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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 191/2014
Entscheiddatum
26. Februar 2014
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Beschwerdefristen; Unzulässige Beeinflussung; Bekanntgabe von Zahlen der Stimmbeteiligung
Verwendete Erlasse
Art. 77 Abs. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte; Art. 34 Abs. 2 Bundesverfassung;
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Ergebnis eines Urnengangs kann durch eine Beeinflussung der Höhe der Stimmbeteiligung nicht manipuliert werden. Die Bekanntgabe der prozentualen Beteiligung von Stimmberechtigten durch briefliche Stimmabgabe im Vorfeld eines Urnengangs beeinträchtigt deren freie Willensbildung nicht. Medienmitteilungen zu der zu erwartenden Stimmbeteiligung führen zu keiner Unregelmässigkeit des Abstimmungsverfahrens. Entsprechende Rügen sind unverzüglich (innert drei bzw. fünf Tagen nach Kenntnisnahme eines vermuteten Mangels) zu erheben. Es soll damit möglichst vermieden werden, dass Beschwerden je nach dem Ausgang der Abstimmung eingereicht werden.

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