Personenstandsregister; Eintragung einer Kindesanerkennung
Verwendete Erlasse
Art. 73 Abs. 1 IPRG; Art. 27 IPRG; Art. 255 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Anerkennung von Kindern und die Eintragung des Kindesverhältnis zum Anerkennenden im Schweizer Zivilstandsregister ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt zwischen der Mutter und einem andern Mann die Ehe bestand und deshalb die gesetzliche Vaterschaftsvermutung gilt. Diese kann nur durch ein richterliches Urteil und nicht mit Willensakt der Betroffenen (Anerkennung) umgestossen werden.