§§ 36 ff. WWG; § 43 WWG; Art. 9 Bundesgesetz über die Fischerei
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers mittels eines Kleinwasserkraftwerks (KWKW) bedarf einer Konzession, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälert. Zu wahrende öffentliche Interessen sind namentlich solche des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und des Gewässerschutzes. Interessenabwägung betreffend ökologische Aufwertung im Rahmen eines Vorentscheids.