0264

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_1581/2011
Entscheiddatum
10. Mai 2013
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Haltung von Wildtieren; Bewilligungspflicht; Ausbildungsanforderungen
Verwendete Erlasse
Art. 7 Abs. 3 Tierschutzgesetz; Art. 85 Tierschutzverordnung; Art. 89 TSchV; Art. 197 TSchV; Art. 199 TSchV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Halten von wilden Tieren ist bewilligungspflichtig, um den besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege, welche die Tierschutzvorschriften gebieten, Rechnung zu tragen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachgewiesen ist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen, und die gesuchstellende Person die fachlichen Ausbildungsanforderungen zur bewilligungspflichtigen Wildtierhaltung erfüllt.   Die Bewilligungsinstanz kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Aufgrund des neuen Tierschutzrechts verneint im Fall eines Gesuchstellers mit einer (früheren) langjährigen Haltungspraxis eines Gepards und einem dreiwöchigen Zoopraktikum.

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