0138

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 766/2010
Entscheiddatum
26. Mai 2010
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Rentner; Zulassung von Ehepaaren
Verwendete Erlasse
Art. 28 AuG; Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 25 VZAE
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Umstand, dass einem Rentner-Ehepaar zurzeit keine «Vereinsamung» droht und es nicht betreuungsbedürftig ist, steht einer Wohnsitznahme bei ihrem (einzigen) Sohn in der Schweiz nicht entgegen. Dies ist im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen. Ohne Belang ist auch die Tatsache, dass das Einverständnis des Wohnungsvermieters vorerst befristet ist.

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