0161

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 846/2001_V
Entscheiddatum
13. Juni 2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Ausstand; Befangenheit eines Rechtsberaters
Verwendete Erlasse
§ 5a Abs. 1 VRG ; § 70 GG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Befangenheit des Rechtsberaters eines Gemeinderates: Wenn der Rechtsberater in einem laufenden planungsrechtlichen Verfahren für den Gemeinderat tätig ist, so begründet das dessen Befangenheit bei der Mitwirkung im Verfahren auf Ungültigerklärung einer Initiative nicht, selbst wenn die Gültigkeit der Initiative zur Folge hätte, dass das Planungsverfahren abgebrochen würde und der Rechtsberater diesbezüglich sein Mandat verlöre (E. 3).

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