Mehrwertsteuern sind beim Selbstständigerwerbenden als Geschäftsaufwand abzugsfähig. Der staatliche Steueranspruch bei der MWSt entsteht nach Massgabe der Rechnungsstellung/Vereinnahmung des Entgelts, weshalb dafür eine periodengerechte Rückstellung zu bilden ist. Dies gilt auch für MWSt-Nachforderungen aufgrund einer Kontrolle durch die EStV. Der nachträglichen Berücksichtigung der Rückstellung steht nichts entgegen, sofern vor Rechtskraft der Einschätzung eine entsprechende korrigierte Jahresabrechnung eingereicht wird. Diesfalls muss das Totalgewinnprinzip nicht bemüht werden, weil die Rückstellung periodengerecht erfasst wird.