Die Bildungsdirektion ist nicht zuständig, die Erfahrungsnoten im Rekursverfahren gegen das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung zu überprüfen. Sie ist lediglich verpflichtet, ob die angefochtene Verfügung korrekt ist im Hinblick auf Anhaltspunkte, die sich aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben. Fremdsprachigkeit kann prinzipiell zu einer Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäss § 20 Aufnahmereglement führen. Voraussetzung dafür ist eine kürzlich erfolgte Einschulung in der Deutschschweiz. Die Einschulung in die Primarschule fünf Jahre vor der Aufnahmeprüfung gilt dabei nicht mehr als erst kürzlich erfolgt. Bei Aufsätzen greift die Bildungsdirektion ins Ermessen der Prüfungsbehörde nur ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist oder offensichtliche Mängel aufweist.