0217

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 790/2012
Entscheiddatum
15. August 2012
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
Verfahrensfragen
Verwendete Erlasse
§ 19 Abs. 1 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Massnahmen der wirtschaftlichen Hilfe, wie Gutheissung oder Ablehnung von Unterstüt-zungsleistungen sind in Verfügungsform zu kleiden. Dies gilt auch für eine «Schlussrech-nung», die materiell eine Beendigung der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe bewirkt. Wehrt sich eine rechtsunkundige Person gegen die formlose Schlussrechnung und implizite Weigerung einer Fürsorgebehörde, wirtschaftliche Hilfe zu leisten, vor der (ordentlichen) Rechtsmittelinstanz, hat diese die entsprechende Eingabe als förmlichen Rekurs wegen unrechtmässigen Verweigerns oder Verzögerns einer anfechtbaren Anordnung und nicht als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.

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