Versicherungspflicht, Personenfreizügigkeit; Befreiungsmöglichkeit für Grenzgänger/innen
Verwendete Erlasse
Art. 3 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 1 Abs. 2 Bst. a KVV; Art. 2 Abs. 8 KVV; Art. 6 KVV; Art. 13 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer in der Schweiz in abhängiger oder selbstständiger Stellung arbeitet, unterliegt der Krankenversicherungspflicht dieses Staates, auch wenn er in einem anderen Staat wohnt. Ausnahmen können u. a. gegenüber Grenzgängerinnen oder Wochenaufenthaltern gemacht werden, wenn sie in der Regel täglich, mindestens aber wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.