Die Erweiterung einer ohne Bewilligung erstellten Baute kann nicht selbstständig beurteilt werden, solange die Bewilligungsfähigkeit der Gesamtanlage nicht feststeht. Die Feststellung, die Erweiterung sei nicht zonenkonform, verbunden mit der Auflage, die bestehende Baute einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen oder zu beseitigen, verletzt das Prinzip der Einheit der Baubewilligung.