Die Abfindung wegen unverschuldeter Entlassung richtet sich nach dem auf Lebens- und Dienstalter beruhenden Rahmen, wobei die Umstände des Einzelfalles und insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund angemessen berücksichtigt werden. Eine allfällige Erhöhung der Abfindung berechnet sich ausgehend vom unteren Wert des Rahmens aus und nicht – wegen besonderer Verhältnisse – von dessen Mitte. Die entsprechende Praxisänderung des Personalamts ist zulässig. Anwendung auf den Einzelfall.