0269

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1345/2014
Entscheiddatum
17. Dezember 2014
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Stichworte
Privatschule mit Kindergarten; Bewilligungsvoraussetzungen
Verwendete Erlasse
§ 2 Abs. 1 Volksschulgesetz; § 68 VSG; § 70 Abs. 1 VSG; §§ 67 ff. Volksschulverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Bewilligung einer Privatschule, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, setzt voraus, dass eine Bildung angeboten wird, die der Bildung der öffentlichen Schule gleichwertig ist. Insbesondere muss die Privatschule die Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen.   Ein Schul- bzw. Kindergartenkonzept für eine islamische Privatschule erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn die Vermittlung religiösen Wissens die Grundlage für alles ist, was die Kinder später lernen und erleben werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn so den religiösen Inhalten ein übermässig grosses Gewicht eingeräumt wird, indem in ein obligatorisch zu besuchender Arabisch- und Koranunterricht mit einem Anteil von 20% vorgeschrieben ist.   21.07.2015: Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil VB.2015.00076 vom 8. Juli 2015 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen.

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