Kollision des Öffentlichkeitsprinzips mit (ausserkantonalem) Geheimhaltungsprinzip: Ein zwischen dem Kanton Zürich und einem andern Kanton (Thurgau), der das Öffentlichkeitsprinzip nicht kennt, geschlossener Vertrag untersteht hier dem Anspruch auf Informationszugang, der einzig nach zürcherischem Recht zu beurteilen ist. Beurteilung nach dem Inhalt des Vertrages hinsichtlich nach dem Geheimhaltungsinteresse beider Vertragspartner. Sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Thurgau sind «originäre» Datenherren.