Wer trotz Amtszwang aus dem Amt entlassen wird, hat dieses bis zum Antritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter auszuüben. Ein früherer Zeitpunkt ist gerechtfertigt, wenn – zusätzlich zu einer beruflichen Neuausrichtung mit Weiterbildungserfordernissen – wegen auftretenden gesundheitliche Problemen eine Weiterführung der Amtstätigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann.