Nach Art. 50 des Humanforschungsgesetzes kann mit Rechtsmitteln gegen Entscheide der Ethikkommissionen die Unangemessenheit nicht gerügt werden. Die Kognition der Rechts-mittelinstanz beschränkt sich auf Rechtsverletzungen sowie Ermessensmissbrauch. Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn die Bewilligungsinstanz a) die wissenschaftliche Qualität von Forschungsprojekten verneint, die Messungen mit nicht validierten Messgeräten («Bio-Ring») vornehmen, um damit weitergehende Erkenntnisse zu erhalten, und aus Vorläuferstudien keine überprüfbaren Abschlussergebnisse vorliegen, und b) das Forschungsprojekt unter ethischen Gesichtspunkten ablehnt, wenn die Versuchspersonen hinsichtlich ihrer erforderlichen Einwilligung vorgängig nicht ausreichend informiert worden sind, beispielsweise über den entscheidenden, eigentlichen Selektionsgrund von 60 Personen aus einer Population von 1500 Personen, selbst wenn die Information vorliegend nachträglich erfolgt wäre. Ein Gesuchsteller kann nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass bei einer Vorläuferstudie ein analoges Studiendesign bewilligt worden war.