0323

Entscheidinstanz
Finanzdirektion
Geschäftsnummer
FD_2016-0382
Entscheiddatum
25. Oktober 2016
Rechtsgebiet
Abgaben und Gebühren
Stichworte
Grundbuchgebühren/Handänderungsabgaben; Befreiung; Vermögensübertragung (Fusion); Vorrang des Bundesrechts
Verwendete Erlasse
§§ 24–27 Notariatsgesetz; § 7 Notariatsgebührenverordnung; Ziff. 2.2.1/2.2.9 Gebührentarif; Art. 103 Fusionsgesetz; Art. 24 Abs. 3 und 3quater BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden;  
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Überträgt eine Vorsorgeeinrichtung ihr Immobilien-Portfolio zwecks professioneller Bewirtschaftung auf eine vor ihr gegründete und vollständig ihr gehörende Anlagestiftung, liegt eine Umstrukturierung mit Vermögensübertragung nach Art. 24 Abs. 3quater StHG vor, die gemäss Fusionsgesetz – mit Ausnahme von kostendeckenden Gebühren – von Handänderungsabgaben befreit ist. Diese bundesrechtliche Regelung geht der kantonalen Gebührenregelung vor, wonach für eine Gebührenbefreiung der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nachzuweisen ist.   Für den Grundbucheintrag des Vermögensübertragungsvertrags ist eine Gebühr nach Ziff. 2.2.9 des Tarifs zur Notariatsgebührenverordnung zu berechnen.  

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