Die systematische, teleologische und historische Auslegung von Art. 13d SchlT ZGB ergibt, dass sich der Begriff «Kind» ausschliesslich auf minderjährige Kinder bezieht. Hat ein verwitweter Ehegatte seinen Namen aufgrund der Erklärung nach Art. 30a ZGB geändert und den Ledignamen angenommen, steht die Namensänderung dessen (längst) volljährigen Nachkommen («Kind») nach Art. 13d Schlusstitel zum ZGB, und folglich auch den Kindeskindern, nicht offen. Eine solche Namensänderung ist lediglich nach Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich.