0237

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI_2013-8591_URP
Entscheiddatum
10. Juli 2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit
Verwendete Erlasse
§ 16 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei offensichtlich aussichtslosen Begehren besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Aufnahmeprüfung an Mittelschule: Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit muss im Vorfeld mitgeteilt und mittels ärztlichem Zeugnis belegt werden und nicht erst nach Kenntnisnahme des Nichtbestehens. (vgl. BI_2013-8591)

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