Art. 42 Abs. 3 Ausländergesetz; Art. 34 Abs. 2 AuG; Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fällt – mangels Anspruchs einer bestehenden Ehe – auch bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen umso weniger im freien Ermessen in Betracht, als gegenüber gesuchstellenden Personen ein Widerrufsgrund (u.a. fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) besteht, der sogar die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Weitere Integrationselemente, wie beispielsweise Sprachkenntnisse, sind diesfalls bedeutungslos.