0272

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 884/2014
Entscheiddatum
27. August 2014
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang; Beistandschaftsakten; Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung; Daten- und Informationsherrschaft
Verwendete Erlasse
§ 20 Abs. 1 IDG; § 9 Abs. 1 IDV; §§ 15 f. EG KESR; Art. 400 ZGB Abs. 1; Art. 419 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ein Akten- bzw. Informationszugangsgesuch ist beim «Informationsherrn» anzubringen, der erstinstanzlich darüber zu befinden hat. Die Aktenführung im Rahmen einer laufenden Beistandschaft im Kindes- und Erwachsenenschutz erfolgt nicht «im Auftrag» der die Beistandschaft anordnenden KESB, sondern in der eigenen Verantwortung der Beiständin oder des Beistands und bildet eine (notwendige) Nebenaufgabe des Mandats. Die Beiständin oder der Beistand ist deshalb «Informationsherr» über die Akten der Beistandschaft und nicht die KESB.   Beistandschaften werden von Gesetzes wegen von natürlichen Personen geführt. Berufsbeiständinnen oder -beistände sind Privatbeiständinnen und -beiständen gleichstellt. Ihre Eingliederung in eine professionelle Organisation (z.B. Kinder- und Jugendhilfezentren des Kantons als Anstellungsbehörde) führt nicht dazu, dass diese Anstellungsbehörde zum «Informationsherr» wird und für Informationszugangsgesuche zuständig ist.   Gegen Handlungen und Unterlassung einer Beiständin oder eines Beistands kann die KESB angerufen werden. Darunter fallen auch Entscheide betreffend Informationszugang oder Akteneinsicht.

Für dieses Thema zuständig: