts begründet gewesen, wenn die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz im Urteilsstaat gehabt hätte. Die Gesuchstellerin hatte ihren Wohnsitz vor, während und nach dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht ununterbrochen in der Schweiz. Für Klagen betreffend Berichtigung ihres Geburtsdatums im schweizerischen Personenstandsregister kann sie sich deshalb ausschliesslich an ein schweizerisches Gericht wenden. Einem ausländischen Gericht fehlt die Zuständigkeit.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Das Bezirksgericht A. wies im November 2015 ein Begehren der Gesuchstellerin um Berichtigung ihrer Personalien ab. Das Berichtigungsbegehren stützte sich auf Art. 42 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Aus den Erwägungen des Gerichts geht hervor, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Heirat im Jahre 1995 mit dem Geburtsdatum 1968 in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen wurde. Hierbei hat die Gesuchstellerin anlässlich des Ehevorbereitungsverfahrens dieses Geburtsjahr selber angegeben. Ferner findet sich dieses Geburtsjahr auch in der Übersetzung des Ehescheins der früheren Ehe sowie in einer Akte aus dem Scheidungsverfahren in Sachen Gesuchstellerin. Das Geburtsjahr 1968 geht darüber hinaus aus einer «individuellen Bescheinigung über den Zivilstand» sowie aus einer Passkopie und einer Bescheinigung, wonach keine Ehe bestehe, hervor. Demgegenüber legte die Gesuchstellerin verschiedene Unterlagen ins Recht, aus denen als Geburtsdatum der Gesuchstellerin der 17. Oktober 1972 hervorgeht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb die ins Recht gelegten Dokumente richtig sein sollen, jene Dokumente aber, welche als Geburtsjahr das Jahr 1968 angaben, hingegen falsch oder gefälscht sein sollen. Von der Gesuchstellerin sei damit nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihr Geburtsdatum in Tat und Wahrheit ein anderes sei, als jenes, welches in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen wurde.

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts wurde durch das Obergericht bestätigt. Gegen den Entscheid des Obergerichts wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 stellt die Gesuchstellerin über ihren Rechtsvertreter beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) gestützt auf den Entscheid des Amtsgerichts B. im Staat C. Antrag auf Bewilligung der Eintragung im Zivilstandsregister, wonach sie am 17. Oktober 1972 geboren sei; das zuständige Zivilstandsamt sei anzuweisen, die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesuchstellerin im schweizerischen Personenstandsregister mit einem falschen Geburtsdatum erfasst sei. Tatsächlich sei die Gesuchstellerin am 17. Oktober 1972 geboren. Das Amtsgericht B. im Staat C. habe die Eintragung im Geburtsregister des zuständigen Standesamtes mit Vollstreckungsbeschluss vom 21. April 2016 berichtigen lassen, nachdem sich das Gericht über die Richtigkeit des Geburtsdatums der Gesuchstellerin (17. Oktober 1972) überzeugt habe. Der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen und die Berichtigung im Standesamtsregister sei durch das Standesamt der Stadt B. im Staat C. bereits vorgenommen worden. Der ausländische Entscheid bzw. die ausländische Urkunde über den Zivilstand sei nun gestützt auf Art. 32 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) anzuerkennen und im schweizerischen Personenstandsregister zu beurkunden. Die Voraussetzungen von Art. 25–27 IPRG lägen alle vor und ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG sei nicht auszumachen. Insbesondere könne auch nicht davon gesprochen werden, dass ein Rechtsstreit mit derselben Partei und über denselben Gegenstand bereits in der Schweiz entschieden worden sei (Art. 27 Abs. 2 Bst. c IPRG). In diesem Zusammenhang wird in der Begründung ausdrücklich das zuvor erwähnte Urteil des Bezirksgerichts A. und jenes des Obergerichts des Kanton Zürich erwähnt. Im Übrigen wird in der Begründung das Zustandekommen der Eintragung im ausländischen Standesregister des angeblich falschen Geburtsdatums der Gesuchstellerin näher ausgeführt.
Die Gesuchstellerin ist aktuell nur mit dem Geburtsjahr 1968 im schweizerischen Personenstandsregister (dem elektronischen Register «Infostar») eingetragen. Ein bestimmter Tag oder Monat ist nicht registriert.
Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Entscheidung werden im IPRG umschrieben, wobei staatsvertragliche Regelungen vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im vorliegenden Fall sind einzig die Bestimmungen des IPRG massgebend, da bezüglich der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern bzw. Zivilstandsregistern keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Staat C. bestehen. Internationale Übereinkommen sind vorliegend ebenfalls nicht zu beachten, insbesondere nicht das Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern vom 10. September 1964 (SR 0.211.112.14), da der Staat C. nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.

    Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz aner¬kannt wenn: a) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b) gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie end¬gültig ist, und c) kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt.
  3. Wie der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zutreffend ausführt, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche in der Schweiz anerkannt werden soll. Vor dem ausländischen Amtsgericht ist die Gesuchstellerin alleine aufgetreten und das Amtsgericht hat auf entsprechende Eingabe der Gesuchstellerin über eine Angelegenheit im Bereich des Personenrechts und der sich darauf beziehenden Registerführung entschieden. Gemäss Art. 31 IPRG gelten für die Anerkennung solcher Entscheidungen die Art. 25–29 IPRG sinngemäss.

    Wie bereits erwähnt, setzt die Anerkennung der zivilrechtlichen Statusfrage (konkret die Bestimmung des Geburtsdatums der Gesuchstellerin), die durch das ausländische Amtsgericht beantwortet wurde, voraus, dass die Zuständigkeit des ausländischen Amtsgerichts begründet war (Art. 25 Bst. a IPRG). Für die vorliegende zivilrechtliche Statusfrage ist im IPRG keine Bestimmung einschlägig. Gemäss Art. 26 Bst. a IPRG wäre die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts demnach begründet, wenn «… der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte». Dies muss auch für Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, in denen typischerweise kein Kläger auftritt und somit auch kein «Beklagter» auszumachen ist. Sinngemäss (Art. 31 IPRG) muss also auch der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Urteilsstaat haben, damit die indirekte Zuständigkeit begründet war.

    Die Frage des Wohnsitzes richtet sich bei einem internationalen Sachverhalt wie dem Vorliegenden nach Art. 20 IPRG.
  4. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin vor, während und nach dem Verfahren vor dem Amtsgericht B. im Staat C. ihren Wohnsitz (Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG) ununterbrochen in der Schweiz hatte. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des ausländischen Amtsgerichts nicht begründet war (Art. 26 Bst. a IPRG). Die Anerkennung des Vollstreckungsbeschlusses vom 21. April 2016 durch ausländische Amtsgerichts ist damit ausgeschlossen.

    Solange die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, kann sich diese für Gesuche bzw. Klagen betreffend Berichtigung ihres Geburtsdatums im schweizerischen Personenstandsregister ausschliesslich an ein schweizerisches Gericht wenden, welches hierfür zuständig ist. Die Frage der materiellen Rechtskraft und der Zulässigkeit eines erneuten Berichtigungsgesuchs nach Art. 42 ZGB, wie es vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vorgebracht wird, hätte alleine das angerufene Gericht zu beantworten.
  5. Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass der vorliegende Vollstreckungsbeschluss des ausländischen Amtsgerichts vom 21. April 2016 auch gegen den schweizerischen Ordre public verstösst und eine Anerkennung nicht möglich ist, weil ein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 25 Bst. c in Verbindung mit Art. 27 IPRG). Konkret geht es um den in Art. 27 Abs. 2 Bst. c IPRG festgehaltenen Verweigerungsgrund der res iudicata. Dieser Verweigerungsgrund gilt sinngemäss auch für Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 31 IPRG). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin ist klarerweise schon vor Einleitung des Verfahrens im Staat C. bereits in der Schweiz ein Rechtsstreit mit derselben Partei und über denselben Gegenstand entschieden worden. Auch vor dem Bezirksgericht A. und später vor dem Obergericht des Kantons Zürich verlangte die Gesuchstellerin die Berichtigung ihres Geburtsjahres bzw. ihres Geburtsdatums in Infostar von 1968 in den 17. Oktober 1972. Die nachträglichen Ereignisse und Erläuterungen im vorliegenden Gesuch vermögen daran nichts zu ändern.
  6. Zusammenfassend muss das vorliegende Gesuch abgewiesen werden, weil das ausländische Amtsgericht aus schweizerischer Sicht für die Berichtigung des Geburtsdatums der Gesuchstellerin im Personenstandsregister nicht zuständig war (die Gesuchstellerin hatte keinen Wohnsitz im Urteilsstaat: Art. 26 Bst. a IPRG). Darüber hinaus wurde die Rechtssache in der Schweiz vorgängig bereits entschieden, weshalb der ausländische Entscheid dem schweizerischen Ordre public widerspricht und eine Anerkennung daher ausgeschlossen ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. c IPRG).
  7. [Keine Gebühren und keine Parteientschädigung]

N.B.
Die Direktion der Justiz und des Innern hiess einen dagegen erhobenen Rekurs gut, hob vorliegende Verfügung auf und wies das Gemeindeamt an, die Berichtigung des Geburtsdatums eintragen zu lassen. Das Bundesamt für Justiz erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid VB.2017.00006 vom 8. März 2017 gut und hob den Rekursentscheid auf.

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